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Volume 10. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1V/1969 
Seite 140 | 
Nr. 45 
L48. Bei Kriegsbeschädigten, deren Minderung der Erwerbs- 
fähigkeit infolge des anerkannten Versorgungsleidens 
weniger als 50 v. H. beträgt, ist nach 8 10 Heilbehand- 
lung wegen der nicht als Versorgungsleiden anerkann- 
ten Gesundheitsstörungen nicht zu gewähren. Daher 
erübrigt sich eine besondere Ausschlußvorschrift we- 
gen der Tuberkulose-Heilbehandlung für diesen Per- 
sonenkreis. Da der Ausschluß der Ansprüche Schwer- 
kriegsbeschädigter und Hinterbliebener auf Tuberku- 
lose-Heilbehandlung gemäß 8 10 Abs. 5 nach herrschen- 
der Auffassung eine Regelung ist, die in gesundheits- 
politischem Interesse zum Ziele hat, Maßnahmen der 
Tuberkulose-Bekämpfung bei den Trägern der Sozial- 
hilfe zu konzentrieren, kann für Minderbeschädigte 
hinsichtlich der Übernahme von Kosten der Tuberku- 
lose-Heilbehandlung im Rahmen der Kriegsopferfür- 
sorge nichts anderes gelten als für Schwerkriegs- 
beschädigte und. Hinterbliebene. Im übrigen dürften 
entsprechende - Leistungen der Kriegsopferfürsorge 
auch schon darum nicht in Betracht kommen, weil 
wegen der Höhe der entstehenden Kosten der Kausal- 
zusammenhang nicht anzuerkennen sein dürfte. 
„49. Hinsichtlich der Familienmitglieder, denen ein Anspruch 
auf Tuberkulosehilfe nach anderen Ööffentlich-recht- 
lichen Vorschriften zusteht — hierzu gehört auch das 
Bundessozialhilfegesetz — wird auf Nummer 5 Abs. 3 
und Nummer 129 Abs. 2 verwiesen. 
Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben 
150. Beschädigte, deren Tuberkulose als Versorgungsleiden 
anerkannt ist, erhalten berufliche Hilfe nach 8 26, so 
daß die Anwendung des $ 27b insoweit ausgeschlos- 
sen ist. 
Beschädigte, deren Tuberkulose nicht als Versorgungs- 
leiden anerkannt ist, können berufliche Hilfe nach 8 26 
dann nicht erhalten, wenn die notwendige berufliche 
Eingliederung ausschließlich auf die Tuberkulose zu- 
rückzuführen ist. In diesen Fällen werden entspre- 
chende Leistungen auch über $ 27 b in der Regel nicht 
in Betracht kommen, weil der wirtschaftliche Zusam- 
menhang zwischen den Folgen des Versorgungsleidens 
und der Notwendigkeit der Hilfe regelmäßig nicht an- 
zuerkennen sein dürfte. 
152. (1) Für Kriegerwitwen und Kriegerwaisen sind Berufs- 
förderungsmaßnahmen nach dem $ 26 oder dem 8 27 
Zu gewähren. 8 27 b kann in diesen Fällen nicht ange- 
wendet werden. 
(2) Für Elternrentner werden Maßnahmen der beruf- 
lichen Eingliederung kaum in Frage kommen. 
153. (1) Wegen der Familienangehörigen wird auf Num- 
mern 5 und 129 Abs. 2 verwiesen. 
(2) Für Familienangehörige, die zu den Genesenden 
gehören, können Beschädigte ebenfalls keine Leistun- 
gen dieser Art erhalten, weil ein Anspruch im Rahmen 
der Kriegsopferfürsorge auf entsprechende Leistungen 
für Kinder durch $ 27 sichergestellt, im übrigen für 
andere Angehörige nicht gegeben ist (s. hierzu Num- 
mer 133). 4 
Hilfe zum Lebensunterhalt 
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist auch bei Beschä- 
ligten, deren Tuberkulose als Versorgungsleiden an- 
erkannt ist, eine Leistung nach 8 27b in Verbindung 
mit den $8 51 ff. BSHG und keine ergänzende Hilfe 
zum Lebensunterhalt nach 8 27 a Abs. 1. 
‚51 
‚54 
155. Beschädigte, deren Tuberkulose nicht als Versorgungs- 
leiden anerkannt ist, erhalten Hilfe zum Lebensunter- 
halt nach $& 27 b in Verbindung mit den $$ 51 ff. BSHG, 
sofern die übrigen Voraussetzungen der Kriegsopfer- 
fürsorge gegeben sind. Die Frage des wirtschaftlichen 
Kausalzusammenhangs ist in diesen Fällen besonders 
zu beachten. 
