1V/1969
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L48. Bei Kriegsbeschädigten, deren Minderung der Erwerbs-
fähigkeit infolge des anerkannten Versorgungsleidens
weniger als 50 v. H. beträgt, ist nach 8 10 Heilbehand-
lung wegen der nicht als Versorgungsleiden anerkann-
ten Gesundheitsstörungen nicht zu gewähren. Daher
erübrigt sich eine besondere Ausschlußvorschrift we-
gen der Tuberkulose-Heilbehandlung für diesen Per-
sonenkreis. Da der Ausschluß der Ansprüche Schwer-
kriegsbeschädigter und Hinterbliebener auf Tuberku-
lose-Heilbehandlung gemäß 8 10 Abs. 5 nach herrschen-
der Auffassung eine Regelung ist, die in gesundheits-
politischem Interesse zum Ziele hat, Maßnahmen der
Tuberkulose-Bekämpfung bei den Trägern der Sozial-
hilfe zu konzentrieren, kann für Minderbeschädigte
hinsichtlich der Übernahme von Kosten der Tuberku-
lose-Heilbehandlung im Rahmen der Kriegsopferfür-
sorge nichts anderes gelten als für Schwerkriegs-
beschädigte und. Hinterbliebene. Im übrigen dürften
entsprechende - Leistungen der Kriegsopferfürsorge
auch schon darum nicht in Betracht kommen, weil
wegen der Höhe der entstehenden Kosten der Kausal-
zusammenhang nicht anzuerkennen sein dürfte.
„49. Hinsichtlich der Familienmitglieder, denen ein Anspruch
auf Tuberkulosehilfe nach anderen Ööffentlich-recht-
lichen Vorschriften zusteht — hierzu gehört auch das
Bundessozialhilfegesetz — wird auf Nummer 5 Abs. 3
und Nummer 129 Abs. 2 verwiesen.
Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben
150. Beschädigte, deren Tuberkulose als Versorgungsleiden
anerkannt ist, erhalten berufliche Hilfe nach 8 26, so
daß die Anwendung des $ 27b insoweit ausgeschlos-
sen ist.
Beschädigte, deren Tuberkulose nicht als Versorgungs-
leiden anerkannt ist, können berufliche Hilfe nach 8 26
dann nicht erhalten, wenn die notwendige berufliche
Eingliederung ausschließlich auf die Tuberkulose zu-
rückzuführen ist. In diesen Fällen werden entspre-
chende Leistungen auch über $ 27 b in der Regel nicht
in Betracht kommen, weil der wirtschaftliche Zusam-
menhang zwischen den Folgen des Versorgungsleidens
und der Notwendigkeit der Hilfe regelmäßig nicht an-
zuerkennen sein dürfte.
152. (1) Für Kriegerwitwen und Kriegerwaisen sind Berufs-
förderungsmaßnahmen nach dem $ 26 oder dem 8 27
Zu gewähren. 8 27 b kann in diesen Fällen nicht ange-
wendet werden.
(2) Für Elternrentner werden Maßnahmen der beruf-
lichen Eingliederung kaum in Frage kommen.
153. (1) Wegen der Familienangehörigen wird auf Num-
mern 5 und 129 Abs. 2 verwiesen.
(2) Für Familienangehörige, die zu den Genesenden
gehören, können Beschädigte ebenfalls keine Leistun-
gen dieser Art erhalten, weil ein Anspruch im Rahmen
der Kriegsopferfürsorge auf entsprechende Leistungen
für Kinder durch $ 27 sichergestellt, im übrigen für
andere Angehörige nicht gegeben ist (s. hierzu Num-
mer 133). 4
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist auch bei Beschä-
ligten, deren Tuberkulose als Versorgungsleiden an-
erkannt ist, eine Leistung nach 8 27b in Verbindung
mit den $8 51 ff. BSHG und keine ergänzende Hilfe
zum Lebensunterhalt nach 8 27 a Abs. 1.
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155. Beschädigte, deren Tuberkulose nicht als Versorgungs-
leiden anerkannt ist, erhalten Hilfe zum Lebensunter-
halt nach $& 27 b in Verbindung mit den $$ 51 ff. BSHG,
sofern die übrigen Voraussetzungen der Kriegsopfer-
fürsorge gegeben sind. Die Frage des wirtschaftlichen
Kausalzusammenhangs ist in diesen Fällen besonders
zu beachten.
