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Volume 10. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

IV/1969 ' 
Seite 2 
Nr. 45 
bei Hirnbeschädigten, an Tuberkulose erkrankten oder 
gesichtsentstellten Beschädigten kann die Vorlage einer 
solchen. Bescheinigung notwendig sein. 
(2) Wird durch den Bescheid des Versorgungsamtes 
einem bereits anerkannten Beschädigten rückwirkend 
die Zugehörigkeit zum Kreis der Sonderfürsorgeberech- 
tigten zuerkannt, erfolgt die Übernahme in die Sonder- 
fürsorge von dem Zeitpunkt an, in dem die Haupt- 
fürsorgestelle oder die bisher zuständige Fürsorgestelle 
für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene hiervon 
Kenntnis erhält. Eines besonderen. Antrages des Be- 
schädigten bedarf es hierzu nicht. Auf Nummer 207 
Abs.1 wird verwiesen. 
‚80. (1) Gehört der Beschädigte auf Grund eines Neufest- 
stellungs- oder Berichtigungsbescheides des Versor- 
gungsamtes nicht mehr zu den Sonderfürsorgeberech- 
tigten, ist er nur dann weiter in der Sonderfürsorge zu 
betreuen, wenn das Landesversorgungsamt oder das 
zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit den Voll- 
zug des vom Versorgungsamt erlassenen Verwaltungs- 
aktes aussetzt. In allen anderen Fällen ist die Betreu- 
ung vom Ersten des auf den Monat der Bescheider- 
teilung durch das Versorgungsamt folgenden Monats 
an von der Hauptfürsorgestelle einzustellen. 
(2) Eine Erstattung von Aufwendungen durch die 
dann zuständige Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte 
und Kriegshinterbliebene oder‘ den Sozialhilfeträger 
ist in diesen Fällen auch dann nicht zu verlangen, 
wenn die Sonderfürsorgeberechtigung rückwirkend ab- 
erkannt worden ist. Wegen der eventuellen Erstat- 
tungsforderungen, die sich gegen den bisher Sonder- 
Ffürsorgeberechtigten richten, wird auf Nummern 215 
bis 217 verwiesen. 
Geht die Zuständigkeit von der Fürsorgestelle für 
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene auf die 
Hauptfürsorgestelle oder von der Hauptfürsorgestelle 
auf bezirkliche Stellen über, gelten die Nummern 200 
und 202 sinngemäß. Diese gelten auch, sofern die Zu- 
ständigkeit auf einen Träger nach Nummer 201 über- 
geht. 
‚81. 
IX. 
Überleitung von Ansprüchen 
ZzZu827e 
182. Die Frage der Ersatzansprüche ist, soweit es sich um 
rechtmäßig bezogene Leistungen .der Kriegsopferfür- 
sorge handelt, im $ 27e\abschließend geregelt. Ein 
dem $ 92 BSHG entsprechender Kostenersatz ist daher 
im Rahmen der Kriegsopferfürsorge ausgeschlossen. 
Die Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen der 
Kriegsopferfürsorge wird durch $ 32 KFürsV. geregelt 
(Nummern 215 bis 218). 
183. Die Sondervorschriften der $$ 1531 ff. der Reichsver- 
sicherungsordnung, 105 Abs.2 des Reichsknappschafts- 
gesetzes, 77 des Angestelltenversicherungsgesetzes, 
292 Abs.3 des Lastenausgleichsgesetzes, 71a BVG 
werden durch $ 27 ee nicht berührt. 
‚84.8 27e stellt eine besondere Vorschrift dar gegenüber 
den 88 67 und 68 und unterliegt daher nicht den dort 
genannten Einschränkungen. 
25. Die Überleitung von Ansprüchen nach $ 27e ist eine 
Ermessensentscheidung. Der Träger der Kriegsopfer- 
fürsorge hat daher in jedem Fall zu prüfen, ob er von 
der ihm eingeräumten Ermächtigung Gebrauch machen 
soll. Er kann im KEinzelfall davon absehen, den An- 
spruchsübergang zu bewirken, wenn besondere Um- 
stände dies rechtfertigen. Im Fall des bewirkten An- 
spruchsübergangs ist er nicht berechtigt, ohne weitere 
Prüfung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles 
seine gesamten Aufwendungen zur Erstattung anzu- 
melden. Insbesondere. ist ein Nachholbedarf, der sich 
z.B. aus längerem Bezug von ergänzender Hilfe zum 
Lebensunterhalt ergibt, zu berücksichtigen. Auch ist 
zu beachten, daß die Nachhaltigkeit der bisherigen 
Hilfen sichergestellt und z.B. durch die Inanspruch- 
nahme der gesamten Rentennachzahlung nicht in Frage 
gestellt wird. 
