IV/1969 |
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Nr. 45
Auf Grund des $ 1 Nr. 4 der Verordnung über den Erlaß
von. Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiete des Sozial-
wesens vom. 19. Juni 1959 (GVBl. S. 742) wird bestimmt:
A.
Allgemeines
Zu 8 25 Abs. 1
(1) Diese Vorschrift stellt keine materielle Rechts-
zrundlage für bestimmte Leistungen der Kriegsopfer-
fürsorge (KOF) dar; sie enthält vielmehr die Auf-
yabenstellung. Danach umfaßt die KOF alle Lebens-
bereiche und stellt darauf ab, die berufliche und soziale
Eingliederung oder Wiedereingliederung der Beschä-
Jdigten und Hinterbliebenen zu sichern, zumindest die
mittelbaren Folgen der Schädigung oder des Verlustes
des Ernährers zu mildern.
(2) Hilfen der KOF sind Versorgungsleistungen, die
nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen unter Berück-
sichtigung der besonderen Lage der Beschädigten und
Hinterbliebenen gewährt werden.
(1) Familienmitglieder eines Beschädigten (s. hierzu
Nummer 5) sind im Rahmen der KOF dann zu be-
treuen, wenn
a) der Beschädigte deren Ernährer gewesen ist oder
ohne die Schädigung voraussichtlich geworden wäre
und /
b) die Familienmitglieder ihren Bedarf nicht aus
eigenem Einkommen oder Vermögen decken können.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob die Ernährereigen-
schaft des Beschädigten vorgelegen hat oder ohne
die Schädigung anzunehmen wäre, sind die jeweiligen
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hat der
Beschädigte vor der Schädigung den Lebensunterhalt
der Familienangehörigen überwiegend bestritten, lie-
gen die Voraussetzungen für die Einbeziehung dieser
Familienmitglieder in die KOF vor. Hat dagegen der
Beschädigte vor der Schädigung den Lebensunterhalt
der Familienmitglieder nicht überwiegend bestritten,
so ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor der
Schädigung und des voraussichtlichen beruflichen
Werdeganges des Beschädigten zu prüfen, ob der Be-
Sschädigte ohne die Schädigung zum AHErnährer der
Familienmitglieder geworden wäre. Die Tatsache, daß
der Ehegatte vor der Schädigung des Kriegsbeschädig-
ten den Lebensunterhalt der Familienmitglieder über-
wiegend bestritten hat, bleibt dabei nur von Bedeutung,
wenn zwingende Gründe für die Annahme vorhanden
sind, daß der Kriegsbeschädigte auch ohne die Schädi-
zung nicht zum Ernährer der Familienmitglieder ge-
worden ‚wäre.
(1) Die Frage der Ernährereigenschaft ist besonders
bei Familienmitgliedern von weiblichen Beschädigten
zu beachten. Da in-der Regel davon auszugehen ist, daß
die .Ehefrau vor ihrer Schädigung den Lebensunter-
halt des Ehemannes und gegebenenfalls der gemein-
samen Kinder nicht überwiegend bestritten hat, und
auch regelmäßig nicht anzunehmen ist, daß sie ohne
die Schädigung voraussichtlich der Ernährer der Fami-
lie geworden wäre, dürfte die Betreuung der Familien-
angehörigen weiblicher Beschädigter im Rahmen der
KOF nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
(2) Ist auch der Ehemann kriegsbeschädigt, so steht
der Einbeziehung der Familienangehörigen in die KOF
nichts entgegen. Die Zuständigkeit richtet sich in die-
sen Fällen nach dem Ehemann. Leistungen, deren Not-
wendigkeit im ursächlichen Zusammenhang mit der
Schädigung der Ehefrau. stehen, sind jedoch von dem
für die Ehefrau zuständigen Träger der KOF zu ge-
währen. Wegen der Prüfung des Kausalzusammen-
hanges wird auf Nummer 10 verwiesen.
(1) Für die Einbeziehung der Familienmitglieder in
die KOF ist außerdem Voraussetzung, daß sie ihren
Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen
decken können. Andernfalls können Leistungen der
KOF für sie nicht gewährt werden.
