Path:
Volume 10. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1V/1969 
Seite 129 
Nr. 45 
60. 
entsprechend. Beantragt er vor Ablauf der 5-Jahres- 
frist einen weiteren Zuschuß zur Beschaffung eines an- 
deren Kraftfahrzeuges, gilt 8 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 und 
Satz 3 aaO. Wird das Kraftfahrzeug unbrauchbar oder 
gerät es in Verlust, kann von der Rückzahlung des 
Restbetrages oder von einer Anrechnung auf den neuen 
Zuschuß abgesehen werden. 8 5 Abs.1 Nr.10 Satz2 
aaO gilt entsprechend. Beim Tode des Beschädigten 
gilt 8 5 Abs.1 Nr.8 aaO entsprechend. 
(12) Die Entscheidung über den Antrag auf Hilfen 
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist der Ortho- 
pädischen Versorgungsstelle mit einer Durchschrift 
des Bescheides zur Kenntnis zu geben. 
(13) Sofern vorstehend nicht anderes bestimmt “ist, 
gilt für die sonstigen Voraussetzungen und das Wwei- 
tere Verfahren für die Gewährung von Darlehen Ab- 
schnitt. XII. 
61 
Hilfen zum Unterstellen eines Kraftfahrzeuges 
(1) Hilfen zum Unterstellen. des Kraftfahrzeuges kön- 
nen im Bedarfsfalle in Form eines Darlehens und 
eines Zuschusses gewährt werden, wenn der Beschä- 
digte zur Erreichung des Arbeitsplatzes infolge der 
Schädigung auf die Benutzung des Kraftfahrzeuges 
angewiesen ist. Diese Voraussetzung ist als gegeben 
anzusehen, wenn der Beschädigte von der Orthopädi- 
schen Versorgungsstelle einen Zuschuß zur Beschaf- 
fung des Motorfahrzeuges oder zu den Mietkosten bzw. 
den Erwerbs- oder‘ Herstellungskosten einer Unter- 
stellmöglichkeit erhalten hat oder der Träger der KOF 
ein Darlehen oder einen Zuschuß zur Beschaffung des 
Kraftfahrzeuges bewilligt hat. In allen anderen ‚Fällen 
ist die Ärztliche Stellungnahme der Orthopädischen 
Versorgungsstelle einzuholen. 
(2) Bei der Bemessung des Zuschusses zum Erwerb 
oder zur Herstellung einer Unterstellmöglichkeit und 
bei der Bemessung des Zuschusses zu den Mietkosten 
für eine Unterstellmöglichkeit ist von den durch 
Rundschreiben bekanntgegebenen Pauschbeträgen aus- 
zugehen. Sind die‘ vom Beschädigten nachgewiesenen 
Kosten für das Unterstellen seines Kraftfahrzeuges 
geringer, sind nur die tatsächlichen Kosten zugrunde 
zu legen. Von diesen Beträgen sind die von der Ortho- 
pädischen Versorgungsstelle gewährten zweckgleichen 
Zuschüsse abzusetzen. 
(3) Diese Regelung gilt für Darlehen zum Erwerb 
oder zur Herstellung einer Unterstellmöglichkeit ent- 
sprechend (s. auch Abschnitt XII). 
(4) Der Zuschuß zu den Erwerbs- oder Herstellungs- 
kosten einer Unterstellmöglichkeit kann erneut frühe- 
stens zehn Jahre nach der Auszahlung des vorhergehen- 
den Zuschusses, bei Wohnungswechsel aus zwingenden 
Gründen auch früher gewährt werden. Der aus dem 
Verkauf der Unterstellmöglichkeiten erzielte Gewinn 
ist gegebenenfalls auf den erneuten Zuschuß anzu- 
rechnen. 
(5) Die Ermittlung der Einkommensgrenze richtet 
sich nach $ 25a Abs.4 (s. Nummern 11 bis 18). 
(6) Die Anträge sind vor Abschluß des Kauf-, Miet- 
oder sonstigen Vertrages zu stellen. Auf Nummer 206 
Abs. 2 wird jedoch verwiesen. 
(7) Eine Durchschrift des Bescheides ist der Ortho- 
pädischen Versorgungsstelle zu übersenden. 
Hilfen zum Erwerb eines Führerscheines 
(1) Beschädigte, bei denen die Voraussetzungen für 
die Gewährung eines Darlehens zur Beschaffung eines 
Kraftfahrzeuges vorliegen (Nummer 59 Abs.1l und 2), 
können im Bedarfsfall Hilfen zu den angemessenen 
Kosten des Erwerbs eines Führerscheines erhalten. 
Sofern der Beschädigte infolge der Schädigung zur 
Führung des Kraftfahrzeuges nicht imstande ist, kön- 
nen auch die Kosten für den Erwerb eines Führer- 
scheines durch den im Haushalt lebenden Ehegatten 
oder durch die Pflegeperson in angemessenem Umfang 
übernommen werden. 
