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Volume 10. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

IV/1969 | 
Seite 118 | 
Sem 
Nr. 45 
Auf Grund des $ 1 Nr. 4 der Verordnung über den Erlaß 
von. Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiete des Sozial- 
wesens vom. 19. Juni 1959 (GVBl. S. 742) wird bestimmt: 
A. 
Allgemeines 
Zu 8 25 Abs. 1 
(1) Diese Vorschrift stellt keine materielle Rechts- 
zrundlage für bestimmte Leistungen der Kriegsopfer- 
fürsorge (KOF) dar; sie enthält vielmehr die Auf- 
yabenstellung. Danach umfaßt die KOF alle Lebens- 
bereiche und stellt darauf ab, die berufliche und soziale 
Eingliederung oder Wiedereingliederung der Beschä- 
Jdigten und Hinterbliebenen zu sichern, zumindest die 
mittelbaren Folgen der Schädigung oder des Verlustes 
des Ernährers zu mildern. 
(2) Hilfen der KOF sind Versorgungsleistungen, die 
nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen unter Berück- 
sichtigung der besonderen Lage der Beschädigten und 
Hinterbliebenen gewährt werden. 
(1) Familienmitglieder eines Beschädigten (s. hierzu 
Nummer 5) sind im Rahmen der KOF dann zu be- 
treuen, wenn 
a) der Beschädigte deren Ernährer gewesen ist oder 
ohne die Schädigung voraussichtlich geworden wäre 
und / 
b) die Familienmitglieder ihren Bedarf nicht aus 
eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. 
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob die Ernährereigen- 
schaft des Beschädigten vorgelegen hat oder ohne 
die Schädigung anzunehmen wäre, sind die jeweiligen 
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hat der 
Beschädigte vor der Schädigung den Lebensunterhalt 
der Familienangehörigen überwiegend bestritten, lie- 
gen die Voraussetzungen für die Einbeziehung dieser 
Familienmitglieder in die KOF vor. Hat dagegen der 
Beschädigte vor der Schädigung den Lebensunterhalt 
der Familienmitglieder nicht überwiegend bestritten, 
so ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor der 
Schädigung und des voraussichtlichen beruflichen 
Werdeganges des Beschädigten zu prüfen, ob der Be- 
Sschädigte ohne die Schädigung zum AHErnährer der 
Familienmitglieder geworden wäre. Die Tatsache, daß 
der Ehegatte vor der Schädigung des Kriegsbeschädig- 
ten den Lebensunterhalt der Familienmitglieder über- 
wiegend bestritten hat, bleibt dabei nur von Bedeutung, 
wenn zwingende Gründe für die Annahme vorhanden 
sind, daß der Kriegsbeschädigte auch ohne die Schädi- 
zung nicht zum Ernährer der Familienmitglieder ge- 
worden ‚wäre. 
(1) Die Frage der Ernährereigenschaft ist besonders 
bei Familienmitgliedern von weiblichen Beschädigten 
zu beachten. Da in-der Regel davon auszugehen ist, daß 
die .Ehefrau vor ihrer Schädigung den Lebensunter- 
halt des Ehemannes und gegebenenfalls der gemein- 
samen Kinder nicht überwiegend bestritten hat, und 
auch regelmäßig nicht anzunehmen ist, daß sie ohne 
die Schädigung voraussichtlich der Ernährer der Fami- 
lie geworden wäre, dürfte die Betreuung der Familien- 
angehörigen weiblicher Beschädigter im Rahmen der 
KOF nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. 
(2) Ist auch der Ehemann kriegsbeschädigt, so steht 
der Einbeziehung der Familienangehörigen in die KOF 
nichts entgegen. Die Zuständigkeit richtet sich in die- 
sen Fällen nach dem Ehemann. Leistungen, deren Not- 
wendigkeit im ursächlichen Zusammenhang mit der 
Schädigung der Ehefrau. stehen, sind jedoch von dem 
für die Ehefrau zuständigen Träger der KOF zu ge- 
währen. Wegen der Prüfung des Kausalzusammen- 
hanges wird auf Nummer 10 verwiesen. 
(1) Für die Einbeziehung der Familienmitglieder in 
die KOF ist außerdem Voraussetzung, daß sie ihren 
Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen 
decken können. Andernfalls können Leistungen der 
KOF für sie nicht gewährt werden. 
