1V/1969
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entsprechend. Beantragt er vor Ablauf der 5-Jahres-
frist einen weiteren Zuschuß zur Beschaffung eines an-
deren Kraftfahrzeuges, gilt 8 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 und
Satz 3 aaO. Wird das Kraftfahrzeug unbrauchbar oder
gerät es in Verlust, kann von der Rückzahlung des
Restbetrages oder von einer Anrechnung auf den neuen
Zuschuß abgesehen werden. 8 5 Abs.1 Nr.10 Satz2
aaO gilt entsprechend. Beim Tode des Beschädigten
gilt 8 5 Abs.1 Nr.8 aaO entsprechend.
(12) Die Entscheidung über den Antrag auf Hilfen
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist der Ortho-
pädischen Versorgungsstelle mit einer Durchschrift
des Bescheides zur Kenntnis zu geben.
(13) Sofern vorstehend nicht anderes bestimmt “ist,
gilt für die sonstigen Voraussetzungen und das Wwei-
tere Verfahren für die Gewährung von Darlehen Ab-
schnitt. XII.
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Hilfen zum Unterstellen eines Kraftfahrzeuges
(1) Hilfen zum Unterstellen. des Kraftfahrzeuges kön-
nen im Bedarfsfalle in Form eines Darlehens und
eines Zuschusses gewährt werden, wenn der Beschä-
digte zur Erreichung des Arbeitsplatzes infolge der
Schädigung auf die Benutzung des Kraftfahrzeuges
angewiesen ist. Diese Voraussetzung ist als gegeben
anzusehen, wenn der Beschädigte von der Orthopädi-
schen Versorgungsstelle einen Zuschuß zur Beschaf-
fung des Motorfahrzeuges oder zu den Mietkosten bzw.
den Erwerbs- oder‘ Herstellungskosten einer Unter-
stellmöglichkeit erhalten hat oder der Träger der KOF
ein Darlehen oder einen Zuschuß zur Beschaffung des
Kraftfahrzeuges bewilligt hat. In allen anderen ‚Fällen
ist die Ärztliche Stellungnahme der Orthopädischen
Versorgungsstelle einzuholen.
(2) Bei der Bemessung des Zuschusses zum Erwerb
oder zur Herstellung einer Unterstellmöglichkeit und
bei der Bemessung des Zuschusses zu den Mietkosten
für eine Unterstellmöglichkeit ist von den durch
Rundschreiben bekanntgegebenen Pauschbeträgen aus-
zugehen. Sind die‘ vom Beschädigten nachgewiesenen
Kosten für das Unterstellen seines Kraftfahrzeuges
geringer, sind nur die tatsächlichen Kosten zugrunde
zu legen. Von diesen Beträgen sind die von der Ortho-
pädischen Versorgungsstelle gewährten zweckgleichen
Zuschüsse abzusetzen.
(3) Diese Regelung gilt für Darlehen zum Erwerb
oder zur Herstellung einer Unterstellmöglichkeit ent-
sprechend (s. auch Abschnitt XII).
(4) Der Zuschuß zu den Erwerbs- oder Herstellungs-
kosten einer Unterstellmöglichkeit kann erneut frühe-
stens zehn Jahre nach der Auszahlung des vorhergehen-
den Zuschusses, bei Wohnungswechsel aus zwingenden
Gründen auch früher gewährt werden. Der aus dem
Verkauf der Unterstellmöglichkeiten erzielte Gewinn
ist gegebenenfalls auf den erneuten Zuschuß anzu-
rechnen.
(5) Die Ermittlung der Einkommensgrenze richtet
sich nach $ 25a Abs.4 (s. Nummern 11 bis 18).
(6) Die Anträge sind vor Abschluß des Kauf-, Miet-
oder sonstigen Vertrages zu stellen. Auf Nummer 206
Abs. 2 wird jedoch verwiesen.
(7) Eine Durchschrift des Bescheides ist der Ortho-
pädischen Versorgungsstelle zu übersenden.
Hilfen zum Erwerb eines Führerscheines
(1) Beschädigte, bei denen die Voraussetzungen für
die Gewährung eines Darlehens zur Beschaffung eines
Kraftfahrzeuges vorliegen (Nummer 59 Abs.1l und 2),
können im Bedarfsfall Hilfen zu den angemessenen
Kosten des Erwerbs eines Führerscheines erhalten.
Sofern der Beschädigte infolge der Schädigung zur
Führung des Kraftfahrzeuges nicht imstande ist, kön-
nen auch die Kosten für den Erwerb eines Führer-
scheines durch den im Haushalt lebenden Ehegatten
oder durch die Pflegeperson in angemessenem Umfang
übernommen werden.
