3 Senatsbibliother
Dienstblatt des SENRdts Von Berlin
Teil IV Soziales: Gesundheit, Jugend and Spör.
Ausgegeben am 28. 4. 197
IV/1970
Seite 17
Nr. 11
Inhalt
Nr.11 Grundsätze für die Obdachlosenhilfe .......
Nr. 12 Ausführungsvorschriften über die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben bei der Schlachttier-
und Fleischuntersuchung sowie der Trichinenschau bei Schlachtungen im Inland außerhalb öffent-
licher Schlachthäuser ...........-.
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvörschriften zur Verordnung über Mindest-
anforderungen und Überwachungsmaßnahmen gegenüber gewerblichen Altenheimen, Altenwohn-
heimen und Pflegeheimen für Volljährige ........-.. er ee ri AL KeL e
Richtlinien über das Verfahren bei der Auszahlung von Taschengeldern, gelegentlichen Zuwendun-
gen aus besonderen Anlässen, Arbeitsbelohnungen usw. an Bewohner von Altenheimen und von.Ob-
dachlosenheimen sowie an Jugendliche in Heimen des Jugendwesens und in ähnlichen Einrichtungen
und über die Behandlung von Verwahrbeträgen dieses PersonenkreisesS ..........00.0.000000 0 uhren
Ausführungsvorschriften über die: Neufestsetzung des Tagespflegesatzes in städtischen und nicht-
städtischen Altenheimen .... 1. ner ee N N
Richtlinien über Maßnahmen und deren Vorbereitung beim Auftreten von Pocken (Pockenalarm-
plan) im Land Berlin ...........04+4+000 CE N
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften für die Zahlung von Familien-
pflegegeld (Pflegegeldvorschriften) .........4.+0+2+0000000 hr He vr
Ausführungsvorschriften über die Neufestsetzung des Abgeltungsbetrages für den Einsatz von
Hauspflegerinnen ............. a N
Richtlinien für die Förderung der Unterbringung ausländischer Arbeitnehmer... ....
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war] Arb/Ges/Soz — XI C — 4525
| IV-11 Fernruf: 21 22 376 — (979) 376
| 10. 2. 1970 |
ABI. S. 361
Dbl. VI/1970
Nr. 11
halten. Freie Plätze sind. dem überbezirklichen Bedarf
zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Senator für Arbeit, Gesundheit und Soziales
kann Obdachlosenheime für die Aufnahme besonderer
Gruppen von Obdachlosen bestimmen,
(3) Für die Durchführung fürsorgerischer Aufgaben
sind in den Obdachlosenheimen grundsätzlich Sozial-
arbeiter einzusetzen.
An die Bezirksämter
das Landesamt für Wohnungswesen
nachrichtlich
an den Senator für Bau- und Wohnungswesen
den Senator für Familie, Jugend und Sport
Der Senat hät am 10. Februar 1970 mit - Beschluß
Nr. 2286/70 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften er-
lassen, die ich hiermit bekanntgebe.
X.
Zuständigkeit
Zuständig für die Obdachlosenhilfe sind in den Bezirks-
ämtern die Abteilungen Sozialwesen.
örtlich zuständig ist das Bezirksamt, in dessen Bereich
die betreffenden Personen ihren Wohnsitz oder in Er-
mangelung eines solchen in Berlin (West) ihren Aufent-
halt haben.
Für Personen, die aus Haftanstalten oder aus Polizei-
gewahrsam entlassen worden sind (Haftentlassene),
gilt folgendes:
a) Für Personen, die nach ihrer Inhaftierung in Berlin
(West): polizeilich abgemeldet worden sind oder die
in Berlin (West) noch polizeilich gemeldet sind, je-
doch in der vor ihrer Inhaftierung innegehabten
Wohnung keine Aufnahme mehr finden, ist das
Bezirksamt zuständig, in dessen Bereich sie zuletzt
polizeilich gemeldet waren.
Für Personen aus einem Bundesland oder dem Aus-
land, die wegen eines anhängigen Strafverfahrens
oder vor ihrer.Haftentlassung nach Berlin (West)
überführt und hier aus der Haft entlassen werden,
ist das Bezirksamt zuständig, in dessen Bereich
sich die Haftanstalt befindet.
Für alle übrigen Haftentlassenen gilt Nummer 5.
(1) Bei Inanspruchnahme eines bezirksfremden Ob-
dachlosenheims tritt eine Änderung der Zuständigkeit
nur mit Zustimmung des für dieses Heim zuständigen
Bezirksamts. ein.
(2) Bei Inanspruchnahme eines bezirksfremden Ob-
dachlosenheims für besondere Gruppen von Obdach-
iosen (Nummer 3 Abs.2) geht die Zuständigkeit auf
das für das Heim zuständige Bezirksamt über.
4.
Im Auftrage
Dr. Lehmann
9;
Grundsätze für die Obdachlosenhilfe
6.
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
L.
Personenkreis, Aufgabe, Einrichtungen
Obdachlosenhilfe ist Personen zu gewähren, die obdach-
los sind oder bei denen Obdachlosigkeit einzutreten
droht.
(1) Aufgabe der Obdachlosenhilfe ist es, die in Num-
mer 1 bezeichneten Personen zu resozialisieren, sofern
sie‘ der Resozialisierung bedürfen. Hierzu gehören alle
geeigneten Hilfen und sonstigen Maßnahmen, die der
sozialen Eingliederung oder Wiedereingliederung dienen.
(2) Liegt Resozialisierungsbedürftigkeit nicht vor,
besteht die Obdachlosenhilfe in der Versorgung mit ge-
eignetem Wohnraum. Solange dies nicht möglich ist,
ist. für eine ausreichende Unterkunft grundsätzlich
außerhalb von Obdachlosenheimen zu sorgen.
(383) Die Obdachlosenhilfe umfaßt auch ordnungsbe-
hördliche Maßnahmen.
(1) Die Bezirke haben die für die Obdachlosenhilfe er-
forderlichen Einrichtungen unter Berücksichtigung des
überbezirklichen Bedarfs zu schaffen und zu unter-
Ci
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