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Volume 5. Mai 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1V/1969 | 
Seite 48 
Nr. 14 
Direktor des Krankenhauses, an dem- der Nachweis 
eingerichtet ist, bestimmt. Er ist für die Beachtung 
der Vorschriften verantwortlich und soll über die Blut- 
gruppenkunde, das Transfusionswesen und die serologi- 
sche Lues-Diagnostik unterrichtet sein. Der BBD steht 
ihm in den Fragen des Transfusionswesens als Berater 
zur Verfügung. 
Der Leiter des Nachweises soll gleichzeitig Unter- 
stellenarzt des BBD für den Bezirk, in dem der Nach- 
weis eingerichtet ist, sein. Die sonstige Personalstärke 
eines Blutspendernachweises richtet sich nach seiner 
Kapazität. 
Die Vermittlungstätigkeit des Blutspendernachweises 
ist auf einen ständigen Tag- und Nachtdienst, auch an 
den Sonn- und Feiertagen, einzurichten. 
Bei Vermittlung eines Spenders ist diesem ein Über- 
weisungsschein an den anfordernden Arzt mitzugeben, 
der die notwendigen Eintragungen hinsichtlich der 
durchgeführten Blutspende vorzunehmen und für die 
Rücksendung des Protokolls an den Blutspendernach- 
weis zu sorgen hat. Die Überweisungsscheine. mit 
Transfusionsprotokoll sind vom Blutspendernachweis 
mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 
Die Krankenanstalt, die den Blutspender in Anspruch 43 
nimmt, zahlt an den Spender eine Vergütung nach 
Nummer 49, 
Blutspendernachweise sind in folgenden städtischen 
Krankenanstalten eingerichtet: 
a) Städt. Rudolf-Virchow-Krankenhaus 
Berlin 65, Augustenburger Platz 1 
Tel.: 4 55 3051 
für Wedding und Reinickendorf 
Städt. Krankenhaus Moabit 
Berlin 21, Turmstraße 21 
Tel.: 35 01 81 
für Tiergarten 
Städt. Auguste-Viktoria-Krankenhaus 
Berlin 62, Rubensstraße 125 
Tel.: 71.05 31 
für Schöneberg, Steglitz, Wilmersdorf und Zehlen- 
dorf 
Städt. Krankenhaus Neukölln 
Berlin 47, Rudower Straße 56 
Tel.: 60 10 61 
für Neukölln 
Städt. Krankenhaus am Urban 
Berlin 61, Grimmstraße 10-16 
Tel.: 66 53 61 
für Kreuzberg und Tempelhof 
Städt. Krankenhaus Spandau 
Berlin 20, Lynarstraße 12 
Tel.: 3 61 00 81 
für Spandau 
Städt. Kinderklinik Charlottenburg 
Berlin 19, Platanenallee 24 
Tel:: 3 04 01 11 
für Charlottenburg 
Verzeichnis der für den Betrieb der Blutspendernach- | 46. 
weise erforderlichen Vordrucke: 
a) Ges Krkh 278 Verhandlung mit Blutspendern, 
b) Ges Krkh 279 a-c Karteikarten, 
c) Ges Krkh 280 Blutspendernachweis, 
dA) Ges Krkh 281 Merkblatt für Blutspender, 
e) Ges Krkh 283 Blutspender-Überweisungsschein mit 
Transfusionsprotokoll, 
f) Ges Krkh 285 Zahlungsanweisung für Blutspender. 
Diese Vordrucke sind von der Verwaltungsdruckerei | 
zu beziehen. 
B. Der Spender 
Als Spender kommen nur nach ärztlicher Untersuchung 
als gesund befundene und nach dem Urteil des Arztes | 
ihrer Person nach geeignet erscheinende Personen im 
SE 
36. 
'{ 
+4. 
38. 
39. 
Alter. von 18 bis 55, Jahren in Betracht. Bei einem 
Spender, der nicht geschäftsfähig ist, bedarf es zur 
Blutentnahme der Zustimmung des gesetzlichen Ver- 
treters. Spender ohne festen Wohnsitz dürfen nicht er- 
faßt werden. Jeder Spender darf nur in einem Nach- 
weis eingetragen sein und muß sich verpflichten, nur 
nach Vermittlung durch diesen Nachweis Blut zu 
spenden. 
