IV/1969
Seite 121
Nr. 45
20.
(1) Im Rahmen der Kriegsopferfürsorge haben nur!
Beschädigte und Hinterbliebene Einkommen einzu-
setzen.
(2) Zu den Mitteln der Beschädigten oder Hinter-
bliebenen gehören auch Unterhaltsbeiträge auf Grund
bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche. Soweit
diese Unterhaltsbeiträge geleistet werden, sind sie
unter Beachtung der Schutzvorschriften der 88 18
Abs.5 Satz2, 22 Abs.2 bis 4, 23 Abs.2 sowie 23a
KFürsV bei der Feststellung der Mittel der Beschä-
digten oder Hinterbliebenen zu berücksichtigen.
(3) In den Fällen des 8 26 Abs.2 Satzl.in Ver-
bindung mit 8 18 Abs. 5 Satz 2 KFürsV und $ 27 Abs. 2
und 3 in Verbindung mit den 88 22 Abs. 2 bis 4 und 23
Abs.2 KFürsV sowie 8 27a Abs.1 in Verbindung
mit 8 23a KFürsV gelten die nach diesen Vorschrif-
ten anzurechnenden Unterhaltsbeiträge als gewährt.
Wird das Gegenteil jedoch nachgewiesen, ist bei der
Bemessung der Hilfe der mögliche Unterhaltsbeitrag
unberücksichtigt zu lassen; für die Heranziehung der
Unterhaltspflichtigen. gilt dann $ 27 e.
(4) Auch in allen anderen Fällen richtet sich die Prü-
fung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Um-
fang Unterhaltspflichtige herangezogen werden kön-
nen, nach $ 27e (Nummern 182 ff.).
(5) Die Vorschriften über die. Berücksichtigung von
Einkommen Angehöriger bei der Feststellung ihres
eigenen Bedarfs werden hiervon nicht berührt ($ 25
Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 4).
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25.
Zu 8 25a Abs. 7
21. (1) Für den Einsatz des Vermögens gelten die $$ 88,
89 BSHG und die Verordnung zur Durchführung des
8 88 Abs.2 Nr.8 BSHG entsprechend. Die Ausfüh-
rungsvorschriften über den Einsatz des Einkommens
und Vermögens nach dem BSHG gelten sinngemäß mit
der Maßgabe, daß die besonderen Vorschriften der
KOF und Regelungen dieser Ausführungsvorschriften
sowie die besondere Lage der Beschädigten und Hinter-
bliebenen zu berücksichtigen sind. Das durch eine
Kapitalabfindung erworbene Grundvermögen bleibt bei
der Berechnung der einzusetzenden Mittel unberück-
sichtigt (s. auch Nummer 16).
(2) Wegen der Gewährung von Darlehen in Fällen des
8 89 BSHG wird auf Abschnitt XII verwiesen.
(3) Ob und inwieweit Rentennachzahlungen einschließ-
lich der Nachzahlung von Grundrente sowie Beträge,
die bei der Anwendung des $ 25a Abs. 6 während des
Bezuges einer laufenden Leistung der KOF angesam-
melt wurden, als Vermögen zu berücksichtigen sind,
ist je nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Eine
generelle Nichtberücksichtigung dieses Vermögens ist
wegen Fehlens einer entsprechenden Ausnahmebestim-
mung nicht zulässig. Regelmäßig wird jedoch in die-
sen Fällen das Verlangen, dieses Vermögen in vollem
Umfang einzusetzen, eine besondere Härte bedeuten,
so daß insoweit angemessene Beträge dieses Vermö-
gens unberücksichtigt bleiben müssen.
Zu 8 2 KFürsV
Während 8 25a die Begriffe Einkommen und Ver-
mögen verwendet, enthalten die Vorschriften der 88 27
und 27a Abs.1l sowie die Bestimmungen der KFürsV
den Begriff „Mittel“. $ 2 KFürsV stellt klar, daß
Mittel in diesem Sinne das nach 8 25a Abs.6 zu be-
rücksichtigende Einkommen sowie das nach $ 25a
Abs. 7 zu berücksichtigende Vermögen sind.
