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Volume 10. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

IV/1969 
Seite 121 
Nr. 45 
20. 
(1) Im Rahmen der Kriegsopferfürsorge haben nur! 
Beschädigte und Hinterbliebene Einkommen  einzu- 
setzen. 
(2) Zu den Mitteln der Beschädigten oder Hinter- 
bliebenen gehören auch Unterhaltsbeiträge auf Grund 
bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche. Soweit 
diese Unterhaltsbeiträge geleistet werden, sind sie 
unter Beachtung der Schutzvorschriften der 88 18 
Abs.5 Satz2, 22 Abs.2 bis 4, 23 Abs.2 sowie 23a 
KFürsV bei der Feststellung der Mittel der Beschä- 
digten oder Hinterbliebenen zu berücksichtigen. 
(3) In den Fällen des 8 26 Abs.2 Satzl.in Ver- 
bindung mit 8 18 Abs. 5 Satz 2 KFürsV und $ 27 Abs. 2 
und 3 in Verbindung mit den 88 22 Abs. 2 bis 4 und 23 
Abs.2 KFürsV sowie 8 27a Abs.1 in Verbindung 
mit 8 23a KFürsV gelten die nach diesen Vorschrif- 
ten anzurechnenden Unterhaltsbeiträge als gewährt. 
Wird das Gegenteil jedoch nachgewiesen, ist bei der 
Bemessung der Hilfe der mögliche Unterhaltsbeitrag 
unberücksichtigt zu lassen; für die Heranziehung der 
Unterhaltspflichtigen. gilt dann $ 27 e. 
(4) Auch in allen anderen Fällen richtet sich die Prü- 
fung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Um- 
fang Unterhaltspflichtige herangezogen werden kön- 
nen, nach $ 27e (Nummern 182 ff.). 
(5) Die Vorschriften über die. Berücksichtigung von 
Einkommen Angehöriger bei der Feststellung ihres 
eigenen Bedarfs werden hiervon nicht berührt ($ 25 
Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 4). 
24 
25. 
Zu 8 25a Abs. 7 
21. (1) Für den Einsatz des Vermögens gelten die $$ 88, 
89 BSHG und die Verordnung zur Durchführung des 
8 88 Abs.2 Nr.8 BSHG entsprechend. Die Ausfüh- 
rungsvorschriften über den Einsatz des Einkommens 
und Vermögens nach dem BSHG gelten sinngemäß mit 
der Maßgabe, daß die besonderen Vorschriften der 
KOF und Regelungen dieser Ausführungsvorschriften 
sowie die besondere Lage der Beschädigten und Hinter- 
bliebenen zu berücksichtigen sind. Das durch eine 
Kapitalabfindung erworbene Grundvermögen bleibt bei 
der Berechnung der einzusetzenden Mittel unberück- 
sichtigt (s. auch Nummer 16). 
(2) Wegen der Gewährung von Darlehen in Fällen des 
8 89 BSHG wird auf Abschnitt XII verwiesen. 
(3) Ob und inwieweit Rentennachzahlungen einschließ- 
lich der Nachzahlung von Grundrente sowie Beträge, 
die bei der Anwendung des $ 25a Abs. 6 während des 
Bezuges einer laufenden Leistung der KOF angesam- 
melt wurden, als Vermögen zu berücksichtigen sind, 
ist je nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Eine 
generelle Nichtberücksichtigung dieses Vermögens ist 
wegen Fehlens einer entsprechenden Ausnahmebestim- 
mung nicht zulässig. Regelmäßig wird jedoch in die- 
sen Fällen das Verlangen, dieses Vermögen in vollem 
Umfang einzusetzen, eine besondere Härte bedeuten, 
so daß insoweit angemessene Beträge dieses Vermö- 
gens unberücksichtigt bleiben müssen. 
Zu 8 2 KFürsV 
Während 8 25a die Begriffe Einkommen und Ver- 
mögen verwendet, enthalten die Vorschriften der 88 27 
und 27a Abs.1l sowie die Bestimmungen der KFürsV 
den Begriff „Mittel“. $ 2 KFürsV stellt klar, daß 
Mittel in diesem Sinne das nach 8 25a Abs.6 zu be- 
rücksichtigende Einkommen sowie das nach $ 25a 
Abs. 7 zu berücksichtigende Vermögen sind. 
