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bei Hirnbeschädigten, an Tuberkulose erkrankten oder
gesichtsentstellten Beschädigten kann die Vorlage einer
solchen. Bescheinigung notwendig sein.
(2) Wird durch den Bescheid des Versorgungsamtes
einem bereits anerkannten Beschädigten rückwirkend
die Zugehörigkeit zum Kreis der Sonderfürsorgeberech-
tigten zuerkannt, erfolgt die Übernahme in die Sonder-
fürsorge von dem Zeitpunkt an, in dem die Haupt-
fürsorgestelle oder die bisher zuständige Fürsorgestelle
für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene hiervon
Kenntnis erhält. Eines besonderen. Antrages des Be-
schädigten bedarf es hierzu nicht. Auf Nummer 207
Abs.1 wird verwiesen.
‚80. (1) Gehört der Beschädigte auf Grund eines Neufest-
stellungs- oder Berichtigungsbescheides des Versor-
gungsamtes nicht mehr zu den Sonderfürsorgeberech-
tigten, ist er nur dann weiter in der Sonderfürsorge zu
betreuen, wenn das Landesversorgungsamt oder das
zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit den Voll-
zug des vom Versorgungsamt erlassenen Verwaltungs-
aktes aussetzt. In allen anderen Fällen ist die Betreu-
ung vom Ersten des auf den Monat der Bescheider-
teilung durch das Versorgungsamt folgenden Monats
an von der Hauptfürsorgestelle einzustellen.
(2) Eine Erstattung von Aufwendungen durch die
dann zuständige Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte
und Kriegshinterbliebene oder‘ den Sozialhilfeträger
ist in diesen Fällen auch dann nicht zu verlangen,
wenn die Sonderfürsorgeberechtigung rückwirkend ab-
erkannt worden ist. Wegen der eventuellen Erstat-
tungsforderungen, die sich gegen den bisher Sonder-
Ffürsorgeberechtigten richten, wird auf Nummern 215
bis 217 verwiesen.
Geht die Zuständigkeit von der Fürsorgestelle für
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene auf die
Hauptfürsorgestelle oder von der Hauptfürsorgestelle
auf bezirkliche Stellen über, gelten die Nummern 200
und 202 sinngemäß. Diese gelten auch, sofern die Zu-
ständigkeit auf einen Träger nach Nummer 201 über-
geht.
‚81.
IX.
Überleitung von Ansprüchen
ZzZu827e
182. Die Frage der Ersatzansprüche ist, soweit es sich um
rechtmäßig bezogene Leistungen .der Kriegsopferfür-
sorge handelt, im $ 27e\abschließend geregelt. Ein
dem $ 92 BSHG entsprechender Kostenersatz ist daher
im Rahmen der Kriegsopferfürsorge ausgeschlossen.
Die Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen der
Kriegsopferfürsorge wird durch $ 32 KFürsV. geregelt
(Nummern 215 bis 218).
183. Die Sondervorschriften der $$ 1531 ff. der Reichsver-
sicherungsordnung, 105 Abs.2 des Reichsknappschafts-
gesetzes, 77 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
292 Abs.3 des Lastenausgleichsgesetzes, 71a BVG
werden durch $ 27 ee nicht berührt.
‚84.8 27e stellt eine besondere Vorschrift dar gegenüber
den 88 67 und 68 und unterliegt daher nicht den dort
genannten Einschränkungen.
25. Die Überleitung von Ansprüchen nach $ 27e ist eine
Ermessensentscheidung. Der Träger der Kriegsopfer-
fürsorge hat daher in jedem Fall zu prüfen, ob er von
der ihm eingeräumten Ermächtigung Gebrauch machen
soll. Er kann im KEinzelfall davon absehen, den An-
spruchsübergang zu bewirken, wenn besondere Um-
stände dies rechtfertigen. Im Fall des bewirkten An-
spruchsübergangs ist er nicht berechtigt, ohne weitere
Prüfung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles
seine gesamten Aufwendungen zur Erstattung anzu-
melden. Insbesondere. ist ein Nachholbedarf, der sich
z.B. aus längerem Bezug von ergänzender Hilfe zum
Lebensunterhalt ergibt, zu berücksichtigen. Auch ist
zu beachten, daß die Nachhaltigkeit der bisherigen
Hilfen sichergestellt und z.B. durch die Inanspruch-
nahme der gesamten Rentennachzahlung nicht in Frage
gestellt wird.
