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Volume 28. April 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

3 Senatsbibliother 
Dienstblatt des SENRdts Von Berlin 
Teil IV Soziales: Gesundheit, Jugend and Spör. 
Ausgegeben am 28. 4. 197 
IV/1970 
Seite 17 
Nr. 11 
Inhalt 
Nr.11 Grundsätze für die Obdachlosenhilfe ....... 
Nr. 12 Ausführungsvorschriften über die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben bei der Schlachttier- 
und Fleischuntersuchung sowie der Trichinenschau bei Schlachtungen im Inland außerhalb öffent- 
licher Schlachthäuser ...........-. 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvörschriften zur Verordnung über Mindest- 
anforderungen und Überwachungsmaßnahmen gegenüber gewerblichen Altenheimen, Altenwohn- 
heimen und Pflegeheimen für Volljährige ........-.. er ee ri AL KeL e 
Richtlinien über das Verfahren bei der Auszahlung von Taschengeldern, gelegentlichen Zuwendun- 
gen aus besonderen Anlässen, Arbeitsbelohnungen usw. an Bewohner von Altenheimen und von.Ob- 
dachlosenheimen sowie an Jugendliche in Heimen des Jugendwesens und in ähnlichen Einrichtungen 
und über die Behandlung von Verwahrbeträgen dieses PersonenkreisesS ..........00.0.000000 0 uhren 
Ausführungsvorschriften über die: Neufestsetzung des Tagespflegesatzes in städtischen und nicht- 
städtischen Altenheimen .... 1. ner ee N N 
Richtlinien über Maßnahmen und deren Vorbereitung beim Auftreten von Pocken (Pockenalarm- 
plan) im Land Berlin ...........04+4+000 CE N 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften für die Zahlung von Familien- 
pflegegeld (Pflegegeldvorschriften) .........4.+0+2+0000000 hr He vr 
Ausführungsvorschriften über die Neufestsetzung des Abgeltungsbetrages für den Einsatz von 
Hauspflegerinnen ............. a N 
Richtlinien für die Förderung der Unterbringung ausländischer Arbeitnehmer... .... 
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Seite 18 
Seite 19 
Seite 19 
Seite 21 
Seite 21 
Seite 26 
Seite 27 
Seite 27 
war] Arb/Ges/Soz — XI C — 4525 
| IV-11 Fernruf: 21 22 376 — (979) 376 
| 10. 2. 1970 | 
ABI. S. 361 
Dbl. VI/1970 
Nr. 11 
halten. Freie Plätze sind. dem überbezirklichen Bedarf 
zur Verfügung zu stellen. 
(2) Der Senator für Arbeit, Gesundheit und Soziales 
kann Obdachlosenheime für die Aufnahme besonderer 
Gruppen von Obdachlosen bestimmen, 
(3) Für die Durchführung fürsorgerischer Aufgaben 
sind in den Obdachlosenheimen grundsätzlich Sozial- 
arbeiter einzusetzen. 
An die Bezirksämter 
das Landesamt für Wohnungswesen 
nachrichtlich 
an den Senator für Bau- und Wohnungswesen 
den Senator für Familie, Jugend und Sport 
Der Senat hät am 10. Februar 1970 mit - Beschluß 
Nr. 2286/70 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften er- 
lassen, die ich hiermit bekanntgebe. 
X. 
Zuständigkeit 
Zuständig für die Obdachlosenhilfe sind in den Bezirks- 
ämtern die Abteilungen Sozialwesen. 
örtlich zuständig ist das Bezirksamt, in dessen Bereich 
die betreffenden Personen ihren Wohnsitz oder in Er- 
mangelung eines solchen in Berlin (West) ihren Aufent- 
halt haben. 
Für Personen, die aus Haftanstalten oder aus Polizei- 
gewahrsam entlassen worden sind (Haftentlassene), 
gilt folgendes: 
a) Für Personen, die nach ihrer Inhaftierung in Berlin 
(West): polizeilich abgemeldet worden sind oder die 
in Berlin (West) noch polizeilich gemeldet sind, je- 
doch in der vor ihrer Inhaftierung innegehabten 
Wohnung keine Aufnahme mehr finden, ist das 
Bezirksamt zuständig, in dessen Bereich sie zuletzt 
polizeilich gemeldet waren. 
Für Personen aus einem Bundesland oder dem Aus- 
land, die wegen eines anhängigen Strafverfahrens 
oder vor ihrer.Haftentlassung nach Berlin (West) 
überführt und hier aus der Haft entlassen werden, 
ist das Bezirksamt zuständig, in dessen Bereich 
sich die Haftanstalt befindet. 
Für alle übrigen Haftentlassenen gilt Nummer 5. 
(1) Bei Inanspruchnahme eines bezirksfremden Ob- 
dachlosenheims tritt eine Änderung der Zuständigkeit 
nur mit Zustimmung des für dieses Heim zuständigen 
Bezirksamts. ein. 
(2) Bei Inanspruchnahme eines bezirksfremden Ob- 
dachlosenheims für besondere Gruppen von Obdach- 
iosen (Nummer 3 Abs.2) geht die Zuständigkeit auf 
das für das Heim zuständige Bezirksamt über. 
4. 
Im Auftrage 
Dr. Lehmann 
9; 
Grundsätze für die Obdachlosenhilfe 
6. 
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
L. 
Personenkreis, Aufgabe, Einrichtungen 
Obdachlosenhilfe ist Personen zu gewähren, die obdach- 
los sind oder bei denen Obdachlosigkeit einzutreten 
droht. 
(1) Aufgabe der Obdachlosenhilfe ist es, die in Num- 
mer 1 bezeichneten Personen zu resozialisieren, sofern 
sie‘ der Resozialisierung bedürfen. Hierzu gehören alle 
geeigneten Hilfen und sonstigen Maßnahmen, die der 
sozialen Eingliederung oder Wiedereingliederung dienen. 
(2) Liegt Resozialisierungsbedürftigkeit nicht vor, 
besteht die Obdachlosenhilfe in der Versorgung mit ge- 
eignetem Wohnraum. Solange dies nicht möglich ist, 
ist. für eine ausreichende Unterkunft grundsätzlich 
außerhalb von Obdachlosenheimen zu sorgen. 
(383) Die Obdachlosenhilfe umfaßt auch ordnungsbe- 
hördliche Maßnahmen. 
(1) Die Bezirke haben die für die Obdachlosenhilfe er- 
forderlichen Einrichtungen unter Berücksichtigung des 
überbezirklichen Bedarfs zu schaffen und zu unter- 
Ci 
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