1V/1969
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(2) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn !
a) der Antragsteller nicht im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte ist,
Tatsachen bekanntgeworden sind, die die Unzuver-
lässigkeit in bezug auf die Berufsausübung oder die
dauernde Ungeeignetheit wegen körperlicher oder gei-
stiger Mängel dartun.
Die Versagung der Anerkennung ist dem Antragsteller mit
Begründung schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid muß auch
einen Hinweis darüber enthalten, unter welchen Voraus-
setzungen der Antragsteller gegebenenfalls einen erneuten
Antrag auf staatliche Anerkennung stellen kann.
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Rücknahme der staatlichen Anerkennung
(1) Der Senator für Familie, Jugend und Sport hat die
staatliche Anerkennung zurückzunehmen und die Urkunde
einzuziehen, wenn
a) eine Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen
Anerkennung irrtümlich als gegeben angenommen
worden ist oder
nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die eine Ver-
sagung der staatlichen Anerkennung rechtfertigen
würden.
(2) Von der Rücknahme ist der Stelle, in der der Er-
zieher zur Zeit der Rücknahme beschäftigt ist, und der
Fachschule für Erzieher, an der die Prüfung abgelegt
wurde, Kenntnis zu geben.
(3) Eine zurückgenommene staatliche Anerkennung
kann wieder erteilt werden, wenn die Rücknahmegründe
entfallen sind.
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Anerkennung einer nicht im Land Berlin
erteilten staatlichen Anerkennung
(1) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik
Deutschland erteilte staatliche Anerkennung wird einer
nach dieser Ordnung erteilten Anerkennung gleichgestellt,
sofern sie auf Grund von entsprechenden Vorschriften er-
teilt wurde. Der Senator für Familie, Jugend und Sport
gibt im Einvernehmen mit dem Senator für Schulwesen
bekannt, welche Vorschriften anderer Länder den Vor-
schriften dieser Ordnung entsprechen.
(2) Ob und inwieweit Ausbildungen außerhalb der Bun-
desrepublik Deutschland als Voraussetzung für die staat-
liche Anerkennung anerkannt werden können, entscheidet
der Senator für Familie, Jugend und Sport im KEinver-
nehmen mit dem Senator für Schulwesen.
VI. Schlußbestimmungen
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Schlußbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt am 1. November 1968 in Kraft
(2) Sie tritt am 31. Oktober 1973 außer Kraft.
Korber Evers
Anlage 1
zur Ordnung der Ausbildung, der Prüfung
und der staatlichen Anerkennung von Erziehern
1. Berufs- und Verwaltungskunde
2. Biologie*)
3. Englisch
3a. Gesundheits- und Krankheitslehre
4. Gruppenpädagogik (Methodenlehre)
5. Jugendhilfe und -recht
6. Deutsch und Jugendliteratur
7. Mathematik*)
*) nur für Studierende gemäß 8 4 Abs. 2
8. Musische Fächer
9. Pädagogik
10. Politologie und Soziologie
11. Psychologie
12. Spiel und Beschäftigung
i3. Sport
14. Technische Mittler
15. Vertiefungsgebiet
Anlage 2
zur Ordnung der Ausbildung, der Prüfung
und der staatlichen Anerkennung von Erziehern
“ (Bezeichnung der Fachschule)
Zeugnis
geboren AM nes entre earth retrir LM er grikrererärker ki teen heatngerner REEL ereeakenen
hat aM asus. Dach einem viersemestrigen Studium
die Erzieherprüfung an der sent SCHE Zen rBtennket nee Erhne
(Bezeichnung der Fachschule)
nach der Ordnung der Ausbildung, der Prüfung und der
staatlichen Anerkennung von Erziehern vom 30. Oktober
1968 (ABl. S. 1585) abgelegt.
Beürteilung der Leistungen:
“(Prüfungstach)
hat die Erzieherprüfung N
(Gesamtbeurteilung)
Berlin, derer retr trennrrrETaREH
Für den Prüfungsausschuß
Der Beauftragte des Der Direktor der
Senators für Schulwesen alS nun eier EEE ka
Vorsitzender (Bezeichnung der Fachschule)
(Siegel) (Siegel)
Endnoten für die Leistungen:
sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft,
ungenügend
Gesamtbeurteilungen:
mit Auszeichnung bestanden, gut bestanden, befriedigend
bestanden, bestanden, nicht bestanden
Anlage 3
zur Ordnung der Ausbildung, der Prüfung
und der staatlichen Anerkennung von Erziehern
URKUNDE
über die staatliche Anerkennung
als Erzieher
geboren aM ln retten ER mut
wird mit Wirkung VOM ass
Erzieher
staatlich anerkannt.
die Erzieherprüfung an der 1er EEE ©
(Bezeichnung der Fachschule)
bestanden und ein einjähriges Berufspraktikum erfolgreich
abgeleistet.
Berlin, derer rt EHRE
Der Senator für Familie, Jugend und Sport
Im Auftrage
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(Siegel)
A Sn — EL LLLLLLLL6LLLLLLLLL,,e,neEeuzuezLpLPZuUuNgo=oueoehuLxvse
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 1 -, 1 Berlin 81 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Arbeit, Gesundheit und Soziales, 1 Berlin 30, An der Urania 2-12, Fernruf: 21222 66 - (979) 266 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohliurter Straße 41-43