IV/1969
Seite 141
BASE
Nr. 45
165. Für Hinterbliebene — ausgenommen Kriegereltern —,
die zusammen mit ihren minderjährigen Kindern oder
ihren Müttern in Wohngemeinschaft mit einem Kran-
ken leben, der an einer ansteckungsfähigen Tuber-
kulose leidet, kommen bei Vorliegen der übrigen Vor-
aussetzungen Leistungen nach $ 27b in Verbindung
mit $ 57 BSHG in Betracht, sofern entsprechende Lei-
stungen auf Grund besonderer Regelungen der Kriegs-
opferfürsorge nicht vorgesehen sind.
166. Zu den vorbeugenden Hilfen gehören z.B. Vorsorge-
untersuchungen, Vorsorgekuren, zeitweilige ander-
weitige Unterbringung.
167. Die 88 58 bis 63 und 66. BSHG sind im Rahmen der
Kriegsopferfürsorge nicht anzuwenden.
$ 67 BSHG
168. Für Kriegsblinde, die Pflegezulage nach 8 35 erhalten,
kann Blindenhilfe nach $ 27b in Verbindung mit $ 67
BSHG nicht gewährt werden, weil 8 35 die Pflegezu-
lagen an Beschädigte abschließend regelt und eine
Aufstockung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nicht
möglich ist.
‚69. Bei Beschädigten, deren Blindheit nicht als Versor-
gungsleiden anerkannt ist, könnte bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen 8 27b in Verbindung mit
$ 67 BSHG angewendet werden. Das Blindenpflegegeld
wird im Land Berlin jedoch auf Grund landesgesetz-
licher Vorschriften gewährt, die den Regelungen nach
5 67 BSHG vorgehen, so daß 8 67 BSHG im Rahmen
der Kriegsopferfürsorge nicht angewendet werden
kann. Da 8 27b nur auf Abschnitt 3 BSHG, nicht
jedoch auf landesgesetzliche Regelungen verweist, kann
Blindenhilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nicht
gewährt werden. Beschädigte, die Leistungen nach
3 27b in Verbindung mit $ 67 BSHG beantragen, sind
auf die landesgesetzlichen Vorschriften zu verweisen.
L70. Für Hinterbliebene und Familienangehörige von Be-
schädigten gilt Nummer 169 entsprechend. Familien-
angehörige sind im übrigen schon durch 8 4 KFürsV
von KOF-Leistungen dieser Art ausgeschlossen.
88 68, 69 BSHG
71. Für die Hilfe zur Pflege gelten die Nummern 168 bis
170 sinngemäß.
172. Sofern über das nach landesgesetzlichen Vorschriften
zu gewährende Pflegegeld hinaus weitere Hilfen zur
Pflege erforderlich werden, können diese bei
a) Beschädigten, deren Pflegebedürftigkeit nicht über-
wiegend durch das Versorgungsleiden verursacht
wird,
b) Hinterbliebenen,
c) Familienangehörigen von Beschädigten, die nicht
wegen einer Behinderung Anspruch auf Hilfe zur
Pflege haben,
über $ 27 b in Verbindung mit $$ 68 und 69 BSHG ge-
währt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen der
Kriegsopferfürsorge gegeben sind.
173. Wegen der Einkommensgrenze wird auf Nummer 129
Abs. 4 verwiesen.
88 70, 71 BSHG
174. (1) Hilfen nach $8 70, 71 BSHG kommen über 8 27 b
für Beschädigte und Hinterbliebene unter den genann-
ten Voraussetzungen und bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen der Kriegsopferfürsorge in Betracht.
(2) Bei der Abgrenzung dieser Hilfen von denen nach
Abschnitt 2 BSHG sind die Besonderheiten des Einzel-
falles zu berücksichtigen. Außerdem ist zu prüfen, ob
die Hilfen nach besonderen Vorschriften. der Kriegs-
opferfürsorge oder nach anderen Vorschriften des Ab-
schnitts 3 BSHG zu gewähren sind; gegebenenfalls ist
über die Hilfe nach den jeweils maßgebenden Vor-
schriften zu entscheiden.
