1V/1969
Seite 119
Nr. 45
Zu8 25a Abs. 1
(1) Die KOF hat das Bestreben der Beschädigten und
Hinterbliebenen ’'nach Erlangung oder Erhaltung einer
angemessenen Lebensstellung wirksam zu unterstützen.
Die Leistungen der KOF sind jedoch nachrangig gegen-
über den übrigen Leistungen nach dem BVG und ab-
hängig vom sonstigen Einkommen und Vermögen der
Beschädigten und Hinterbliebenen.
(2) Wegen der Feststellung des Kausalzusammenhan-
ges wird auf 8 25a Abs.3 (Nummer 10), wegen der
Ermittlung des Einkommens und Vermögens auf $ 25a
Abs. 6 und 7 (Nummern 15 bis 22) verwiesen.
Zu 8 1 KFürsV
(1) Die Leistungen der KOF sind den Besonderheiten
des Einzelfalles anzupassen. Jede Schematisierung ist
zu vermeiden. Das gilt auch für Hilfen, die nach Regel-
sätzen bemessen werden; hierbei ist zu beachten, daß
in begründeten Fällen Abweichungen vom Regelsatz
möglich sind. Eine wirksame Hilfe kann nur dann
geleistet werden, wenn vor der Entscheidung die Be-
sonderheiten des Einzelfalles erschöpfend geklärt wer-
den. Die Anhörung der Versorgungsberechtigten und
ihre persönliche Beratung sind daher notwendige Vor-
aussetzungen für eine angemessene und wirksame Hilfe.
Wünschen hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe soll
entsprochen werden, soweit sie angemessen sind, keine
unvertretbaren Mehrkosten verursachen und die ein-
schlägigen gesetzlichen Vorschriften dem nicht ent-
gegenstehen.
(2) Die Feststellung, ob eine angemessene Lebens-
stellung erreicht ist oder noch nicht vorliegt, kann
ebenfalls nur im Einzelfall getroffen werden... Bei der
Prüfung dieser Fragen ist von der Lebensstellung des
Beschädigten vor der Schädigung oder des verstorbe-
nen Ernährers vor seinem Tode auszugehen. Es ist
festzustellen, welche berufliche Entwicklung der HEr-
nährer voraussichtlich ohne die Schädigung oder im
Erlebensfalle genommen hätte.
(3) Die Vorschriften des 8 1 Abs. 3 KFürsV gelten für
die Bedarfsermittlung ebenso wie für die Einkommens-
ermittlung. Bei diesen Prüfungen ist entgegenkommend
zu verfahren. Die Entscheidungen nach $8$ 1 Abs.3
KFürsV sind Ermessensentscheidungen, deren Begrün-
dungen aktenkundig zu machen sind.
Q
Zu 8 25a Abs. ?2
(1) Im Rahmen der möglichen Hilfen kommt der per-
sönlichen Hilfe besondere Bedeutung zu. Die gestellten
Aufgaben können vom Träger der KOF nur dann erfüllt
werden, wenn zu den Beschädigten und Hinterbliebenen
sowie zu den sie vertretenden Kriegsopferorganisatio-
nen ein Vertrauensverhältnis besteht. Von den mit der
Durchführung der KOF betrauten Mitarbeitern wird
daher ein verständnisvolles und hilfsbereites Eingehen
auf die Nöte und Sorgen der Beschädigten und Hinter-
bliebenen erwartet. Die Beratung in Fragen der KOF
soll eingehend und erschöpfend sein; der Rat- und
Hilfesuchende soll insbesondere über alle Hilfemöglich-
keiten aufgeklärt werden. Die Beratung in sonstigen
sozialen Angelegenheiten wird sich in der Regel darauf
beschränken, den Beschädigten oder Hinterbliebenen
Auskünfte über Hilfemöglichkeiten in anderen sozialen
Bereichen zu erteilen und den Kontakt zwischen dem
Hilfesuchenden und den für die Bearbeitung dieser
Angelegenheiten zuständigen Stellen herzustellen.
(2) Als Geldleistungen kommen einmalige und laufende
Beihilfen sowie Darlehen in Betracht. Sachleistungen
sind dann zu gewähren, wenn Geldleistungen nicht
möglich sind oder im Einzelfall nicht zweckmäßig
erscheinen.
(3) Welche Hilfen im einzelnen zu gewähren sind,
steht im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der
KOF. Auf 8 1 Abs.1 letzter Satz KFürsV (s. auch
Nummer 8 Abs. 1) wird hingewiesen.