(2) 8 25 Abs.1 Halbsatz 2 regelt die direkte Heran- 
ziehung des Einkommens und Vermögens der Fami- 
lienmitglieder zur Deckung ihres eigenen Bedarfs. Die 
Feststellung des Bedarfs eines Familienangehörigen 
wird dann keine Schwierigkeiten bereiten, wenn Lei- 
stungen ausschließlich für ihn beantragt worden sind 
oder die beantragte Leistung entsprechend aufgeteilt 
werden kann. In allen anderen Fällen ist der Bedarf 
nach den Umständen des Einzelfalles aufzuteilen. 
(3) Bei der Feststellung des Einkommens und Ver- 
mögens der Familienmitglieder ist 8 25a Abs.6 und 7 
sinngemäß anzuwenden. Das so festgestellte Einkom- 
men und Vermögen ist bei der laufenden ergänzenden 
Hilfe zum Lebensunterhalt für die Familienangehöri- 
gen in voller Höhe zu berücksichtigen. Bei den sonsti- 
gen Hilfen ist vom Einkommen des Familienangehöri- 
gen der Bedarf für den laufenden, nach Regelsätzen 
zu bemessenden Lebensunterhalt einschließlich eventu- 
eller Mehrbedarfszuschläge und anteiliger Unterkunfts- 
kosten; bei in Ausbildung‘ stehenden Familienmitglie- 
dern, für die keine Erziehungsbeihilfe gewährt wird, 
sind außerdem die Ausbildungskosten abzusetzen; das 
verbleibende Einkommen ist auf den für ihn beantrag- 
ten Bedarf anzurechnen. Darüber hinaus können vom 
Einkommen und Vermögen .der Familienangehörigen 
angemessene Beträge freigelassen werden, sofern ein 
weiterer nicht gedeckter Aufwand vorhanden .ist. 
(4) Der durch das eigene Einkommen und. Vermögen 
nicht gedeckte Bedarf der Familienangehörigen ist 
dem Bedarf des Beschädigten hinzuzurechnen oder als 
Bedarf des Beschädigten anzuerkennen. 
Zu $ 4 KFürsV 
(1) Als Familienmitglieder im Sinne des 8 25 Abs.1 
Halbsatz 2 gelten die im $ 4 KFürsV aufgeführten Per- 
sonen. Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Beschä- 
digten wird nur bei Stiefkindern ($ 4 Nr.2 KFürsV) 
und bei sonstigen Angehörigen ($ 4 Nr.3 KFürsV) 
gefordert. Als in den Haushalt aufgenommene Stief- 
kinder sind auch die Stiefkinder anzusehen, die ander- 
weitig untergebracht sind, ohne daß die häusliche Ver- 
bindung mit ihnen aufgegeben werden soll. 
(2) Personen, die einen Pflegezulageempfänger an 
Stelle- des Ehegatten pflegen und seinen Haushalt 
führen, gehören zu dem Personenkreis nach 8 4 Nr. 3 
KFürsV, wenn sie mit dem Beschädigten verwandt 
sind, andernfalls zu dem Personenkreis nach $ 4 Nr.5 
KFürsV. In beiden Fällen ist für die Betreuung im 
Rahmen der KOF jedoch die Ernährereigenschaft des 
Kriegsbeschädigten Voraussetzung. 
(3) Leistungen der KOF können für Familienmitglie- 
der insoweit nicht gewährt werden, als diese wegen 
einer Behinderung oder Tuberkulose .(Tbc) Anspruch 
auf Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vor- 
schriften haben. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen 
Vorschriften gehört auch das Bundessozialhilfegesetz 
(BSHG). Familienmitglieder, die zu den im 8 39 Abs. 2 
BSHG aufgeführten Personen gehören und keinen 
Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe haben (Kann- 
Leistung), werden jedoch von diesen Ausschlußvor- 
schriften nicht erfaßt. Für behinderte Familien- 
angehörige im Sinne des $ 39 BSHG sind Leistungen 
der KOF auch insoweit ausgeschlossen, 'als, sie wegen 
der Behinderung Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach 
den 88 68 und 69 BSHG haben. Die Feststellungen 
darüber, ob Ansprüche. der Familienmitglieder wegen 
Tbc oder Behinderung bestehen, sind vor der Gewäh- 
rung von Leistungen der KOF zu treffen. Wegen der 
Gewährung von HErziehungsbeihilfen nach $ 27 des 
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) s. Nummer 69 
Abs. 3. 
5 
Zu 8 25 Abs. 2 
(1) $ 25. Abs.2 grenzt den Begriff der Beschädigten 
und Hinterbliebenen ab. 
(2) Kriegereltern. gehören dann zum Personenkreis 
der Hinterbliebenen, wenn sie Elternrente beziehen. 
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