‚56. Die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Beschädigten
umfaßt auch die Hilfe für Familienmitglieder, sofern
diese nicht einen eigenen Anspruch nach 8 52 BSHG
haben.
157. Familienmitglieder, die einen eigenen Anspruch nach
$ 52 BSHG geltend machen können, sind nach 8 4
KFürsV insoweit von Leistungen im Rahmen. der
Kriegsopferfürsorge ausgeschlossen (s. Nummer 5
Abs. 3 und Nummer 129 Abs. 2).
158. Für Hinterbliebene kommen Leistungen nach 8 27 b in
Verbindung mit den $$ 51 ff. BSHG dann in Betracht,
wenn die übrigen Voraussetzungen der Kriegsopfer-
fürsorge gegeben sind. Der Kausalzusammenhang ist
in diesen Fällen in der Regel anzuerkeänen. Nur in
Ausnahmefällen wird der Gegenbeweis geführt werden
können.
159. (1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach 8 27 b in Ver-
bindung mit den 88 51 ff. BSHG unterscheidet sich von
der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach 8 27 a
Abs. 1 im wesentlichen nur durch den Mehrbedarf von
50 v. H. des maßgebenden Regelsatzes und durch die
mögliche Ernährungszulage.
(2) Die „AV betreffend die Hilfe zum Lebensunterhalt
und Sonderleistungen der Tuberkulosehilfe“ gelten mit
den sich aus den gesetzlichen Vorschriften der Kriegs-
opferfürsorge und diesen Vorschriften ergebenden Än-
derungen entsprechend.
Sonderleistungen
160. Tuberkuloseerkrankte Beschädigte und Hinterbliebene
können Leistungen nach $ 27 b in Verbindung mit 8 56
BSHG erhalten, sofern entsprechende Regelungen im
Bereich. der Kriegsopferfürsorge nicht vorgesehen
sind.
161. (1) Die Mitwirkung bei der Wohnungsbeschaffung ist
durch $ 27a Abs. 3 geregelt, so daß 8 56 Abs. 1 BSHG
insoweit nicht angewendet werden kann.
(2) Nach $ 27 a Abs. 3 können Geldleistungen zur Be-
schaffung und Erhaltung ausreichenden und gesunden
Wohnraums an Schwerbeschädigte und Witwen ge-
währt werden. Für diesen Personenkreis kommen
Hilfen über $ 27 b in Verbindung mit 8 56 Abs.2 Nr. 1
BSHG nicht in Betracht.
(3) Bei Minderbeschädigten, Kriegerwaisen und
Kriegereltern kann im besonders gelagerten Einzelfall
eine Geldleistung nach $ 27b in Verbindung mit 8 56
Abs. 2 Nr. 1 BSHG in Frage kommen.
162. Beschädigte können für ihre Familienmitglieder Hilfe
nach $ 27 b in Verbindung mit 8 56 Abs. 2 BSHG nicht
erhalten (vgl. Nummer 5 Abs.3 und Nummer 129
Abs. 2 Buchst. c).
163. Die Ausführungsvorschriften betreffend die Hilfe zum
Lebensunterhalt und Sonderleistungen im Rahmen der
Tuberkulosehilfe gelten entsprechend, sofern nicht be-
sondere gesetzliche Regelungen der Kriegsopferfür-
sorge anzuwenden sind. .
Vorbeugende Hilfe
164. Bei Beschädigten mit einer als Versorgungsleiden an-
erkannten Tuberkulose und bei Beschädigten, deren
Tuberkulose nicht als Versorgungsleiden anerkannt ist,
denen aber Leistungen der Kriegsopferfürsorge wegen
der Tuberkulose zu gewähren sind, umfassen die Hilfen
auch die erforderlichen Leistungen für ihre Familien-
mitglieder, sofern diese nicht selbst an Tuberkulose
erkrankt sind. Der Anspruch auf vorbeugende Hilfen
im Sinne des $ 57 Abs.2 BSHG steht daher unter den
Voraussetzungen des 8 57 Abs.1 BSHG und den son-
stigen Voraussetzungen der Kriegsopferfürsorge dem
Beschädigten zu. Leistungen der, Kriegsopferfürsorge
hach $ 27 b in Verbindung mit $ 57 BSHG sind dem Be-
schädigten jedoch nur zu gewähren, sofern die spezi-
ellen Regelungen der Kriegsopferfürsorge keine ent-
sprechenden Leistungen vorsehen (z.B. Erholungsfür-
sorge):