10.
Zu 825 a Abs. 3
(1) Der Zusammenhang zwischen einer gesundheit-
lichen Schädigung mit einem Kriegsereignis im Sinne
des 8 1 wird mit bindender Wirkung für den Träger
der KOF vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt.
(2) Zu prüfen bleibt vom Träger der KOF der Zusam-
menhang zwischen den Folgen der Schädigung oder
des Verlustes des Ernährers .und der Notwendigkeit
der KOF-Leistung. Dieser Kausalzusammenhang ‚wird
vermutet, so daß der Hilfesuchende von der Notwendig-
keit befreit ist, den Nachweis für das Vorliegen des
ursächlichen Zusammenhanges zu führen.
(3) Die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen des
Kausalzusammenhanges kann vom Träger der KOF
widerlegt werden, der gegebenenfalls den Beweis des
Gegenteils zu führen und auch eventuelle Kosten für
die Beweismittel zu tragen hat. In welchen Fällen der
Kausalzusammenhang nicht anzunehmen ist, läßt sich
erschöpfend nicht festlegen. In jedem Falle sind jedoch
der Entscheidung über das Nichtvorliegen des Kausal-
zusammenhanges strenge Maßstäbe zugrunde zu legen.
In Zweifelsfällen muß der Kausalzusammenhang immer
als gegeben angenommen werden.
(4) Als Versorgungsleiden nicht anerkannte Schädi-
gungen und deren Folgen können bei der Feststellung
des Kausalzusammenhanges nicht berücksichtigt wer-
den. Sofern anerkannte und nicht anerkannte Schädi-
gungen eine Leistung verursachen, ist zu prüfen,
welche Schädigungsfolgen die überwiegende Ursache
sind. Der Kausalzusammenhang ist anzunehmen, wenn
die Folgen der anerkannten Schädigung überwiegend
die Ursache für die Notwendigkeit der Leistung sind.
(5) Das Vorliegen des Kausalzusammenhanges ist
durch einen Hinweis. auf 8 25a Abs.3 in der Bewilli-
gungsverfügung festzustellen. Sofern das Gegenteil
offenkundig oder nachweisbar vorliegt, ist die Begrün-
dung hierzu in die Akten aufzunehmen.
(6) Ist das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen,
so ist darüber hinaus zu prüfen, ob Leistungen der
KOF aus besonderen Billigkeitsgründen in Betracht
kommen. Ergibt auch diese Prüfung ein negatives
Ergebnis, können Leistungen der KOF nicht gewährt
werden.
Zu 825 a Abs. 4
11. (1) Die Einkommensgrenze nach $ 25 a Abs. 4 gilt für
alle Leistungen der KOF mit Ausnahme der
a) im Rahmen der beruflichen Hilfen zu gewährenden
Kosten der Förderungsmaßnahmen und Unterhalts-
beiträge zur Sicherung des Lebensunterhalts ($ 26
Abs. 4),
Erziehungsbeihilfen nach $ 27,
ergänzenden Hilfen zum Lebensunterhalt nach
8 27a Abs.l1,
Hilfen nach 8 27 b in Fällen, in denen die besondere
Einkommensgrenze des $ 81 BSHG anzuwenden ist.
(2) Besonderheiten des Einzelfalles können nicht zu
einer Erhöhung dieser Einkommensgrenze führen. Sie
können daher nur bei der Feststellung der einzusetzen-
den Mittel und bei der Prüfung der Frage berücksich-
tigt werden, ob und inwieweit das die Einkommens-
grenze übersteigende Einkommen zum Einsatz heran-
zuziehen ist (8 1 Abs.3 KFürsV und $ 25a Abs.5,
Nummer 8 Abs. 3 und Nummer 14 Abs. 1).
(3) Erhält der Versorgungsberechtigte laufend einen
Unterhaltsbeitrag nach $ 26 Abs. 4 oder laufend ergän-
zende Hilfe zum Lebensunterhalt oder laufende Hilfe
in besonderen Lebenslagen, die den Lebensunterhalt
umfaßt, erübrigt sich bei der Bemessung anderer Lei-
stungen, für die die Einkommensgrenze nach $ 25a
Abs. 4 gilt, die Ermittlung dieser Einkommensgrenze.
(4) Ist über Anträge auf Leistungen, für die verschie-
dene Einkommensgrenzen gelten, gleichzeitig zu ent-
scheiden, so ist zweckmäßigerweiser die Berechnung
nach der niedrigsten Einkommensgrenze zuerst vorzu-
nehmen.