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Nr. 14
Direktor des Krankenhauses, an dem- der Nachweis
eingerichtet ist, bestimmt. Er ist für die Beachtung
der Vorschriften verantwortlich und soll über die Blut-
gruppenkunde, das Transfusionswesen und die serologi-
sche Lues-Diagnostik unterrichtet sein. Der BBD steht
ihm in den Fragen des Transfusionswesens als Berater
zur Verfügung.
Der Leiter des Nachweises soll gleichzeitig Unter-
stellenarzt des BBD für den Bezirk, in dem der Nach-
weis eingerichtet ist, sein. Die sonstige Personalstärke
eines Blutspendernachweises richtet sich nach seiner
Kapazität.
Die Vermittlungstätigkeit des Blutspendernachweises
ist auf einen ständigen Tag- und Nachtdienst, auch an
den Sonn- und Feiertagen, einzurichten.
Bei Vermittlung eines Spenders ist diesem ein Über-
weisungsschein an den anfordernden Arzt mitzugeben,
der die notwendigen Eintragungen hinsichtlich der
durchgeführten Blutspende vorzunehmen und für die
Rücksendung des Protokolls an den Blutspendernach-
weis zu sorgen hat. Die Überweisungsscheine. mit
Transfusionsprotokoll sind vom Blutspendernachweis
mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Die Krankenanstalt, die den Blutspender in Anspruch 43
nimmt, zahlt an den Spender eine Vergütung nach
Nummer 49,
Blutspendernachweise sind in folgenden städtischen
Krankenanstalten eingerichtet:
a) Städt. Rudolf-Virchow-Krankenhaus
Berlin 65, Augustenburger Platz 1
Tel.: 4 55 3051
für Wedding und Reinickendorf
Städt. Krankenhaus Moabit
Berlin 21, Turmstraße 21
Tel.: 35 01 81
für Tiergarten
Städt. Auguste-Viktoria-Krankenhaus
Berlin 62, Rubensstraße 125
Tel.: 71.05 31
für Schöneberg, Steglitz, Wilmersdorf und Zehlen-
dorf
Städt. Krankenhaus Neukölln
Berlin 47, Rudower Straße 56
Tel.: 60 10 61
für Neukölln
Städt. Krankenhaus am Urban
Berlin 61, Grimmstraße 10-16
Tel.: 66 53 61
für Kreuzberg und Tempelhof
Städt. Krankenhaus Spandau
Berlin 20, Lynarstraße 12
Tel.: 3 61 00 81
für Spandau
Städt. Kinderklinik Charlottenburg
Berlin 19, Platanenallee 24
Tel:: 3 04 01 11
für Charlottenburg
Verzeichnis der für den Betrieb der Blutspendernach- | 46.
weise erforderlichen Vordrucke:
a) Ges Krkh 278 Verhandlung mit Blutspendern,
b) Ges Krkh 279 a-c Karteikarten,
c) Ges Krkh 280 Blutspendernachweis,
dA) Ges Krkh 281 Merkblatt für Blutspender,
e) Ges Krkh 283 Blutspender-Überweisungsschein mit
Transfusionsprotokoll,
f) Ges Krkh 285 Zahlungsanweisung für Blutspender.
Diese Vordrucke sind von der Verwaltungsdruckerei |
zu beziehen.
B. Der Spender
Als Spender kommen nur nach ärztlicher Untersuchung
als gesund befundene und nach dem Urteil des Arztes |
ihrer Person nach geeignet erscheinende Personen im
SE
36.
'{
+4.
38.
39.
Alter. von 18 bis 55, Jahren in Betracht. Bei einem
Spender, der nicht geschäftsfähig ist, bedarf es zur
Blutentnahme der Zustimmung des gesetzlichen Ver-
treters. Spender ohne festen Wohnsitz dürfen nicht er-
faßt werden. Jeder Spender darf nur in einem Nach-
weis eingetragen sein und muß sich verpflichten, nur
nach Vermittlung durch diesen Nachweis Blut zu
spenden.