(2) 8 25 Abs.1 Halbsatz 2 regelt die direkte Heran-
ziehung des Einkommens und Vermögens der Fami-
lienmitglieder zur Deckung ihres eigenen Bedarfs. Die
Feststellung des Bedarfs eines Familienangehörigen
wird dann keine Schwierigkeiten bereiten, wenn Lei-
stungen ausschließlich für ihn beantragt worden sind
oder die beantragte Leistung entsprechend aufgeteilt
werden kann. In allen anderen Fällen ist der Bedarf
nach den Umständen des Einzelfalles aufzuteilen.
(3) Bei der Feststellung des Einkommens und Ver-
mögens der Familienmitglieder ist 8 25a Abs.6 und 7
sinngemäß anzuwenden. Das so festgestellte Einkom-
men und Vermögen ist bei der laufenden ergänzenden
Hilfe zum Lebensunterhalt für die Familienangehöri-
gen in voller Höhe zu berücksichtigen. Bei den sonsti-
gen Hilfen ist vom Einkommen des Familienangehöri-
gen der Bedarf für den laufenden, nach Regelsätzen
zu bemessenden Lebensunterhalt einschließlich eventu-
eller Mehrbedarfszuschläge und anteiliger Unterkunfts-
kosten; bei in Ausbildung‘ stehenden Familienmitglie-
dern, für die keine Erziehungsbeihilfe gewährt wird,
sind außerdem die Ausbildungskosten abzusetzen; das
verbleibende Einkommen ist auf den für ihn beantrag-
ten Bedarf anzurechnen. Darüber hinaus können vom
Einkommen und Vermögen .der Familienangehörigen
angemessene Beträge freigelassen werden, sofern ein
weiterer nicht gedeckter Aufwand vorhanden .ist.
(4) Der durch das eigene Einkommen und. Vermögen
nicht gedeckte Bedarf der Familienangehörigen ist
dem Bedarf des Beschädigten hinzuzurechnen oder als
Bedarf des Beschädigten anzuerkennen.
Zu $ 4 KFürsV
(1) Als Familienmitglieder im Sinne des 8 25 Abs.1
Halbsatz 2 gelten die im $ 4 KFürsV aufgeführten Per-
sonen. Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Beschä-
digten wird nur bei Stiefkindern ($ 4 Nr.2 KFürsV)
und bei sonstigen Angehörigen ($ 4 Nr.3 KFürsV)
gefordert. Als in den Haushalt aufgenommene Stief-
kinder sind auch die Stiefkinder anzusehen, die ander-
weitig untergebracht sind, ohne daß die häusliche Ver-
bindung mit ihnen aufgegeben werden soll.
(2) Personen, die einen Pflegezulageempfänger an
Stelle- des Ehegatten pflegen und seinen Haushalt
führen, gehören zu dem Personenkreis nach 8 4 Nr. 3
KFürsV, wenn sie mit dem Beschädigten verwandt
sind, andernfalls zu dem Personenkreis nach $ 4 Nr.5
KFürsV. In beiden Fällen ist für die Betreuung im
Rahmen der KOF jedoch die Ernährereigenschaft des
Kriegsbeschädigten Voraussetzung.
(3) Leistungen der KOF können für Familienmitglie-
der insoweit nicht gewährt werden, als diese wegen
einer Behinderung oder Tuberkulose .(Tbc) Anspruch
auf Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften haben. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften gehört auch das Bundessozialhilfegesetz
(BSHG). Familienmitglieder, die zu den im 8 39 Abs. 2
BSHG aufgeführten Personen gehören und keinen
Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe haben (Kann-
Leistung), werden jedoch von diesen Ausschlußvor-
schriften nicht erfaßt. Für behinderte Familien-
angehörige im Sinne des $ 39 BSHG sind Leistungen
der KOF auch insoweit ausgeschlossen, 'als, sie wegen
der Behinderung Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach
den 88 68 und 69 BSHG haben. Die Feststellungen
darüber, ob Ansprüche. der Familienmitglieder wegen
Tbc oder Behinderung bestehen, sind vor der Gewäh-
rung von Leistungen der KOF zu treffen. Wegen der
Gewährung von HErziehungsbeihilfen nach $ 27 des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) s. Nummer 69
Abs. 3.
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Zu 8 25 Abs. 2
(1) $ 25. Abs.2 grenzt den Begriff der Beschädigten
und Hinterbliebenen ab.
(2) Kriegereltern. gehören dann zum Personenkreis
der Hinterbliebenen, wenn sie Elternrente beziehen.
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N.