IV/1969 |
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Nr. 41
Hierauf ist zu verzeichnen:
die Grundstücksgröße in qm (unterteilt in be-
baute und unbebaute Fläche),
die Größe der nicht von Wegen durchschnittenen
Gartenanlage (Erholungsplatz) in qm,
die Nordrichtung und
die Bebauung der angrenzenden Grundstücke.
Bauzeichnungen (Grundrisse aller Geschosse und
des nutzbaren Dachraumes sowie Schnitte) im Maß-
stab 1:100 (Anzahl der Ausfertigungen wie unter
a) und — soweit zur klaren Darstellung des Bauvor-
habens erforderlich — Höhenschnitte des Gebäudes
bzw. der Gebäude. Dies gilt nicht für Verwaltungs-
gebäude und für Personalwohnhäuser.
In die Grundrisse sind alle Räume einzutragen:
Numerierung und. Zweckbestimmung aller Räume,
lie lichte Höhe, der Höhenunterschied zwischen den
im Erdgeschoß liegenden Kranken- und Behand-
lungszimmern und der anschließenden Erdober-
fläche, alle sanitären Einrichtungen (Bäder, Aborte,
Fäkalienspülräume, Waschbecken, Zapfstellen) so-
wie Flure, Aufzüge und Treppenräume und die
Nordrichtung.
Von den Räumen, Fluren, Aufzügen, Treppen,
Türen und Fenstern sind die Längen- und Breiten-
maße, von allen für Kranke bestimmten Räume die
Grundfläche und Fensterfläche (m?2), bei Treppen
auch die Anzahl der Stufen, Stufenhöhe und Auf-
trittsbreite anzugeben.
Bei Bade- und Aborträumen ist auch der Personen-
kreis, für den sie bestimmt sind, zu vermerken
(weibl., männl. Kranke, Personal oder Besucher).
Von dem Lageplan und den Bauzeichnungen müssen
je zwei Ausfertigungen aus dauerhaftem Stoff
(z.B. auf Leinen aufgezogen) bestehen und sowohl
vom Träger als auch vom Entwurfsverfasser unter-
schrieben sein.
Erläuterungsbericht zu a) und b), aus dem insbe-
sondere die funktionelle Zuordnung aller Räume,
der betriebliche Ablauf in der Krankenanstalt sowie
lie Gebäudeausstattung und die technischen Ein-
richtungen zu ersehen sein müssen.
Verzeichnis aller Räume einschließlich der Flure,
Treppenhäuser und Aufzüge (Muster s. Anlage 1),
das mit den auf den Zeichnungen zu a) und b) ent-
haltenen Angaben übereinstimmen muß, in zwei-
facher Ausfertigung.
a
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Für freie gemeinnützige und private Krankenanstalten
sind darüber hinaus erforderlich:
a) Beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch,
b) Hausordnung für Kranke,
c) Hausordnung für Personal,
a) Anstellungsvertrag des Leitenden Arztes [aufge-
stellt unter der Beachtung der ministeriellen Leit-
sätze betr. die Stellung der leitenden Krankenhaus-
ärzte vom 30. April 1924 (Volkswohlfahrt, Amts-
blatt des Preuß. Min. f. Volkswohlfahrt S. 195 und
236) 1.
Bei Belegkliniken ist eine schriftliche Vereinbarung
über die Einsetzung eines Belegarztes als für den
gesamten Krankenanstaltsbetrieb verantwortlichen
Leitenden Arzt sowie eine ausführliche Erläuterung
über die Regelung der Sicherstellung der ärztlichen
Versorgung der Kranken zu allen Tageszeiten vor-
zulegen.
2) Dienstanweisung für Ärzte,
f) Dienstanweisung für Krankenpflegepersonal.
0.
Bei Krankenanstalten nach Nummer 3 Buchst.a,
deren Träger nicht das Land Berlin ist, sind Auszüge
aus den Satzımgen beizubringen, aus denen hervor- ı
geht, daß die Körperschaft des öffentlichen Rechts
eine Krankenanstalt betreiben darf und wer. für die
Körperschaft zeichnungsberechtigt ist.