(2) Für die Ermittlung der Einkommensgrenze gilt 
8 25a Abs. 4 (s. Nummern 11 bis 13). 
(3) Die Anträge sind vor Abschluß des Vertrages mit 
der Fahrschule zu stellen. Auf Nummer 206 Abs.2 
wird jedoch verwiesen. 
(4) Zu den Kosten des Erwerbs eines Führerscheines 
gehören auch Gebühren für notwendige Fahrtauglich- 
keitsuntersuchungen, sofern die Ursache der Unter- 
suchungen das anerkannte Versorgungsleiden ist. Die 
Übernahme der Gebühren ist nicht vom Einsatz des 
Einkommens abhängig zu machen ($ 25a Abs.5). 
Zu 8 26 Abs. 2 Satz 3 
2. Halbsatz 
Geldleistungen zur Gründung und Erhaltung einer 
selbständigen Existenz sind in der Regel als Dar- 
lehen zu gewähren. Hierfür gelten die allgemeinen Vor- 
schriften des Abschnitts XII mit der Maßgabe, daß je 
Hilfen zum Betrieb und zur Unterhaltung des Kraft- 
fahrzeuges 
(1) Für die Voraussetzungen zur Gewährung dieser 
Hilfen gelten die entsprechenden Bestimmungen über 
die Gewährung eines Darlehens (Nummer 59 Abs.1 
und 2). 
(2) Bei der Feststellung der möglichen Hilfen ist von 
den durch Rundschreiben bekanntgegebenen Beträgen 
auszugehen. In diesen Pauschbeträgen ist u.a. be- 
rücksichtigt, daß während der Urlaubszeit keine 
Fahrtkosten entstehen. Die Pauschbeträge sind daher 
während des Urlaubs weiterzuzahlen. Das gilt auch 
in Fällen, in denen Erholungsfürsorge- oder Kur- 
maßnahmen während der Urlaubszeit durchgeführt 
werden. Wird die Erholungsfürsorge- oder Kurmaß- 
nahme außerhalb des Urlaubs durchgeführt, so können 
die Pauschbeträge in dem nach 8 26 KFürsV vor- 
gesehenen Umfang weitergezahlt werden, wenn der 
berufstätige Beschädigte gleichzeitig zu dem dort ge- 
nannten Personenkreis gehört .und er das Fahrzeug 
an den Erholungs- oder Kurort mitgenommen hat. 
(3) Zu dem Personenkreis nach $ 13 Abs.4 KFürsV 
gehören selbständig Tätige dann, wenn sie einen An- 
fahrtsweg zu ihrer Arbeitsstätte haben. 
(4) In Fällen, in denen der Beschädigte infolge seines 
Leidens das Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann, 
ist bei der Bemessung der Hilfe zu berücksichtigen, 
daß die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeits- 
stätte in der Regel viermal täglich zurückgelegt wer- 
den muß. In diesen Fällen ist die Hilfe mindestens in 
Höhe des Pauschbetrages zu gewähren, der für die 
Wegstrecke der Leerfahrten zwischen Wohnung und 
Arbeitsstätte in Betracht kommt ($ 25a Abs. 5). Bei 
Blinden ist jedoch ein Sechstel der Beihilfe zu den 
Aufwendungen für fremde Führung auf die Pausch- 
beträge für die Leerfahrten anzurechnen. Sofern der 
Fahrer das Kraftfahrzeug zu beruflichen Zwecken 
mitbenutzt, sind Leerfahrten nicht anzuerkennen. 
62 
(5) Erfüllt der Beschädigte die Voraussetzungen nach 
$ 13 Abs. 4 KFürsV und die nach $ 26 KFÜürsV, so sind 
ihm neben den nach 8 13 Abs.4 KFürsV in Betracht 
kommenden Pauschbeträgen 2/3 der nach $ 26 KFürsV 
möglichen Pauschbeträge zu gewähren. Hinsichtlich 
der Einkommensgrenze ist in diesen Fällen Nummer 11 
Abs. 4 zu beachten. 
(6) Im übrigen gilt für die Ermittlung der Einkom- 
mensgrenze 8 25a Abs.4 (Nummern 11 bis 13). 
(7) Werden vom Einkommen auch die gemäß 8 3 
Abs.6 Nr.2 der DVO zu 8 76 BSHG möglichen Auf- 
wendungen abgesetzt, die für Fahrten zwischen Woh- 
nung und Arbeitsstelle durch die Benutzung des Kraft- 
fahrzeuges entstehen, stellt dieser Pauschbetrag die 
Höchstsumme der Aufwendungen dar, die durch Ab- 
setzung vom Einkommen und durch die Gewährung 
von Hilfen zum Betrieb und zur Unterhaltung des 
Kraftfahrzeuges berücksichtigt werden können. 
63. 
|
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.