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Volume 29. Juli 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

Ausgegeben am 29. 7. 1968 
® 3 ® 
Dienstblatt des:Senats von Berlin 
Teil IV Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport 
1V/1968 
Seite 87 
Nr. 31 
Inhalt: 
Nr. 31 
Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Mindestanforderungen und Überwachungsmaß- 
nahmen gegenüber gewerblichen Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige 
vom 3. Oktober 1967 ... 
Seite 87 
ArbGesSoz XI A 1 — 4523 
Fernruf: 2 12 21 — (979) 219 
Bau/Wohn IX H 1 — 6949 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 6883 
WiHI CC 
Fernruf: 7 80 11 — (95) 8317 
| 24. 4.1968 | 
ABI. S. 814 
Dbl. VI/1968 
Nr. 22 
2. Zum sachlichen Geltungsbereich der Verordnung 
a) Die Vorschriften der VO finden keine Anwendung 
auf solche Gewerbebetriebe, die den Vorschriften 
des Gaststättengesetzes unterliegen. Sie gelten des- 
halb insbesondere nicht für Hotels, Fremdenpensio- 
nen und andere Beherbergungsunternehmen, die 
ausschließlich oder überwiegend den Zweck haben, 
Gäste jeglichen Alters vorübergehend gegen Ent- 
gelt aufzunehmen, ihnen Unterkunft zu gewähren 
und ihnen Speisen und Getränke zu verabreichen. 
Ebenso finden die Vorschriften der VO keine An- 
wendung auf die private gewerbliche Zimmerver- 
mietung, bei der unter allgemeiner Beteiligung am 
wirtschaftlichen Leben mit der Absicht einer dau- 
ernden Gewinnerzielung ausschließlich Räume ohne 
besondere Gewährung von Dienstleistungen an 
Dritte gegen Entgelt nicht nur vorübergehend über- 
lassen werden. 
Unternehmen, die eine Erlaubnis nach dem Gast- 
stättengesetz besitzen oder die eine gewerbsmäßige 
private Zimmervermietung betreiben, werden im all- 
gemeinen dann zumindest in einem Teilbereich den 
Vorschriften der VO unterliegen, wenn gleichzeitig 
neben dem Gaststättenbetrieb oder der privaten 
gewerblichen Zimmervermietung mehr als 5 ältere 
Menschen mit der Absicht der Gewinnerzielung je- 
weils auf längere Dauer untergebracht werden. Bei 
solchen Mischbetrieben sind die Vorschriften der VO 
auf denjenigen Betriebsteil anzuwenden, bei dem die 
unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt 
sind; dabei ist die Zahl fünf nicht als starre Abgren- 
zung zu verstehen. Die Abgrenzung einer bestimm- 
ten gewerblichen Einrichtung im Sinne der Num- 
mer 1 gegenüber einer dem Gaststättengesetz unter- 
liegenden Betätigung und der privaten gewerblichen 
Zimmervermietung wird stets von den besonderen 
Umständen des Einzelfalles abhängig sein. 
Abgrenzungszweifel dieser Art sind im Einzelfall 
im Benehmen mit der Abteilung Wirtschaft und mit 
meiner Senatsverwaltung zu klären. 
An die Bezirksämter 
Ausführungsvorschriften 
zur Verordnung über Mindestanforderungen 
und Überwachungsmaßnahmen 
gegenüber gewerblichen Altenheimen, Alten- 
wohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige 
vom 3. Oktober 1967 
Auf Grund des 8 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Zustän- 
digkeit der Berliner Polizei- und Ordnungsbehörden (Poli- 
zeizuständigkeitsgesetz — PolZG) vom 2. Oktober 1958 
(GVBl. S. 959), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 
1961 (GVBl. S. 671), werden zur Verordnung über Mindest- 
anforderungen und Überwachungsmaßnahmen gegenüber 
gewerblichen Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege- 
heimen für Volljährige (Altenheim-VO) vom 3. Oktober 
1967 (GVBl. S. 1457) die folgenden Verwaltungsvorschrif- 
ten erlassen: 
I. Allgemeines 
1. Begriffsbestimmungen 
a) Altenheime 
Altenheime im Sinne der VO sind Einrichtungen zur 
Versorgung und Betreuung älterer Menschen, die 
ihren Haushalt nicht mehr selbständig führen kön- 
nen oder wollen, aber überwiegend keiner dauernden 
Aufsicht und keiner ständigen Pflege bedürfen. 
Altenwohnheime 
Altenwohnheime im Sinne der VO sind Wohnge- 
bäude mit abgeschlossenen Wohneinheiten und dar- 
über hinausgehend altersgerechten Einrichtungen 
oder Leistungen, die dazu bestimmt sind, ältere 
Menschen mit eigener Haushaltsführung gegen Zah- 
lung eines Nutzungsentgeltes aufzunehmen. Wohn- 
stifte sind für die Teile des. Gebäudes, die nicht dem 
Gaststättengesetz unterliegen, Altenwohnheimen 
gleichzusetzen. 
Pflegeheime 
Pflegeheime im Sinne.der VO sind Einrichtungen 
für die Versorgung. und Betreuung der älteren 
Menschen, die infolge körperlicher oder geistiger 
Gebrechlichkeit einer dauernden Aufsicht oder zu 
bestimmten Verrichtungen einer zusätzlichen pflege- 
gerischen Hilfe bedürfen. 
Sind in einem Heim chronisch Kranke, die ständiger 
ärztlicher Aufsicht und dauernder Pflege durch ge- 
schultes Pflegepersonal bedürfen, untergebracht, ist 
für dieses Heim die Zulassung als private Kranken- 
anstalt gemäß 8 30 GewO erforderlich. 
Bei erheblichem Zweifel über die Einordnung eines 
Heimes ist meine Senatsverwaltung zu beteiligen. 
1. Zu den Bestimmungen der Verordnung 
Zu Abschnitt I (Mindestanforderungen an die Räume 
in gesundheitlicher Beziehung) 
a) Soweit die VO keine weitergehenden Anforderungen 
stellt, gelten für die Beschaffenheit der baulichen 
Anlagen zum Betrieb eines Altenheimes, Altenwohn- 
heimes oder Pflegeheimes die Bauordnung für Ber- 
lin (BauO Bln) vom 29. Juli 1966 (GVBl. S. 1175), 
die Verordnung zur Durchführung der Bauordnung 
für Berlin (Baudurchführungsverordnung — Bau 
DVO —) vom 14. Dezember 1966 (GVBl. S. 1773), die 
Verordnung über Wasserversorgungsanlagen und 
Anlagen zur Beseitigung von Abwassern (Wasser- 
anlagenverordnung) vom 14. Februar 1967 (GVBl. 
S. 368), die Verordnung über Garagen — Garagen- 
verordnung — (GaVO) vom 16. Dezember 1966 
(GVBl. S. 1789), sämtliche Vorschriften in der je- 
weils geltenden Fassung. 
Sofern bauliche Anlagen für den Betrieb eines 
Altenheimes, eines Altenwohnheimes oder eines 
Pflegeheimes unter Inanspruchnahme öffentlicher 
Baudarlehen errichtet werden bzw. errichtet worden 
sind, sind neben den zu a) genannten Vorschriften 
die Richtlinien zur Förderung des Baues von Wohn- 
8.
	        
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