Zu 83 Abs.1 KFürsV
Das Ausmaß der Leistungen der KOF wird festgestellt
durch die Gegenüberstellung des anzuerkennenden Be-
darfs und der einzusetzenden Mittel. Zunächst ist da-
her der. anzuerkennende Bedarf zu ermitteln. Was als
Bedarf anzuerkennen ist, richtet sich unter Beachtung
des 8 1 KFürsV nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalles. Sofern nur ein geringerer als der bean-
tragte Bedarf anerkannt werden kann, ist dies akten-
kundig zu machen. Dem anzuerkennenden Bedarf wer-
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den die nach 8 25a Abs.5 bis 7 in Verbindung mit
88 1 bis 3 KFürsV festgestellten Mittel gegenüber-
gestellt. Der Unterschiedsbetrag ist als Leistung der
KOF zu gewähren und bei laufender Zahlung auf volle
0,10 DM, bei einmaliger Zahlung auf volle DM aufzu-
runden.
Zu 8 3 Abs. 2, 3 und 4 KFürsV
(1) Der Einsatz von Einkommen wird grundsätzlich
nicht verlangt, wenn es die maßgebende Einkommens-
grenze nicht übersteigt. Das bedeutet, daß in Fällen
der Anwendung von Einkommensgrenzen bei der Fest-
stellung der einzusetzenden Mittel ein Betrag in Höhe
der maßgebenden Einkommensgrenze außer "Betracht
bleibt. Grundsätzlich ist in diesen Fällen nur der die
Einkommensgrenze übersteigende Teil des Einkom-
mens dem anzuerkennenden Bedarf gegenüberzustel-
len, sofern nicht in begründeten Einzelfällen weitere
Einkommensteile freizulassen sind.
(2) Die Vorschriften des 8 3 Abs.4 KFürsV stellen
klar, daß 8 25a Abs. 5 auch bei Einkommen zu beach-
ten ist, daß unter der Einkommensgrenze liegt oder
ohne Berücksichtigung einer Einkommensgrenze einzu-
setzen ist.
(1) Der Einsatz des unter der Einkommensgrenze
liegenden Einkommens kann dann verlangt werden,
wenn bei einem Aufenthalt in einer Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung Aufwen-
dungen für. den häuslichen Lebensunterhalt erspart
werden und es unbillig wäre, diese Ersparnisse nicht
zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist die Heranzie-
hung dieser Ersparnisse jedoch erst vom dritten Monat
an — gerechnet vom Tage der Aufnahme in die An-
stalt — möglich.
(2) Der Betrag der häuslichen Ersparnisse ist je nach
Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung weiter-
laufender Aufwendungen für den Lebensunterhalt und
sonstiger unabweislicher Verpflichtungen festzusetzen.
Dabei ist davon auszugehen, daß die Ersparnisse für
den häuslichen Lebensunterhalt in der Regel etwa dem
jeweils maßgeblichen Regelsatz entsprechen. Nach
Feststellung der Ersparnisse ist zu prüfen, ob es un-
billig wäre, diese Beträge nicht zu berücksichtigen.
In der Regel wird es unbillig sein, den Einsatz der
häuslichen: Ersparnisse zu verlangen, wenn hierdurch
die übrigen Haushaltsangehörigen hilfebedürftig wer-
den würden und für sie ergänzende Hilfe zum Lebens-
unterhalt gewährt werden müßte.
(3) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
Unterbringung in der Anstalt, dem Heim usw. ent-
stehen, sind in diesen Fällen bei der Feststellung des
Bedarfs, nicht bei der Feststellung der einzusetzenden
Mittel zu berücksichtigen.
Il.
Berufliche Hilfen
Zu 826 Abs. 1
(1) Die Maßnahmen des 8 26 Abs.1 haben zum Ziel,
den Willen des Beschädigten zur Selbsthilfe zu stärken
und ihn zu befähigen, eine angemessene Lebensstel-
lung zu erlangen oder sich zu erhalten. Sofern dieses
Ziel infolge der Art oder Schwere der Schädigung
nicht erreicht werden kann, sollen die Hilfen wenigstens
dazu beitragen, die Folgen der Schädigung zu mildern.
Es liegt im Ermessen des Trägers der KOF, von den
gegebenen Hilfen diejenigen zu gewähren, die am geeig-
netsten sind, dem Beschädigten die Erreichung des
gesteckten Zieles zu ermöglichen. Seinen Wünschen
soll dabei entsprochen werden, soweit sie angemessen
sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern
(8 1 Abs. 1 KFürsV, Nummer 8 Abs. 1).
(2) Ist eine angemessene Lebensstellung erreicht, so
kommen Hilfen nach $ 26 erforderlichenfalls nur zu
ihrer Sicherung in Betracht. Erscheint die angemessene
Lebensstellung auch gesichert, so sind Maßnahmen
nach $ 26 grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Aus-
nahme hiervon bildet die Hilfe zum Aufstieg im Beruf
nach 8 7a Abs.2 KFürsV (vgl. hierzu Nummer 31).