Der Blutspendernachweis’ hat bei den zuständigen 
Stellen (z. B. Gesundheitsamt, zentrale Dauerausschei- 
derkartei, zentrale Zuführungsstelle für Geschlechts- 
kranke) Auskunft über etwaige den Spender be- 
treffende Befunde hinsichtlich übertragbarer Krank- 
heiten‘ und Ausscheidertum sowie Nerven- und Ge- 
mütskrankheiten einzuholen. 
Das schriftliche Einverständnis des Spenders mit der 
Auskunftserteilung ist einzuholen. 
Hinsichtlich der Eignung des Blutspenders gelten die 
gleichen Einschränkungen wie in Nummer 15, hinsicht- 
lich der Blutentnahme und des Spendenabstandes die 
Bestimmungen in Nummer 17. 
Die Untersuchung des Blutspenders bei der Einstellung 
muß mindestens umfassen: 
a) Erhebung der Anamnese, 
b) ärztliche Untersuchung, 
c) Röntgenuntersuchung der Thoraxorgane, wenn nicht 
ein höchstens sechs Monate alter schriftlicher Be- 
fund eines Röntgenologen vorliegt, 
Blutstatus (Bestimmung des Haemoglobins, der 
Erythrozyten, der Leukozyten und des Blutbildes), 
eg) serologische Untersuchung auf Lues. 
Eine ärztliche und röntgenologische Nachuntersuchung 
ist alle zwei Jahre vorzunehmen. Die Untersuchung 
auf Lues und die Kontrolle der Hb-Werte dürfen nicht 
länger als sechs Wochen vor der jeweiligen Blut- 
entnahme zurückliegen. 
Weitere Untersuchungen zur Vermeidung von gesund- 
heitlichen Schäden bei Spendern und Empfängern, die 
sich aus dem letzten Stand medizinisch-wissenschaft- 
licher Erkenntnisse ergeben, können bei der Einstel- 
lung und bei den Nachuntersuchungen durchgeführt 
werden, wenn es der Arzt für erforderlich hält. 
Alle erhobenen Befunde sind in der Spenderkarteikarte 
und im Blutspenderausweis zu vermerken. 
Spender, die eine festgesetzte Nachuntersuchung ohne 
Grund versäumen, können von der weiteren Vermitt- 
lung ausgeschlossen werden. 
Bei der serologischen Untersuchung auf Lues sind min- 
destens drei Flockungsreaktionen anzusetzen, von 
denen eine mit Cardiolipin arbeiten muß. Die beiden 
anderen Antigene können wahlweise verwendet werden 
(z.B. 1. Cardiolipin-Reaktion, 2. Kahn-Reaktion und 
3. Meineke-Klärungs-Reaktion oder auch 1. Cardiolipin- 
Reaktion, 2. Citochol-Reaktion und 3. Meineke-Trü- 
bungs-Reaktion). Auf die zusätzliche Wassermann- 
Reaktion kann verzichtet werden. 
Die Blutgruppenbestimmung beim Frischblutspender 
soll in zwei voneinander unabhängig blutgruppen-sero- 
logischen Laboratorien durchgeführt werden. Hierbei 
sollen die Blutgruppen A, B, 0 einschließlich der Blut- 
körperchen- und Serumeigenschaften, der Rhesusfaktor 
(D, Du) und die Merkmale C, c und E nach einer an- 
erkannten wissenschaftlichen Methode bestimmt und 
in den Spenderausweis sowie die Spenderkartei ein- 
getragen werden. d 
Wird der Spender nach Abschluß der ärztlichen Unter- 
suchungen für geeignet befunden, so schließt der Leiter 
des Blutspendernachweises oder der von ihm Beauf- 
tragte mit dem Spender einen Spendervertrag ab. Dem 
Spender ist ein Merkblatt über Rechte und Pflichten 
eines Blutspenders und ein in seiner Gültigkeit zeitlich 
begrenzter Blutspenderausweis auszuhändigen. Der 
Leiter des Nachweises ist verantwortlich dafür, daß alle
	        
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