‚56. Die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Beschädigten 
umfaßt auch die Hilfe für Familienmitglieder, sofern 
diese nicht einen eigenen Anspruch nach 8 52 BSHG 
haben. 
157. Familienmitglieder, die einen eigenen Anspruch nach 
$ 52 BSHG geltend machen können, sind nach 8 4 
KFürsV insoweit von Leistungen im Rahmen. der 
Kriegsopferfürsorge ausgeschlossen (s. Nummer 5 
Abs. 3 und Nummer 129 Abs. 2). 
158. Für Hinterbliebene kommen Leistungen nach 8 27 b in 
Verbindung mit den $$ 51 ff. BSHG dann in Betracht, 
wenn die übrigen Voraussetzungen der Kriegsopfer- 
fürsorge gegeben sind. Der Kausalzusammenhang ist 
in diesen Fällen in der Regel anzuerkeänen. Nur in 
Ausnahmefällen wird der Gegenbeweis geführt werden 
können. 
159. (1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach 8 27 b in Ver- 
bindung mit den 88 51 ff. BSHG unterscheidet sich von 
der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach 8 27 a 
Abs. 1 im wesentlichen nur durch den Mehrbedarf von 
50 v. H. des maßgebenden Regelsatzes und durch die 
mögliche Ernährungszulage. 
(2) Die „AV betreffend die Hilfe zum Lebensunterhalt 
und Sonderleistungen der Tuberkulosehilfe“ gelten mit 
den sich aus den gesetzlichen Vorschriften der Kriegs- 
opferfürsorge und diesen Vorschriften ergebenden Än- 
derungen entsprechend. 
Sonderleistungen 
160. Tuberkuloseerkrankte Beschädigte und Hinterbliebene 
können Leistungen nach $ 27 b in Verbindung mit 8 56 
BSHG erhalten, sofern entsprechende Regelungen im 
Bereich. der Kriegsopferfürsorge nicht vorgesehen 
sind. 
161. (1) Die Mitwirkung bei der Wohnungsbeschaffung ist 
durch $ 27a Abs. 3 geregelt, so daß 8 56 Abs. 1 BSHG 
insoweit nicht angewendet werden kann. 
(2) Nach $ 27 a Abs. 3 können Geldleistungen zur Be- 
schaffung und Erhaltung ausreichenden und gesunden 
Wohnraums an Schwerbeschädigte und Witwen ge- 
währt werden. Für diesen Personenkreis kommen 
Hilfen über $ 27 b in Verbindung mit 8 56 Abs.2 Nr. 1 
BSHG nicht in Betracht. 
(3) Bei Minderbeschädigten, Kriegerwaisen und 
Kriegereltern kann im besonders gelagerten Einzelfall 
eine Geldleistung nach $ 27b in Verbindung mit 8 56 
Abs. 2 Nr. 1 BSHG in Frage kommen. 
162. Beschädigte können für ihre Familienmitglieder Hilfe 
nach $ 27 b in Verbindung mit 8 56 Abs. 2 BSHG nicht 
erhalten (vgl. Nummer 5 Abs.3 und Nummer 129 
Abs. 2 Buchst. c). 
163. Die Ausführungsvorschriften betreffend die Hilfe zum 
Lebensunterhalt und Sonderleistungen im Rahmen der 
Tuberkulosehilfe gelten entsprechend, sofern nicht be- 
sondere gesetzliche Regelungen der Kriegsopferfür- 
sorge anzuwenden sind. . 
Vorbeugende Hilfe 
164. Bei Beschädigten mit einer als Versorgungsleiden an- 
erkannten Tuberkulose und bei Beschädigten, deren 
Tuberkulose nicht als Versorgungsleiden anerkannt ist, 
denen aber Leistungen der Kriegsopferfürsorge wegen 
der Tuberkulose zu gewähren sind, umfassen die Hilfen 
auch die erforderlichen Leistungen für ihre Familien- 
mitglieder, sofern diese nicht selbst an Tuberkulose 
erkrankt sind. Der Anspruch auf vorbeugende Hilfen 
im Sinne des $ 57 Abs.2 BSHG steht daher unter den 
Voraussetzungen des 8 57 Abs.1 BSHG und den son- 
stigen Voraussetzungen der Kriegsopferfürsorge dem 
Beschädigten zu. Leistungen der, Kriegsopferfürsorge 
hach $ 27 b in Verbindung mit $ 57 BSHG sind dem Be- 
schädigten jedoch nur zu gewähren, sofern die spezi- 
ellen Regelungen der Kriegsopferfürsorge keine ent- 
sprechenden Leistungen vorsehen (z.B. Erholungsfür- 
sorge):
	        
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