Zu 83 Abs.1 KFürsV 
Das Ausmaß der Leistungen der KOF wird festgestellt 
durch die Gegenüberstellung des anzuerkennenden Be- 
darfs und der einzusetzenden Mittel. Zunächst ist da- 
her der. anzuerkennende Bedarf zu ermitteln. Was als 
Bedarf anzuerkennen ist, richtet sich unter Beachtung 
des 8 1 KFürsV nach den jeweiligen Umständen des 
Einzelfalles. Sofern nur ein geringerer als der bean- 
tragte Bedarf anerkannt werden kann, ist dies akten- 
kundig zu machen. Dem anzuerkennenden Bedarf wer- 
26. 
den die nach 8 25a Abs.5 bis 7 in Verbindung mit 
88 1 bis 3 KFürsV festgestellten Mittel gegenüber- 
gestellt. Der Unterschiedsbetrag ist als Leistung der 
KOF zu gewähren und bei laufender Zahlung auf volle 
0,10 DM, bei einmaliger Zahlung auf volle DM aufzu- 
runden. 
Zu 8 3 Abs. 2, 3 und 4 KFürsV 
(1) Der Einsatz von Einkommen wird grundsätzlich 
nicht verlangt, wenn es die maßgebende Einkommens- 
grenze nicht übersteigt. Das bedeutet, daß in Fällen 
der Anwendung von Einkommensgrenzen bei der Fest- 
stellung der einzusetzenden Mittel ein Betrag in Höhe 
der maßgebenden Einkommensgrenze außer "Betracht 
bleibt. Grundsätzlich ist in diesen Fällen nur der die 
Einkommensgrenze übersteigende Teil des Einkom- 
mens dem anzuerkennenden Bedarf gegenüberzustel- 
len, sofern nicht in begründeten Einzelfällen weitere 
Einkommensteile freizulassen sind. 
(2) Die Vorschriften des 8 3 Abs.4 KFürsV stellen 
klar, daß 8 25a Abs. 5 auch bei Einkommen zu beach- 
ten ist, daß unter der Einkommensgrenze liegt oder 
ohne Berücksichtigung einer Einkommensgrenze einzu- 
setzen ist. 
(1) Der Einsatz des unter der Einkommensgrenze 
liegenden Einkommens kann dann verlangt werden, 
wenn bei einem Aufenthalt in einer Anstalt, einem 
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung Aufwen- 
dungen für. den häuslichen Lebensunterhalt erspart 
werden und es unbillig wäre, diese Ersparnisse nicht 
zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist die Heranzie- 
hung dieser Ersparnisse jedoch erst vom dritten Monat 
an — gerechnet vom Tage der Aufnahme in die An- 
stalt — möglich. 
(2) Der Betrag der häuslichen Ersparnisse ist je nach 
Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung weiter- 
laufender Aufwendungen für den Lebensunterhalt und 
sonstiger unabweislicher Verpflichtungen festzusetzen. 
Dabei ist davon auszugehen, daß die Ersparnisse für 
den häuslichen Lebensunterhalt in der Regel etwa dem 
jeweils maßgeblichen Regelsatz entsprechen. Nach 
Feststellung der Ersparnisse ist zu prüfen, ob es un- 
billig wäre, diese Beträge nicht zu berücksichtigen. 
In der Regel wird es unbillig sein, den Einsatz der 
häuslichen: Ersparnisse zu verlangen, wenn hierdurch 
die übrigen Haushaltsangehörigen hilfebedürftig wer- 
den würden und für sie ergänzende Hilfe zum Lebens- 
unterhalt gewährt werden müßte. 
(3) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der 
Unterbringung in der Anstalt, dem Heim usw. ent- 
stehen, sind in diesen Fällen bei der Feststellung des 
Bedarfs, nicht bei der Feststellung der einzusetzenden 
Mittel zu berücksichtigen. 
Il. 
Berufliche Hilfen 
Zu 826 Abs. 1 
(1) Die Maßnahmen des 8 26 Abs.1 haben zum Ziel, 
den Willen des Beschädigten zur Selbsthilfe zu stärken 
und ihn zu befähigen, eine angemessene Lebensstel- 
lung zu erlangen oder sich zu erhalten. Sofern dieses 
Ziel infolge der Art oder Schwere der Schädigung 
nicht erreicht werden kann, sollen die Hilfen wenigstens 
dazu beitragen, die Folgen der Schädigung zu mildern. 
Es liegt im Ermessen des Trägers der KOF, von den 
gegebenen Hilfen diejenigen zu gewähren, die am geeig- 
netsten sind, dem Beschädigten die Erreichung des 
gesteckten Zieles zu ermöglichen. Seinen Wünschen 
soll dabei entsprochen werden, soweit sie angemessen 
sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern 
(8 1 Abs. 1 KFürsV, Nummer 8 Abs. 1). 
(2) Ist eine angemessene Lebensstellung erreicht, so 
kommen Hilfen nach $ 26 erforderlichenfalls nur zu 
ihrer Sicherung in Betracht. Erscheint die angemessene 
Lebensstellung auch gesichert, so sind Maßnahmen 
nach $ 26 grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Aus- 
nahme hiervon bildet die Hilfe zum Aufstieg im Beruf 
nach 8 7a Abs.2 KFürsV (vgl. hierzu Nummer 31).
	        
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