Path:
Volume 29. Juli 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

IV /1968 | 
Seite 89 
Nr. 31 
pen erstreckt (z. B. Flüchtlinge, Geschädigte o. ä.). 
Gründe des öffentlichen Interesses können jedoch 
auch in anderen Fällen die Abweichung von Min- 
destanforderungen erforderlich machen. 
Unzumutbare Härte 
Eine unzumutbare Härte liegt nicht schon deshalb 
vor, weil eine Mindestanforderung nur unter er- 
heblichem finanziellem Aufwand erfüllt werden 
kann. Es wird dann abzuwägen sein, ob der finan- 
zielle Aufwand in einem. angemessenen Verhältnis 
zu dem erstrebten Zweck steht und dem Gewerbe- 
treibenden zuzumuten ist. 
Die Belange der Heimbewohner müssen. in jedem 
Fall gewahrt bleiben. 
Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Fällen der 
88 9 und 10 
a) Nach 8 2 Abs.1 des Gesetzes über. Gebühren und 
Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt 
geändert durch das Haushaltsrechtsanpassungsge- 
setz (HAG) vom 1. August 1966 (GVBl. S.1162), 
werden Verwaltungsgebühren für die Vornahme von 
einzelnen Amtshandlungen erhoben, die auf Ver- 
anlassung der Beteiligten oder auf Grund gesetz- 
licher Ermächtigungen im überwiegenden Interesse 
einzelner vorgenommen werden. Zu den gebühren- 
pflichtigen Amtshandlungen gehören auch die Be- 
scheide nach 8 9 (Zulassung des Heimleiters). Da im 
Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührenord- 
nung (VGebO) in der Fassung vom 25. Mai 1966 
(GVBL. S. 975) hierfür noch keine besondere Tarif- 
stelle vorgesehen ist, bildet zunächst die Tarifstelle 
1999 hierfür die Rechtsgrundlage. Bei der Neufas- 
sung der VGebO wird eine besondere Tarifstelle in 
das Gebührenverzeichnis eingefügt. 
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Zu- 
lassung des Heimleiters gemäß 8 9 Abs.1 wird auf 
25,— DM festgesetzt. 
Die Erteilung von Bescheiden nach $ 10 ist ge- 
bührenfrei. 
10. Zu 8 11 Abs. 1 Nr. 1 (Unterlagen über die Angemessen- 
heit der Aufnahmebedingungen) 
a) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege müssen 
so geführt werden, daß die Angemessenheit der Auf- 
nahmebedingungen geprüft werden kann. Sie müs- 
sen insbesondere Auskunft geben über die Höhe 
des für den Heimaufenthalt und etwaige Neben- und 
Sonderleistungen zu zahlenden Entgeltes sowie über 
die Leistungen, die das Heim zu erbringen hat. Zu 
diesen Unterlagen gehört auch die. Korrespondenz 
mit dem Heimbewohner, sofern ein besonderer 
schriftlicher Aufnahmevertrag nicht abgeschlossen 
worden ist. 
Die von dem Heim erbrachte Leistung muß in einem 
angemessenen Verhältnis zu dem dafür geforderten 
Entgelt stehen. In Zweifelsfällen ist das Preisamt 
Berlin zu beteiligen. 
Strafmöglichkeit und Zwangsmittel 
An Stelle oder neben der Strafmöglichkeit ist die An- 
wendung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs- 
Vollstreckungsgesetz (VwVG) vom 27. April 1953 
(GVBl. S. 361) und den hierzu ergangenen Ausfüh- 
rungsvorschriften vom 16. November 1964 (ABl. 
S.1074) zu prüfen. (Vgl. auch die Bekanntmachung 
des Senators für Inneres vom 17. Mai 1961 betreffend 
Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungs-Voll- 
streckungsgesetz — ABl. S. 527 —.) Zwangsmittel werden 
besonders dann in Betracht kommen, wenn Strafen 
12: 
13. 
14. 
15. 
16. 
17 
nicht geeignet erscheinen, den Gewerbetreibenden zur 
Erfüllung der in der VO enthaltenen Mindestanforde- 
rungen zu veranlassen. 
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften 
Die VO läßt insbesondere folgende Vorschriften der 
Gewerbeordnung und die sich daraus ergebenden Auf- 
gaben der zuständigen Behörde unberührt: 
8 14 — Anzeigepflicht bei Beginn eines Gewerbes und 
in besonderen Fällen, 
besondere Genehmigung für Unternehmer von 
Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und 
Privat-Irrenanstalten, 
Untersagung der Ausübung eines Gewerbes bei 
Unzuverlässigkeit und aus anderen Gründen, 
Ausführungsvorschriften zu $ 35 der Gewerbe- 
ordnung (Dbl. 1/1968 Nr. 24). 
IV. Zuständigkeit und Verfahren 
Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksamtes richtet 
sich nach $ 3 des Gesetzes über das Verfahren der 
Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz — 
VwVerfG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 951). Nach 
Absatz 2 Buchst.a dieser Bestimmung ist in Ange- 
legenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unterneh- 
mens oder eine sonstige dauernde Tätigkeit beziehen, 
die Behörde örtlich zuständig, in deren Amtsbezirk das 
Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt 
wird oder werden soll. Zuständiges Bezirksamt im 
Sinne der 88 9 und 10 der VO ist hiernach das Be- 
zirksamt, in dessen örtlichem Bereich das Heim ge- 
legen ist. 
Innerhalb des Bezirksamtes liegt die zentrale Zustän- 
digkeit bei der Abteilung Sozialwesen. Sie beteiligt je 
nach Sachlage die Abteilungen Gesundheitswesen, 
Bau- und Wohnungswesen und Wirtschaft. In entspre- 
chenden Fällen, besonders bei Entscheidungen und 
Maßnahmen nach 88 9, 10 und 15 der VO sowie dem 
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, ist zu prüfen, ob 
auch das Rechtsamt zu beteiligen ist. 
Bei der Feststellung von strafbaren Handlungen ist 
das Ermittlungsergebnis dem Polizeipräsidenten in 
Berlin — II E — zu übersenden. 
Bei den sich aus der VO ergebenden Aufgaben handelt 
es sich um Ordnungsaufgaben der Bezirksämter auf 
dem Gebiet des Sozialwesens ($ 10a der Verordnung 
zur Durchführung des Polizeizuständigkeitsgesetzes 
(DVO-PoIlZG) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 6. Dezember 1966 (GVBl. S. 1715), geändert durch 
Verordnung vom 11. Dezember 1967 (GVBl. S.1747). 
Auf Verlangen hat der Polizeipräsident Amtshilfe bei 
Vollstreckungshandlungen zu leisten (vgl. $ 6 des Ge- 
setzes über die Zuständigkeit der Berliner Polizei- und 
Ordnungsbehörden — Polizeizuständigkeitsgesetz — 
PolZG) vom 9. Oktober 1958 (GVBl. S. 959). 
Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwal- 
tungsakt einer Polizei- oder Ordnungsbehörde ist der 
Widerspruch nach den $8 68 ff. der Verwaltungsge- 
richtsoränung zulässig. Über den Widerspruch ent- 
scheidet das zuständige Mitglied des Senats (vgl. $ 7 
Abs. 1 und 3 PolzG) 
V. Geltungsdauer 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Juli 1968 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 1973 
außer Kraft. 
Dr. Bodin 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres. - IB 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Arbeit, Gesundheit und Soziales, 1 Berlin 30, An der Urania 2-12, Fernruf: 21222 66 - (979) 266 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.