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Volume 10. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

IV/1969 
Seite 141 
BASE 
Nr. 45 
165. Für Hinterbliebene — ausgenommen Kriegereltern —, 
die zusammen mit ihren minderjährigen Kindern oder 
ihren Müttern in Wohngemeinschaft mit einem Kran- 
ken leben, der an einer ansteckungsfähigen Tuber- 
kulose leidet, kommen bei Vorliegen der übrigen Vor- 
aussetzungen Leistungen nach $ 27b in Verbindung 
mit $ 57 BSHG in Betracht, sofern entsprechende Lei- 
stungen auf Grund besonderer Regelungen der Kriegs- 
opferfürsorge nicht vorgesehen sind. 
166. Zu den vorbeugenden Hilfen gehören z.B. Vorsorge- 
untersuchungen, Vorsorgekuren, zeitweilige ander- 
weitige Unterbringung. 
167. Die 88 58 bis 63 und 66. BSHG sind im Rahmen der 
Kriegsopferfürsorge nicht anzuwenden. 
$ 67 BSHG 
168. Für Kriegsblinde, die Pflegezulage nach 8 35 erhalten, 
kann Blindenhilfe nach $ 27b in Verbindung mit $ 67 
BSHG nicht gewährt werden, weil 8 35 die Pflegezu- 
lagen an Beschädigte abschließend regelt und eine 
Aufstockung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nicht 
möglich ist. 
‚69. Bei Beschädigten, deren Blindheit nicht als Versor- 
gungsleiden anerkannt ist, könnte bei Vorliegen der 
übrigen Voraussetzungen 8 27b in Verbindung mit 
$ 67 BSHG angewendet werden. Das Blindenpflegegeld 
wird im Land Berlin jedoch auf Grund landesgesetz- 
licher Vorschriften gewährt, die den Regelungen nach 
5 67 BSHG vorgehen, so daß 8 67 BSHG im Rahmen 
der Kriegsopferfürsorge nicht angewendet werden 
kann. Da 8 27b nur auf Abschnitt 3 BSHG, nicht 
jedoch auf landesgesetzliche Regelungen verweist, kann 
Blindenhilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nicht 
gewährt werden. Beschädigte, die Leistungen nach 
3 27b in Verbindung mit $ 67 BSHG beantragen, sind 
auf die landesgesetzlichen Vorschriften zu verweisen. 
L70. Für Hinterbliebene und Familienangehörige von Be- 
schädigten gilt Nummer 169 entsprechend. Familien- 
angehörige sind im übrigen schon durch 8 4 KFürsV 
von KOF-Leistungen dieser Art ausgeschlossen. 
88 68, 69 BSHG 
71. Für die Hilfe zur Pflege gelten die Nummern 168 bis 
170 sinngemäß. 
172. Sofern über das nach landesgesetzlichen Vorschriften 
zu gewährende Pflegegeld hinaus weitere Hilfen zur 
Pflege erforderlich werden, können diese bei 
a) Beschädigten, deren Pflegebedürftigkeit nicht über- 
wiegend durch das Versorgungsleiden verursacht 
wird, 
b) Hinterbliebenen, 
c) Familienangehörigen von Beschädigten, die nicht 
wegen einer Behinderung Anspruch auf Hilfe zur 
Pflege haben, 
über $ 27 b in Verbindung mit $$ 68 und 69 BSHG ge- 
währt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen der 
Kriegsopferfürsorge gegeben sind. 
173. Wegen der Einkommensgrenze wird auf Nummer 129 
Abs. 4 verwiesen. 
88 70, 71 BSHG 
174. (1) Hilfen nach $8 70, 71 BSHG kommen über 8 27 b 
für Beschädigte und Hinterbliebene unter den genann- 
ten Voraussetzungen und bei Vorliegen der übrigen 
Voraussetzungen der Kriegsopferfürsorge in Betracht. 
(2) Bei der Abgrenzung dieser Hilfen von denen nach 
Abschnitt 2 BSHG sind die Besonderheiten des Einzel- 
falles zu berücksichtigen. Außerdem ist zu prüfen, ob 
die Hilfen nach besonderen Vorschriften. der Kriegs- 
opferfürsorge oder nach anderen Vorschriften des Ab- 
schnitts 3 BSHG zu gewähren sind; gegebenenfalls ist 
über die Hilfe nach den jeweils maßgebenden Vor- 
schriften zu entscheiden. 