186. Soll der Anspruchsübergang nicht bewirkt oder der
der übergeleitete Anspruch nicht oder nicht in vollem
Umfang geltend gemacht werden, ist dies in den Akten
besonders festzuhalten.
187. Beschädigte und Hinterbliebene sind von den Vor-
schriften des $ 27e möglichst schon hei der Antrag-
stellung oder der Bescheiderteilung in Kenntnis zu
setzen. In Fällen der Inänspruchname von übergeleite-
ten Ansprüchen sind sie hiervon zu unterrichten.
188. Der Übergang von Ansprüchen kann im übrigen nur
bewirkt werden, wenn und soweit
a) Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt wer-
den,
Beschädigte oder Hinterbliebene, denen Leistungen
gewährt werden, einen Anspruch gegen andere
haben,
der Zeitraum, für den Leistungen der Kriegsopfer-
fürsorge gewährt werden, sich mit dem Zeitraum
deckt; für den Beschädigte oder Hinterbliebene den
Anspruch gegen andere haben,
der Anspruch der Beschädigten oder Hinterbliebe-
hen gegen andere sich auf entsprechende Leistungen
richtet,
dem anderen, gegen den sich der Anspruch der
Beschädigten oder Hinterbliebenen richtet, eine ent-
sprechende schriftliche Anzeige nach Eintreten der
Kriegsopferfürsorge-zugegangen ist,
die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen
nicht gewährt worden wäre.
Zu Buchstabe a
Die Leistung gilt als gewährt, wenn sie dem Grunde
nach festgestellt und dem Beschädigten oder der Hinter-
bliebenen zugesagt worden ist.
Zu Buchstabe b
Ansprüche von Familienangehörigen der Beschädigten
oder von Angehörigen der Hinterbliebenen (z.B. Mutter
der berechtigten Kriegerwaise) können nicht über-
geleitet werden.
Zu Buchstabe c
Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge und die An-
sprüche der Beschädigten oder Hinterbliebenen sind
monatlich gegenüberzustellen. Bei einmaligen Leistun-
gen der Kriegsopferfürsorge kann je nach Lage des
Falles hiervon abgewichen werden.
Zu Buchstabe d
Zu den entsprechenden Leistungen gehören z.B. auch
Besoldungs- oder Versorgungsansprüche von Beamten,
nicht jedoch Lohn- oder Gehaltsansprüche von Arbeitern
und Angestellten.
Zu Buchstabe e
Für die schriftliche Anzeige soll zweckmäßigerweise
das hierfür vorgesehene Formblatt verwendet werden.
Der Anzeige muß eindeutig zu entnehmen sein, daß und
in welcher Höhe sowie für welche Zeit geleistet und der
Anspruch übergeleitet wird (s. auch Nummer 189).
Zu Buchstabe f
Die Überleitung ist insoweit ausgeschlossen, als Be-
schädigten oder Hinterbliebenen nach ihrem tatsäch-
lichen Einkommen und Vermögen unter Hinzurechnung
der Leistung des Drittverpflichteten Hilfe auch gewährt
worden wäre.
Zu 8 27e Abs. 2
189. (1) Sofern die schriftliche Anzeige unverzüglich erfolgt,
wirkt sie vom Beginn der.Leistung an. Zu beachten
ist jedoch, daß. der Übergang der Ansprüche für die
Zeit, für die der andere bereits an den Berechtigten
geleistet hat, nicht mehr möglich ‚ist. Es ist daher
anzustreben, über die beantragte Leistung der Kriegs-
opferfürsorge sofort zu entscheiden und die schrift-
liche Überleitungsanzeige unverzüglich dem Drittschuld-
ner zuzuleiten.
Zu827e Abs. 1