186. Soll der Anspruchsübergang nicht bewirkt oder der 
der übergeleitete Anspruch nicht oder nicht in vollem 
Umfang geltend gemacht werden, ist dies in den Akten 
besonders festzuhalten. 
187. Beschädigte und Hinterbliebene sind von den Vor- 
schriften des $ 27e möglichst schon hei der Antrag- 
stellung oder der Bescheiderteilung in Kenntnis zu 
setzen. In Fällen der Inänspruchname von übergeleite- 
ten Ansprüchen sind sie hiervon zu unterrichten. 
188. Der Übergang von Ansprüchen kann im übrigen nur 
bewirkt werden, wenn und soweit 
a) Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt wer- 
den, 
Beschädigte oder Hinterbliebene, denen Leistungen 
gewährt werden, einen Anspruch gegen andere 
haben, 
der Zeitraum, für den Leistungen der Kriegsopfer- 
fürsorge gewährt werden, sich mit dem Zeitraum 
deckt; für den Beschädigte oder Hinterbliebene den 
Anspruch gegen andere haben, 
der Anspruch der Beschädigten oder Hinterbliebe- 
hen gegen andere sich auf entsprechende Leistungen 
richtet, 
dem anderen, gegen den sich der Anspruch der 
Beschädigten oder Hinterbliebenen richtet, eine ent- 
sprechende schriftliche Anzeige nach Eintreten der 
Kriegsopferfürsorge-zugegangen ist, 
die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen 
nicht gewährt worden wäre. 
Zu Buchstabe a 
Die Leistung gilt als gewährt, wenn sie dem Grunde 
nach festgestellt und dem Beschädigten oder der Hinter- 
bliebenen zugesagt worden ist. 
Zu Buchstabe b 
Ansprüche von Familienangehörigen der Beschädigten 
oder von Angehörigen der Hinterbliebenen (z.B. Mutter 
der berechtigten Kriegerwaise) können nicht über- 
geleitet werden. 
Zu Buchstabe c 
Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge und die An- 
sprüche der Beschädigten oder Hinterbliebenen sind 
monatlich gegenüberzustellen. Bei einmaligen Leistun- 
gen der Kriegsopferfürsorge kann je nach Lage des 
Falles hiervon abgewichen werden. 
Zu Buchstabe d 
Zu den entsprechenden Leistungen gehören z.B. auch 
Besoldungs- oder Versorgungsansprüche von Beamten, 
nicht jedoch Lohn- oder Gehaltsansprüche von Arbeitern 
und Angestellten. 
Zu Buchstabe e 
Für die schriftliche Anzeige soll zweckmäßigerweise 
das hierfür vorgesehene Formblatt verwendet werden. 
Der Anzeige muß eindeutig zu entnehmen sein, daß und 
in welcher Höhe sowie für welche Zeit geleistet und der 
Anspruch übergeleitet wird (s. auch Nummer 189). 
Zu Buchstabe f 
Die Überleitung ist insoweit ausgeschlossen, als Be- 
schädigten oder Hinterbliebenen nach ihrem tatsäch- 
lichen Einkommen und Vermögen unter Hinzurechnung 
der Leistung des Drittverpflichteten Hilfe auch gewährt 
worden wäre. 
Zu 8 27e Abs. 2 
189. (1) Sofern die schriftliche Anzeige unverzüglich erfolgt, 
wirkt sie vom Beginn der.Leistung an. Zu beachten 
ist jedoch, daß. der Übergang der Ansprüche für die 
Zeit, für die der andere bereits an den Berechtigten 
geleistet hat, nicht mehr möglich ‚ist. Es ist daher 
anzustreben, über die beantragte Leistung der Kriegs- 
opferfürsorge sofort zu entscheiden und die schrift- 
liche Überleitungsanzeige unverzüglich dem Drittschuld- 
ner zuzuleiten. 
Zu827e Abs. 1
	        
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