Path:
Volume 21. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

IV/1969 | 
Seite 108 
Nr. 41 
Hierauf ist zu verzeichnen: 
die Grundstücksgröße in qm (unterteilt in be- 
baute und unbebaute Fläche), 
die Größe der nicht von Wegen durchschnittenen 
Gartenanlage (Erholungsplatz) in qm, 
die Nordrichtung und 
die Bebauung der angrenzenden Grundstücke. 
Bauzeichnungen (Grundrisse aller Geschosse und 
des nutzbaren Dachraumes sowie Schnitte) im Maß- 
stab 1:100 (Anzahl der Ausfertigungen wie unter 
a) und — soweit zur klaren Darstellung des Bauvor- 
habens erforderlich — Höhenschnitte des Gebäudes 
bzw. der Gebäude. Dies gilt nicht für Verwaltungs- 
gebäude und für Personalwohnhäuser. 
In die Grundrisse sind alle Räume einzutragen: 
Numerierung und. Zweckbestimmung aller Räume, 
lie lichte Höhe, der Höhenunterschied zwischen den 
im Erdgeschoß liegenden Kranken- und Behand- 
lungszimmern und der anschließenden Erdober- 
fläche, alle sanitären Einrichtungen (Bäder, Aborte, 
Fäkalienspülräume, Waschbecken, Zapfstellen) so- 
wie Flure, Aufzüge und Treppenräume und die 
Nordrichtung. 
Von den Räumen, Fluren, Aufzügen, Treppen, 
Türen und Fenstern sind die Längen- und Breiten- 
maße, von allen für Kranke bestimmten Räume die 
Grundfläche und Fensterfläche (m?2), bei Treppen 
auch die Anzahl der Stufen, Stufenhöhe und Auf- 
trittsbreite anzugeben. 
Bei Bade- und Aborträumen ist auch der Personen- 
kreis, für den sie bestimmt sind, zu vermerken 
(weibl., männl. Kranke, Personal oder Besucher). 
Von dem Lageplan und den Bauzeichnungen müssen 
je zwei Ausfertigungen aus dauerhaftem Stoff 
(z.B. auf Leinen aufgezogen) bestehen und sowohl 
vom Träger als auch vom Entwurfsverfasser unter- 
schrieben sein. 
Erläuterungsbericht zu a) und b), aus dem insbe- 
sondere die funktionelle Zuordnung aller Räume, 
der betriebliche Ablauf in der Krankenanstalt sowie 
lie Gebäudeausstattung und die technischen Ein- 
richtungen zu ersehen sein müssen. 
Verzeichnis aller Räume einschließlich der Flure, 
Treppenhäuser und Aufzüge (Muster s. Anlage 1), 
das mit den auf den Zeichnungen zu a) und b) ent- 
haltenen Angaben übereinstimmen muß, in zwei- 
facher Ausfertigung. 
a 
3 
Für freie gemeinnützige und private Krankenanstalten 
sind darüber hinaus erforderlich: 
a) Beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch, 
b) Hausordnung für Kranke, 
c) Hausordnung für Personal, 
a) Anstellungsvertrag des Leitenden Arztes [aufge- 
stellt unter der Beachtung der ministeriellen Leit- 
sätze betr. die Stellung der leitenden Krankenhaus- 
ärzte vom 30. April 1924 (Volkswohlfahrt, Amts- 
blatt des Preuß. Min. f. Volkswohlfahrt S. 195 und 
236) 1. 
Bei Belegkliniken ist eine schriftliche Vereinbarung 
über die Einsetzung eines Belegarztes als für den 
gesamten Krankenanstaltsbetrieb verantwortlichen 
Leitenden Arzt sowie eine ausführliche Erläuterung 
über die Regelung der Sicherstellung der ärztlichen 
Versorgung der Kranken zu allen Tageszeiten vor- 
zulegen. 
2) Dienstanweisung für Ärzte, 
f) Dienstanweisung für Krankenpflegepersonal. 
0. 
Bei Krankenanstalten nach Nummer 3 Buchst.a, 
deren Träger nicht das Land Berlin ist, sind Auszüge 
aus den Satzımgen beizubringen, aus denen hervor- ı 
geht, daß die Körperschaft des öffentlichen Rechts 
eine Krankenanstalt betreiben darf und wer. für die 
Körperschaft zeichnungsberechtigt ist. 
