IV /1969
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Werden Tatsachen festgestellt, die in diesen Einrich-
tungen zum Auftreten einer. übertragbaren Krankheit
führen können, so hat das Gesundheitsamt Maßnah-
men zur Abwendung der dem einzelnen oder der All-
gemeinheit hierdurch drohenden Gefahren zu treffen.
Zur Beseitigung festgestellter Mängel in hygienischer
Hinsicht können gesundheitsaufsichtliche Auflagen
erteilt und der Badebetrieb solange beschränkt oder
verboten werden, wie dies nach den Verhältnissen für
notwendig erachtet wird. Soweit und solange es zur
Verhinderung. der Verbreitung einer in epidemischer
Form. auftretenden meldepflichtigen übertragbaren
Krankheit erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt
die‘ Schließung der Einrichtung anordnen. Auf die
88 10 und 43 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämp-
fung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bun-
des-Seuchengesetz) vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012 /
GVBl. S.1699) in der Fassung vom 29.Juli 1964
(BGBl.I S.560 / GVBl. S. 840) wird hingewiesen.
)
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Aus seuchenhygienischen Gründen bevorstehende
Schließungsanordnungen sind mir. gemäß Ausfüh-
rungsvorschriften zum Bundes-Seuchengesetz vom
17. August 1967 — Dbl.V/1967 Nr.31 — entsprechend
den Erläuterungen zu $ 43 vorher rechtzeitig bekannt-
zugeben.
Über die erstmalige Inbetriebnahme von Einrichtungen
des öffentlichen Badewesens sowie über die Wieder-
Inbetriebnahme nach vorübergehender Schließung hat
mir das Gesundheitsamt zum obigen Geschäftszeichen
fernmündlich zu berichten.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar
1969 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1973 außer Kraft.
Dr. Bodin
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 -
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