Der Blutspendernachweis’ hat bei den zuständigen
Stellen (z. B. Gesundheitsamt, zentrale Dauerausschei-
derkartei, zentrale Zuführungsstelle für Geschlechts-
kranke) Auskunft über etwaige den Spender be-
treffende Befunde hinsichtlich übertragbarer Krank-
heiten‘ und Ausscheidertum sowie Nerven- und Ge-
mütskrankheiten einzuholen.
Das schriftliche Einverständnis des Spenders mit der
Auskunftserteilung ist einzuholen.
Hinsichtlich der Eignung des Blutspenders gelten die
gleichen Einschränkungen wie in Nummer 15, hinsicht-
lich der Blutentnahme und des Spendenabstandes die
Bestimmungen in Nummer 17.
Die Untersuchung des Blutspenders bei der Einstellung
muß mindestens umfassen:
a) Erhebung der Anamnese,
b) ärztliche Untersuchung,
c) Röntgenuntersuchung der Thoraxorgane, wenn nicht
ein höchstens sechs Monate alter schriftlicher Be-
fund eines Röntgenologen vorliegt,
Blutstatus (Bestimmung des Haemoglobins, der
Erythrozyten, der Leukozyten und des Blutbildes),
eg) serologische Untersuchung auf Lues.
Eine ärztliche und röntgenologische Nachuntersuchung
ist alle zwei Jahre vorzunehmen. Die Untersuchung
auf Lues und die Kontrolle der Hb-Werte dürfen nicht
länger als sechs Wochen vor der jeweiligen Blut-
entnahme zurückliegen.
Weitere Untersuchungen zur Vermeidung von gesund-
heitlichen Schäden bei Spendern und Empfängern, die
sich aus dem letzten Stand medizinisch-wissenschaft-
licher Erkenntnisse ergeben, können bei der Einstel-
lung und bei den Nachuntersuchungen durchgeführt
werden, wenn es der Arzt für erforderlich hält.
Alle erhobenen Befunde sind in der Spenderkarteikarte
und im Blutspenderausweis zu vermerken.
Spender, die eine festgesetzte Nachuntersuchung ohne
Grund versäumen, können von der weiteren Vermitt-
lung ausgeschlossen werden.
Bei der serologischen Untersuchung auf Lues sind min-
destens drei Flockungsreaktionen anzusetzen, von
denen eine mit Cardiolipin arbeiten muß. Die beiden
anderen Antigene können wahlweise verwendet werden
(z.B. 1. Cardiolipin-Reaktion, 2. Kahn-Reaktion und
3. Meineke-Klärungs-Reaktion oder auch 1. Cardiolipin-
Reaktion, 2. Citochol-Reaktion und 3. Meineke-Trü-
bungs-Reaktion). Auf die zusätzliche Wassermann-
Reaktion kann verzichtet werden.
Die Blutgruppenbestimmung beim Frischblutspender
soll in zwei voneinander unabhängig blutgruppen-sero-
logischen Laboratorien durchgeführt werden. Hierbei
sollen die Blutgruppen A, B, 0 einschließlich der Blut-
körperchen- und Serumeigenschaften, der Rhesusfaktor
(D, Du) und die Merkmale C, c und E nach einer an-
erkannten wissenschaftlichen Methode bestimmt und
in den Spenderausweis sowie die Spenderkartei ein-
getragen werden. d
Wird der Spender nach Abschluß der ärztlichen Unter-
suchungen für geeignet befunden, so schließt der Leiter
des Blutspendernachweises oder der von ihm Beauf-
tragte mit dem Spender einen Spendervertrag ab. Dem
Spender ist ein Merkblatt über Rechte und Pflichten
eines Blutspenders und ein in seiner Gültigkeit zeitlich
begrenzter Blutspenderausweis auszuhändigen. Der
Leiter des Nachweises ist verantwortlich dafür, daß alle