Bei Krankenanstalten nach Nummer 3 Buchst.b ist 
der Status der Gemeinnützigkeit nachzuweisen. 
Vereine, die Privatkrankenanstalten betreiben wollen, 
haben die Satzung und die Urkunde über die Verleihung 
der Rechtsfähigkeit ($ 22 BGB) vorzulegen. 
Ist der Antragsteller nicht zugleich. Grundstückseigen- 
tümer, so ist die Zustimmung des Eigentümers durch 
dessen Unterschrift auf den Unterlagen zu Nummer 8 
Buchst. a bis d nachzuweisen. 
Soweit es für erforderlich gehalten wird, kann die 
Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses über die kör- 
perliche und geistige Gesundheit gefordert werden. 
11. 
12. 
13. 
14. 
III: Mitwirkung des Amtsarztes 
15. a) Der Amtsarzt hat beim Vorliegen eines Antrages zu 
prüfen, ob für den Bau, die Erweiterung oder Än- 
derung ein öffentliches gesundheitliches Bedürfnis 
besteht und sich in einem Gutachten hierzu zu 
äußern ($ 50, 3. DVO zum Gesetz über die Verein- 
heitlichung des Gesundheitswesens — GVGes -—). 
Außerdem hat der Amtsarzt unter Beteiligung der 
vom Bezirksamt jeweils als Ortspolizeibehörde be- 
stimmten Dienststelle des Bezirkes zu prüfen, 
ob die Anstalt, die nur in einem Teile eines 
auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes 
untergebracht werden soll, durch ihren Betrieb für 
die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nach- 
teile oder Gefahren hervorrufen kann. Das gleiche 
gilt für Anstalten, die zur Aufnahme von Personen 
mit ansteckenden Krankheiten oder von Geistes- 
kranken bestimmt sind und durch ihre örtliche Lage 
für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten 
Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren 
hervorrufen könnten. 
Durch Ortsbesichtigung und eingehende Prüfung 
der Lagepläne, Grundrißzeichnungen und Erläute- 
rungsberichte hat der Amtsarzt festzustellen, ob die 
geplante Anlage den Anforderungen der PVO ent- 
spricht. 
Der Amtsarzt hat seine Feststellungen in einem 
Gutachten niederzulegen. Sofern für Abweichungen 
des Bauvorhabens von den Vorschriften der PVO 
Befreiung erforderlich ist und beantragt wird, hat 
er hierauf besonders hinzuweisen und auszuführen, 
inwieweit und aus welchen Gründen ein Abweichen 
befürwortet werden kann. 
Bei Anträgen auf Erteilung einer Konzession nach 
8 30 der Gewerbeordnung ist auch zu prüfen, ob 
Tatsachen vorliegen, die auf eine Unzuverlässigkeit 
des Unternehmers in bezug auf die Leitung oder 
Verwaltung der Anstalt schließen lassen ($ 50, 
3. DVO zum GVGes). Das Ergebnis der Prüfung ist 
schriftlich niederzulegen. 
Der Antrag, der Lageplan, die Grundrißzeichnung, der 
Erläuterungsbericht und das Raumverzeichnis sind mit 
dem Sichtvermerk des Amtsarztes und einem Dienst- 
siegelabdruck zu versehen. Unter Beifügung der gut- 
achtlichen Stellungnahmen nach Nummer 15 sind alle 
Antragsunterlagen der Aufsichtsbehörde zu übersenden. 
16. 
IV. Zusammenarbeit mit der Bauaufsichtsbehörde 
Nach 8 18 der PVO darf mit dem Bau oder der Ein- 
richtung von Krankenanstalten erst begonnen werden, 
wenn die Ordnungsbehördliche Genehmigung oder Kon- 
zession der Aufsichtsbehörde und die Baugenehmigung 
nach der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 
29. Juli 1966 (GVBl. S. 1175) durch die Bauaufsichts- 
behörde (Bezirksämter von Berlin, Abteilung Bau- 
wesen — Bauaufsichtsamt —) erteilt sind. 
{
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.