$8 72 bis 74 BSHG 
175. Hilfen für Gefährdete sind im Rahmen der Kriegs- 
opferfürsorge nicht ausgeschlossen, dürften in der 
Regel jedoch nicht in Betracht kommen. 
$ 75 BSHG 
176. (1) $ 27b in Verbindung mit $ 75 BSHG gibt dem 
Träger der Kriegsopferfürsorge die Möglichkeit, auch 
den Schwierigkeiten abzuhelfen, die bei alten Be- 
schädigten oder Hinterbliebenen nur infolge des Alters 
entstehen. ; 
(2) Zum Personenkreis der alten Menschen im Sinne 
des 8 75 BSHG gehören Personen, bei denen durch das 
Alter bedingte Schwierigkeiten entstehen oder die 
Gefahr der Vereinsamung besteht. 
(3) Sofern notwendige Hilfen nach den besonderen 
Vorschriften der Kriegsopferfürsorge gewährt werden 
können, ist die Anwendung des 8 27b in Verbindung 
mit 8 75 BSHG ausgeschlossen. In allen anderen 
Fällen können bei Vorliegen der übrigen Voraus- 
setzungen der Kriegsopferfürsorge Beschädigten und 
Hinterbliebenen die nach $ 75 BSHG möglichen Hilfen 
gewährt werden, wobei zu beachten ist, daß 8 75 
Abs.2 BSHG die Hilfearten nur beispielhaft aufzählt. 
(4) Ob entsprechende Leistungen an Beschädigte für 
ihre Familienangehörigen in Betracht kommen, kann 
nur im Einzelfall und unter Beachtung der allgemeinen 
Vorschriften der AKriegsopferfürsorge entschieden 
werden. 
VII. 
Sonderfürsorge 
Zu 8 27c 
177. (1) Die Sonderfürsorge, die von der Hauptfürsorge- 
stelle den in $ 27c genannten Beschädigten gewährt 
wird, stellt darauf ab, die nach den $8 26 bis 27b 
möglichen Hilfen unter Beachtung der allgemeinen Vor- 
aussetzungen und Grundsätze, die für den gesamten 
Bereich der Kriegsopferfürsorge gelten, und der für die 
Sonderfürsorge durch $ 27 Abs.1 KFürsV vorgeschrie- 
benen weiteren Grundsätze besonders wirksam zu ge- 
stalten. 
(2) Der Anspruch der in 8 27 c genannten Beschädig- 
ten bezieht auch die Hilfen für ihre Familienmitglieder 
ein. 
Zu 8 27 Abs.1 KFürsV 
‚78. Neben den allgemeinen Grundsätzen der Kriegsopfer- 
fürsorge sind hiernach weitere zu beachten, die sich 
aus der besonderen Lebenssituation der Sonderfür- 
sorgeberechtigten und ihrer Familien ergeben. Art, 
Ausmaß und Dauer der Hilfe sind der Schwere und 
Eigenart der Beschädigung sowie den. erschwerten 
Lebensbedingungen anzupassen. Die Entscheidung 
hierüber kann nur im Einzelfall getroffen werden. Die 
Berücksichtigung allgemeiner Freibeträge oder Son- 
derzuschläge auf Grund dieser Vorschrift ist unzu- 
lässig. Zum Ausgleich der besonderen Bedürfnisse, die 
wegen der Art oder Schwere der Schädigungsfolgen 
auftreten, können jedoch dem Sonderfürsorgeberech- 
tigten besondere, vom Einkommen unabhängige Lei- 
stungen gewährt werden, insbesondere dann, wenn ihm 
Kosten entstehen, die ohne die Schädigung nicht ent- 
standen wären, oder ihm Mehrkosten gegenüber den- 
jenigen Kosten entstehen, die er ohne die Schädigung 
nach seiner Lebensstellung getragen hätte. 
Zu $ 27 Abs. 2 und 3 KFürsV 
179. (1) Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Sonder- 
fürsorgeberechtigten hat der Beschädigte durch Vor- 
lage des Bescheides des zuständigen Versorgungsamtes 
oder, ‚sofern sich aus dem Bescheid die Zugehörigkeit 
zu diesem Personenkreis nicht ergibt, durch Vorlage 
einer auf seinen Antrag vom zuständigen Versorgungs- 
amt ausgestellten Bescheinigung nachzuweisen. Diese 
Bescheinigung kann auch vom Träger der Kriegs- 
apferfürsorge direkt angefordert werden. Insbesondere
	        
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