$8 72 bis 74 BSHG
175. Hilfen für Gefährdete sind im Rahmen der Kriegs-
opferfürsorge nicht ausgeschlossen, dürften in der
Regel jedoch nicht in Betracht kommen.
$ 75 BSHG
176. (1) $ 27b in Verbindung mit $ 75 BSHG gibt dem
Träger der Kriegsopferfürsorge die Möglichkeit, auch
den Schwierigkeiten abzuhelfen, die bei alten Be-
schädigten oder Hinterbliebenen nur infolge des Alters
entstehen. ;
(2) Zum Personenkreis der alten Menschen im Sinne
des 8 75 BSHG gehören Personen, bei denen durch das
Alter bedingte Schwierigkeiten entstehen oder die
Gefahr der Vereinsamung besteht.
(3) Sofern notwendige Hilfen nach den besonderen
Vorschriften der Kriegsopferfürsorge gewährt werden
können, ist die Anwendung des 8 27b in Verbindung
mit 8 75 BSHG ausgeschlossen. In allen anderen
Fällen können bei Vorliegen der übrigen Voraus-
setzungen der Kriegsopferfürsorge Beschädigten und
Hinterbliebenen die nach $ 75 BSHG möglichen Hilfen
gewährt werden, wobei zu beachten ist, daß 8 75
Abs.2 BSHG die Hilfearten nur beispielhaft aufzählt.
(4) Ob entsprechende Leistungen an Beschädigte für
ihre Familienangehörigen in Betracht kommen, kann
nur im Einzelfall und unter Beachtung der allgemeinen
Vorschriften der AKriegsopferfürsorge entschieden
werden.
VII.
Sonderfürsorge
Zu 8 27c
177. (1) Die Sonderfürsorge, die von der Hauptfürsorge-
stelle den in $ 27c genannten Beschädigten gewährt
wird, stellt darauf ab, die nach den $8 26 bis 27b
möglichen Hilfen unter Beachtung der allgemeinen Vor-
aussetzungen und Grundsätze, die für den gesamten
Bereich der Kriegsopferfürsorge gelten, und der für die
Sonderfürsorge durch $ 27 Abs.1 KFürsV vorgeschrie-
benen weiteren Grundsätze besonders wirksam zu ge-
stalten.
(2) Der Anspruch der in 8 27 c genannten Beschädig-
ten bezieht auch die Hilfen für ihre Familienmitglieder
ein.
Zu 8 27 Abs.1 KFürsV
‚78. Neben den allgemeinen Grundsätzen der Kriegsopfer-
fürsorge sind hiernach weitere zu beachten, die sich
aus der besonderen Lebenssituation der Sonderfür-
sorgeberechtigten und ihrer Familien ergeben. Art,
Ausmaß und Dauer der Hilfe sind der Schwere und
Eigenart der Beschädigung sowie den. erschwerten
Lebensbedingungen anzupassen. Die Entscheidung
hierüber kann nur im Einzelfall getroffen werden. Die
Berücksichtigung allgemeiner Freibeträge oder Son-
derzuschläge auf Grund dieser Vorschrift ist unzu-
lässig. Zum Ausgleich der besonderen Bedürfnisse, die
wegen der Art oder Schwere der Schädigungsfolgen
auftreten, können jedoch dem Sonderfürsorgeberech-
tigten besondere, vom Einkommen unabhängige Lei-
stungen gewährt werden, insbesondere dann, wenn ihm
Kosten entstehen, die ohne die Schädigung nicht ent-
standen wären, oder ihm Mehrkosten gegenüber den-
jenigen Kosten entstehen, die er ohne die Schädigung
nach seiner Lebensstellung getragen hätte.
Zu $ 27 Abs. 2 und 3 KFürsV
179. (1) Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Sonder-
fürsorgeberechtigten hat der Beschädigte durch Vor-
lage des Bescheides des zuständigen Versorgungsamtes
oder, ‚sofern sich aus dem Bescheid die Zugehörigkeit
zu diesem Personenkreis nicht ergibt, durch Vorlage
einer auf seinen Antrag vom zuständigen Versorgungs-
amt ausgestellten Bescheinigung nachzuweisen. Diese
Bescheinigung kann auch vom Träger der Kriegs-
apferfürsorge direkt angefordert werden. Insbesondere