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Volume 10. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1V/1969 
Seite 119 
Nr. 45 
Zu8 25a Abs. 1 
(1) Die KOF hat das Bestreben der Beschädigten und 
Hinterbliebenen ’'nach Erlangung oder Erhaltung einer 
angemessenen Lebensstellung wirksam zu unterstützen. 
Die Leistungen der KOF sind jedoch nachrangig gegen- 
über den übrigen Leistungen nach dem BVG und ab- 
hängig vom sonstigen Einkommen und Vermögen der 
Beschädigten und Hinterbliebenen. 
(2) Wegen der Feststellung des Kausalzusammenhan- 
ges wird auf 8 25a Abs.3 (Nummer 10), wegen der 
Ermittlung des Einkommens und Vermögens auf $ 25a 
Abs. 6 und 7 (Nummern 15 bis 22) verwiesen. 
Zu 8 1 KFürsV 
(1) Die Leistungen der KOF sind den Besonderheiten 
des Einzelfalles anzupassen. Jede Schematisierung ist 
zu vermeiden. Das gilt auch für Hilfen, die nach Regel- 
sätzen bemessen werden; hierbei ist zu beachten, daß 
in begründeten Fällen Abweichungen vom Regelsatz 
möglich sind. Eine wirksame Hilfe kann nur dann 
geleistet werden, wenn vor der Entscheidung die Be- 
sonderheiten des Einzelfalles erschöpfend geklärt wer- 
den. Die Anhörung der Versorgungsberechtigten und 
ihre persönliche Beratung sind daher notwendige Vor- 
aussetzungen für eine angemessene und wirksame Hilfe. 
Wünschen hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe soll 
entsprochen werden, soweit sie angemessen sind, keine 
unvertretbaren Mehrkosten verursachen und die ein- 
schlägigen gesetzlichen Vorschriften dem nicht ent- 
gegenstehen. 
(2) Die Feststellung, ob eine angemessene Lebens- 
stellung erreicht ist oder noch nicht vorliegt, kann 
ebenfalls nur im Einzelfall getroffen werden... Bei der 
Prüfung dieser Fragen ist von der Lebensstellung des 
Beschädigten vor der Schädigung oder des verstorbe- 
nen Ernährers vor seinem Tode auszugehen. Es ist 
festzustellen, welche berufliche Entwicklung der HEr- 
nährer voraussichtlich ohne die Schädigung oder im 
Erlebensfalle genommen hätte. 
(3) Die Vorschriften des 8 1 Abs. 3 KFürsV gelten für 
die Bedarfsermittlung ebenso wie für die Einkommens- 
ermittlung. Bei diesen Prüfungen ist entgegenkommend 
zu verfahren. Die Entscheidungen nach $8$ 1 Abs.3 
KFürsV sind Ermessensentscheidungen, deren Begrün- 
dungen aktenkundig zu machen sind. 
Q 
Zu 8 25a Abs. ?2 
(1) Im Rahmen der möglichen Hilfen kommt der per- 
sönlichen Hilfe besondere Bedeutung zu. Die gestellten 
Aufgaben können vom Träger der KOF nur dann erfüllt 
werden, wenn zu den Beschädigten und Hinterbliebenen 
sowie zu den sie vertretenden Kriegsopferorganisatio- 
nen ein Vertrauensverhältnis besteht. Von den mit der 
Durchführung der KOF betrauten Mitarbeitern wird 
daher ein verständnisvolles und hilfsbereites Eingehen 
auf die Nöte und Sorgen der Beschädigten und Hinter- 
bliebenen erwartet. Die Beratung in Fragen der KOF 
soll eingehend und erschöpfend sein; der Rat- und 
Hilfesuchende soll insbesondere über alle Hilfemöglich- 
keiten aufgeklärt werden. Die Beratung in sonstigen 
sozialen Angelegenheiten wird sich in der Regel darauf 
beschränken, den Beschädigten oder Hinterbliebenen 
Auskünfte über Hilfemöglichkeiten in anderen sozialen 
Bereichen zu erteilen und den Kontakt zwischen dem 
Hilfesuchenden und den für die Bearbeitung dieser 
Angelegenheiten zuständigen Stellen herzustellen. 
(2) Als Geldleistungen kommen einmalige und laufende 
Beihilfen sowie Darlehen in Betracht. Sachleistungen 
sind dann zu gewähren, wenn Geldleistungen nicht 
möglich sind oder im Einzelfall nicht zweckmäßig 
erscheinen. 
(3) Welche Hilfen im einzelnen zu gewähren sind, 
steht im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der 
KOF. Auf 8 1 Abs.1 letzter Satz KFürsV (s. auch 
Nummer 8 Abs. 1) wird hingewiesen. 
