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pen erstreckt (z. B. Flüchtlinge, Geschädigte o. ä.).
Gründe des öffentlichen Interesses können jedoch
auch in anderen Fällen die Abweichung von Min-
destanforderungen erforderlich machen.
Unzumutbare Härte
Eine unzumutbare Härte liegt nicht schon deshalb
vor, weil eine Mindestanforderung nur unter er-
heblichem finanziellem Aufwand erfüllt werden
kann. Es wird dann abzuwägen sein, ob der finan-
zielle Aufwand in einem. angemessenen Verhältnis
zu dem erstrebten Zweck steht und dem Gewerbe-
treibenden zuzumuten ist.
Die Belange der Heimbewohner müssen. in jedem
Fall gewahrt bleiben.
Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Fällen der
88 9 und 10
a) Nach 8 2 Abs.1 des Gesetzes über. Gebühren und
Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt
geändert durch das Haushaltsrechtsanpassungsge-
setz (HAG) vom 1. August 1966 (GVBl. S.1162),
werden Verwaltungsgebühren für die Vornahme von
einzelnen Amtshandlungen erhoben, die auf Ver-
anlassung der Beteiligten oder auf Grund gesetz-
licher Ermächtigungen im überwiegenden Interesse
einzelner vorgenommen werden. Zu den gebühren-
pflichtigen Amtshandlungen gehören auch die Be-
scheide nach 8 9 (Zulassung des Heimleiters). Da im
Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührenord-
nung (VGebO) in der Fassung vom 25. Mai 1966
(GVBL. S. 975) hierfür noch keine besondere Tarif-
stelle vorgesehen ist, bildet zunächst die Tarifstelle
1999 hierfür die Rechtsgrundlage. Bei der Neufas-
sung der VGebO wird eine besondere Tarifstelle in
das Gebührenverzeichnis eingefügt.
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Zu-
lassung des Heimleiters gemäß 8 9 Abs.1 wird auf
25,— DM festgesetzt.
Die Erteilung von Bescheiden nach $ 10 ist ge-
bührenfrei.
10. Zu 8 11 Abs. 1 Nr. 1 (Unterlagen über die Angemessen-
heit der Aufnahmebedingungen)
a) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege müssen
so geführt werden, daß die Angemessenheit der Auf-
nahmebedingungen geprüft werden kann. Sie müs-
sen insbesondere Auskunft geben über die Höhe
des für den Heimaufenthalt und etwaige Neben- und
Sonderleistungen zu zahlenden Entgeltes sowie über
die Leistungen, die das Heim zu erbringen hat. Zu
diesen Unterlagen gehört auch die. Korrespondenz
mit dem Heimbewohner, sofern ein besonderer
schriftlicher Aufnahmevertrag nicht abgeschlossen
worden ist.
Die von dem Heim erbrachte Leistung muß in einem
angemessenen Verhältnis zu dem dafür geforderten
Entgelt stehen. In Zweifelsfällen ist das Preisamt
Berlin zu beteiligen.
Strafmöglichkeit und Zwangsmittel
An Stelle oder neben der Strafmöglichkeit ist die An-
wendung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetz (VwVG) vom 27. April 1953
(GVBl. S. 361) und den hierzu ergangenen Ausfüh-
rungsvorschriften vom 16. November 1964 (ABl.
S.1074) zu prüfen. (Vgl. auch die Bekanntmachung
des Senators für Inneres vom 17. Mai 1961 betreffend
Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungs-Voll-
streckungsgesetz — ABl. S. 527 —.) Zwangsmittel werden
besonders dann in Betracht kommen, wenn Strafen
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nicht geeignet erscheinen, den Gewerbetreibenden zur
Erfüllung der in der VO enthaltenen Mindestanforde-
rungen zu veranlassen.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Die VO läßt insbesondere folgende Vorschriften der
Gewerbeordnung und die sich daraus ergebenden Auf-
gaben der zuständigen Behörde unberührt:
8 14 — Anzeigepflicht bei Beginn eines Gewerbes und
in besonderen Fällen,
besondere Genehmigung für Unternehmer von
Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und
Privat-Irrenanstalten,
Untersagung der Ausübung eines Gewerbes bei
Unzuverlässigkeit und aus anderen Gründen,
Ausführungsvorschriften zu $ 35 der Gewerbe-
ordnung (Dbl. 1/1968 Nr. 24).
IV. Zuständigkeit und Verfahren
Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksamtes richtet
sich nach $ 3 des Gesetzes über das Verfahren der
Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz —
VwVerfG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 951). Nach
Absatz 2 Buchst.a dieser Bestimmung ist in Ange-
legenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unterneh-
mens oder eine sonstige dauernde Tätigkeit beziehen,
die Behörde örtlich zuständig, in deren Amtsbezirk das
Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt
wird oder werden soll. Zuständiges Bezirksamt im
Sinne der 88 9 und 10 der VO ist hiernach das Be-
zirksamt, in dessen örtlichem Bereich das Heim ge-
legen ist.
Innerhalb des Bezirksamtes liegt die zentrale Zustän-
digkeit bei der Abteilung Sozialwesen. Sie beteiligt je
nach Sachlage die Abteilungen Gesundheitswesen,
Bau- und Wohnungswesen und Wirtschaft. In entspre-
chenden Fällen, besonders bei Entscheidungen und
Maßnahmen nach 88 9, 10 und 15 der VO sowie dem
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, ist zu prüfen, ob
auch das Rechtsamt zu beteiligen ist.
Bei der Feststellung von strafbaren Handlungen ist
das Ermittlungsergebnis dem Polizeipräsidenten in
Berlin — II E — zu übersenden.
Bei den sich aus der VO ergebenden Aufgaben handelt
es sich um Ordnungsaufgaben der Bezirksämter auf
dem Gebiet des Sozialwesens ($ 10a der Verordnung
zur Durchführung des Polizeizuständigkeitsgesetzes
(DVO-PoIlZG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Dezember 1966 (GVBl. S. 1715), geändert durch
Verordnung vom 11. Dezember 1967 (GVBl. S.1747).
Auf Verlangen hat der Polizeipräsident Amtshilfe bei
Vollstreckungshandlungen zu leisten (vgl. $ 6 des Ge-
setzes über die Zuständigkeit der Berliner Polizei- und
Ordnungsbehörden — Polizeizuständigkeitsgesetz —
PolZG) vom 9. Oktober 1958 (GVBl. S. 959).
Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwal-
tungsakt einer Polizei- oder Ordnungsbehörde ist der
Widerspruch nach den $8 68 ff. der Verwaltungsge-
richtsoränung zulässig. Über den Widerspruch ent-
scheidet das zuständige Mitglied des Senats (vgl. $ 7
Abs. 1 und 3 PolzG)
V. Geltungsdauer
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Juli 1968
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 1973
außer Kraft.
Dr. Bodin
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