Bei Krankenanstalten nach Nummer 3 Buchst.b ist
der Status der Gemeinnützigkeit nachzuweisen.
Vereine, die Privatkrankenanstalten betreiben wollen,
haben die Satzung und die Urkunde über die Verleihung
der Rechtsfähigkeit ($ 22 BGB) vorzulegen.
Ist der Antragsteller nicht zugleich. Grundstückseigen-
tümer, so ist die Zustimmung des Eigentümers durch
dessen Unterschrift auf den Unterlagen zu Nummer 8
Buchst. a bis d nachzuweisen.
Soweit es für erforderlich gehalten wird, kann die
Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses über die kör-
perliche und geistige Gesundheit gefordert werden.
11.
12.
13.
14.
III: Mitwirkung des Amtsarztes
15. a) Der Amtsarzt hat beim Vorliegen eines Antrages zu
prüfen, ob für den Bau, die Erweiterung oder Än-
derung ein öffentliches gesundheitliches Bedürfnis
besteht und sich in einem Gutachten hierzu zu
äußern ($ 50, 3. DVO zum Gesetz über die Verein-
heitlichung des Gesundheitswesens — GVGes -—).
Außerdem hat der Amtsarzt unter Beteiligung der
vom Bezirksamt jeweils als Ortspolizeibehörde be-
stimmten Dienststelle des Bezirkes zu prüfen,
ob die Anstalt, die nur in einem Teile eines
auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes
untergebracht werden soll, durch ihren Betrieb für
die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nach-
teile oder Gefahren hervorrufen kann. Das gleiche
gilt für Anstalten, die zur Aufnahme von Personen
mit ansteckenden Krankheiten oder von Geistes-
kranken bestimmt sind und durch ihre örtliche Lage
für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten
Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren
hervorrufen könnten.
Durch Ortsbesichtigung und eingehende Prüfung
der Lagepläne, Grundrißzeichnungen und Erläute-
rungsberichte hat der Amtsarzt festzustellen, ob die
geplante Anlage den Anforderungen der PVO ent-
spricht.
Der Amtsarzt hat seine Feststellungen in einem
Gutachten niederzulegen. Sofern für Abweichungen
des Bauvorhabens von den Vorschriften der PVO
Befreiung erforderlich ist und beantragt wird, hat
er hierauf besonders hinzuweisen und auszuführen,
inwieweit und aus welchen Gründen ein Abweichen
befürwortet werden kann.
Bei Anträgen auf Erteilung einer Konzession nach
8 30 der Gewerbeordnung ist auch zu prüfen, ob
Tatsachen vorliegen, die auf eine Unzuverlässigkeit
des Unternehmers in bezug auf die Leitung oder
Verwaltung der Anstalt schließen lassen ($ 50,
3. DVO zum GVGes). Das Ergebnis der Prüfung ist
schriftlich niederzulegen.
Der Antrag, der Lageplan, die Grundrißzeichnung, der
Erläuterungsbericht und das Raumverzeichnis sind mit
dem Sichtvermerk des Amtsarztes und einem Dienst-
siegelabdruck zu versehen. Unter Beifügung der gut-
achtlichen Stellungnahmen nach Nummer 15 sind alle
Antragsunterlagen der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
16.
IV. Zusammenarbeit mit der Bauaufsichtsbehörde
Nach 8 18 der PVO darf mit dem Bau oder der Ein-
richtung von Krankenanstalten erst begonnen werden,
wenn die Ordnungsbehördliche Genehmigung oder Kon-
zession der Aufsichtsbehörde und die Baugenehmigung
nach der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom
29. Juli 1966 (GVBl. S. 1175) durch die Bauaufsichts-
behörde (Bezirksämter von Berlin, Abteilung Bau-
wesen — Bauaufsichtsamt —) erteilt sind.
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