10. 
Zu 825 a Abs. 3 
(1) Der Zusammenhang zwischen einer gesundheit- 
lichen Schädigung mit einem Kriegsereignis im Sinne 
des 8 1 wird mit bindender Wirkung für den Träger 
der KOF vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt. 
(2) Zu prüfen bleibt vom Träger der KOF der Zusam- 
menhang zwischen den Folgen der Schädigung oder 
des Verlustes des Ernährers .und der Notwendigkeit 
der KOF-Leistung. Dieser Kausalzusammenhang ‚wird 
vermutet, so daß der Hilfesuchende von der Notwendig- 
keit befreit ist, den Nachweis für das Vorliegen des 
ursächlichen Zusammenhanges zu führen. 
(3) Die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen des 
Kausalzusammenhanges kann vom Träger der KOF 
widerlegt werden, der gegebenenfalls den Beweis des 
Gegenteils zu führen und auch eventuelle Kosten für 
die Beweismittel zu tragen hat. In welchen Fällen der 
Kausalzusammenhang nicht anzunehmen ist, läßt sich 
erschöpfend nicht festlegen. In jedem Falle sind jedoch 
der Entscheidung über das Nichtvorliegen des Kausal- 
zusammenhanges strenge Maßstäbe zugrunde zu legen. 
In Zweifelsfällen muß der Kausalzusammenhang immer 
als gegeben angenommen werden. 
(4) Als Versorgungsleiden nicht anerkannte Schädi- 
gungen und deren Folgen können bei der Feststellung 
des Kausalzusammenhanges nicht berücksichtigt wer- 
den. Sofern anerkannte und nicht anerkannte Schädi- 
gungen eine Leistung verursachen, ist zu prüfen, 
welche Schädigungsfolgen die überwiegende Ursache 
sind. Der Kausalzusammenhang ist anzunehmen, wenn 
die Folgen der anerkannten Schädigung überwiegend 
die Ursache für die Notwendigkeit der Leistung sind. 
(5) Das Vorliegen des Kausalzusammenhanges ist 
durch einen Hinweis. auf 8 25a Abs.3 in der Bewilli- 
gungsverfügung festzustellen. Sofern das Gegenteil 
offenkundig oder nachweisbar vorliegt, ist die Begrün- 
dung hierzu in die Akten aufzunehmen. 
(6) Ist das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen, 
so ist darüber hinaus zu prüfen, ob Leistungen der 
KOF aus besonderen Billigkeitsgründen in Betracht 
kommen. Ergibt auch diese Prüfung ein negatives 
Ergebnis, können Leistungen der KOF nicht gewährt 
werden. 
Zu 825 a Abs. 4 
11. (1) Die Einkommensgrenze nach $ 25 a Abs. 4 gilt für 
alle Leistungen der KOF mit Ausnahme der 
a) im Rahmen der beruflichen Hilfen zu gewährenden 
Kosten der Förderungsmaßnahmen und Unterhalts- 
beiträge zur Sicherung des Lebensunterhalts ($ 26 
Abs. 4), 
Erziehungsbeihilfen nach $ 27, 
ergänzenden Hilfen zum Lebensunterhalt nach 
8 27a Abs.l1, 
Hilfen nach 8 27 b in Fällen, in denen die besondere 
Einkommensgrenze des $ 81 BSHG anzuwenden ist. 
(2) Besonderheiten des Einzelfalles können nicht zu 
einer Erhöhung dieser Einkommensgrenze führen. Sie 
können daher nur bei der Feststellung der einzusetzen- 
den Mittel und bei der Prüfung der Frage berücksich- 
tigt werden, ob und inwieweit das die Einkommens- 
grenze übersteigende Einkommen zum Einsatz heran- 
zuziehen ist (8 1 Abs.3 KFürsV und $ 25a Abs.5, 
Nummer 8 Abs. 3 und Nummer 14 Abs. 1). 
(3) Erhält der Versorgungsberechtigte laufend einen 
Unterhaltsbeitrag nach $ 26 Abs. 4 oder laufend ergän- 
zende Hilfe zum Lebensunterhalt oder laufende Hilfe 
in besonderen Lebenslagen, die den Lebensunterhalt 
umfaßt, erübrigt sich bei der Bemessung anderer Lei- 
stungen, für die die Einkommensgrenze nach $ 25a 
Abs. 4 gilt, die Ermittlung dieser Einkommensgrenze. 
(4) Ist über Anträge auf Leistungen, für die verschie- 
dene Einkommensgrenzen gelten, gleichzeitig zu ent- 
scheiden, so ist zweckmäßigerweiser die Berechnung 
nach der niedrigsten Einkommensgrenze zuerst vorzu- 
nehmen.
	        
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