(2) Für die Ermittlung der Einkommensgrenze gilt
8 25a Abs. 4 (s. Nummern 11 bis 13).
(3) Die Anträge sind vor Abschluß des Vertrages mit
der Fahrschule zu stellen. Auf Nummer 206 Abs.2
wird jedoch verwiesen.
(4) Zu den Kosten des Erwerbs eines Führerscheines
gehören auch Gebühren für notwendige Fahrtauglich-
keitsuntersuchungen, sofern die Ursache der Unter-
suchungen das anerkannte Versorgungsleiden ist. Die
Übernahme der Gebühren ist nicht vom Einsatz des
Einkommens abhängig zu machen ($ 25a Abs.5).
Zu 8 26 Abs. 2 Satz 3
2. Halbsatz
Geldleistungen zur Gründung und Erhaltung einer
selbständigen Existenz sind in der Regel als Dar-
lehen zu gewähren. Hierfür gelten die allgemeinen Vor-
schriften des Abschnitts XII mit der Maßgabe, daß je
Hilfen zum Betrieb und zur Unterhaltung des Kraft-
fahrzeuges
(1) Für die Voraussetzungen zur Gewährung dieser
Hilfen gelten die entsprechenden Bestimmungen über
die Gewährung eines Darlehens (Nummer 59 Abs.1
und 2).
(2) Bei der Feststellung der möglichen Hilfen ist von
den durch Rundschreiben bekanntgegebenen Beträgen
auszugehen. In diesen Pauschbeträgen ist u.a. be-
rücksichtigt, daß während der Urlaubszeit keine
Fahrtkosten entstehen. Die Pauschbeträge sind daher
während des Urlaubs weiterzuzahlen. Das gilt auch
in Fällen, in denen Erholungsfürsorge- oder Kur-
maßnahmen während der Urlaubszeit durchgeführt
werden. Wird die Erholungsfürsorge- oder Kurmaß-
nahme außerhalb des Urlaubs durchgeführt, so können
die Pauschbeträge in dem nach 8 26 KFürsV vor-
gesehenen Umfang weitergezahlt werden, wenn der
berufstätige Beschädigte gleichzeitig zu dem dort ge-
nannten Personenkreis gehört .und er das Fahrzeug
an den Erholungs- oder Kurort mitgenommen hat.
(3) Zu dem Personenkreis nach $ 13 Abs.4 KFürsV
gehören selbständig Tätige dann, wenn sie einen An-
fahrtsweg zu ihrer Arbeitsstätte haben.
(4) In Fällen, in denen der Beschädigte infolge seines
Leidens das Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann,
ist bei der Bemessung der Hilfe zu berücksichtigen,
daß die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeits-
stätte in der Regel viermal täglich zurückgelegt wer-
den muß. In diesen Fällen ist die Hilfe mindestens in
Höhe des Pauschbetrages zu gewähren, der für die
Wegstrecke der Leerfahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte in Betracht kommt ($ 25a Abs. 5). Bei
Blinden ist jedoch ein Sechstel der Beihilfe zu den
Aufwendungen für fremde Führung auf die Pausch-
beträge für die Leerfahrten anzurechnen. Sofern der
Fahrer das Kraftfahrzeug zu beruflichen Zwecken
mitbenutzt, sind Leerfahrten nicht anzuerkennen.
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(5) Erfüllt der Beschädigte die Voraussetzungen nach
$ 13 Abs. 4 KFürsV und die nach $ 26 KFÜürsV, so sind
ihm neben den nach 8 13 Abs.4 KFürsV in Betracht
kommenden Pauschbeträgen 2/3 der nach $ 26 KFürsV
möglichen Pauschbeträge zu gewähren. Hinsichtlich
der Einkommensgrenze ist in diesen Fällen Nummer 11
Abs. 4 zu beachten.
(6) Im übrigen gilt für die Ermittlung der Einkom-
mensgrenze 8 25a Abs.4 (Nummern 11 bis 13).
(7) Werden vom Einkommen auch die gemäß 8 3
Abs.6 Nr.2 der DVO zu 8 76 BSHG möglichen Auf-
wendungen abgesetzt, die für Fahrten zwischen Woh-
nung und Arbeitsstelle durch die Benutzung des Kraft-
fahrzeuges entstehen, stellt dieser Pauschbetrag die
Höchstsumme der Aufwendungen dar, die durch Ab-
setzung vom Einkommen und durch die Gewährung
von Hilfen zum Betrieb und zur Unterhaltung des
Kraftfahrzeuges berücksichtigt werden können.
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