Ausgegeben am 29. 7. 1968
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Dienstblatt des:Senats von Berlin
Teil IV Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
1V/1968
Seite 87
Nr. 31
Inhalt:
Nr. 31
Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Mindestanforderungen und Überwachungsmaß-
nahmen gegenüber gewerblichen Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige
vom 3. Oktober 1967 ...
Seite 87
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| 24. 4.1968 |
ABI. S. 814
Dbl. VI/1968
Nr. 22
2. Zum sachlichen Geltungsbereich der Verordnung
a) Die Vorschriften der VO finden keine Anwendung
auf solche Gewerbebetriebe, die den Vorschriften
des Gaststättengesetzes unterliegen. Sie gelten des-
halb insbesondere nicht für Hotels, Fremdenpensio-
nen und andere Beherbergungsunternehmen, die
ausschließlich oder überwiegend den Zweck haben,
Gäste jeglichen Alters vorübergehend gegen Ent-
gelt aufzunehmen, ihnen Unterkunft zu gewähren
und ihnen Speisen und Getränke zu verabreichen.
Ebenso finden die Vorschriften der VO keine An-
wendung auf die private gewerbliche Zimmerver-
mietung, bei der unter allgemeiner Beteiligung am
wirtschaftlichen Leben mit der Absicht einer dau-
ernden Gewinnerzielung ausschließlich Räume ohne
besondere Gewährung von Dienstleistungen an
Dritte gegen Entgelt nicht nur vorübergehend über-
lassen werden.
Unternehmen, die eine Erlaubnis nach dem Gast-
stättengesetz besitzen oder die eine gewerbsmäßige
private Zimmervermietung betreiben, werden im all-
gemeinen dann zumindest in einem Teilbereich den
Vorschriften der VO unterliegen, wenn gleichzeitig
neben dem Gaststättenbetrieb oder der privaten
gewerblichen Zimmervermietung mehr als 5 ältere
Menschen mit der Absicht der Gewinnerzielung je-
weils auf längere Dauer untergebracht werden. Bei
solchen Mischbetrieben sind die Vorschriften der VO
auf denjenigen Betriebsteil anzuwenden, bei dem die
unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind; dabei ist die Zahl fünf nicht als starre Abgren-
zung zu verstehen. Die Abgrenzung einer bestimm-
ten gewerblichen Einrichtung im Sinne der Num-
mer 1 gegenüber einer dem Gaststättengesetz unter-
liegenden Betätigung und der privaten gewerblichen
Zimmervermietung wird stets von den besonderen
Umständen des Einzelfalles abhängig sein.
Abgrenzungszweifel dieser Art sind im Einzelfall
im Benehmen mit der Abteilung Wirtschaft und mit
meiner Senatsverwaltung zu klären.
An die Bezirksämter
Ausführungsvorschriften
zur Verordnung über Mindestanforderungen
und Überwachungsmaßnahmen
gegenüber gewerblichen Altenheimen, Alten-
wohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige
vom 3. Oktober 1967
Auf Grund des 8 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Zustän-
digkeit der Berliner Polizei- und Ordnungsbehörden (Poli-
zeizuständigkeitsgesetz — PolZG) vom 2. Oktober 1958
(GVBl. S. 959), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai
1961 (GVBl. S. 671), werden zur Verordnung über Mindest-
anforderungen und Überwachungsmaßnahmen gegenüber
gewerblichen Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
heimen für Volljährige (Altenheim-VO) vom 3. Oktober
1967 (GVBl. S. 1457) die folgenden Verwaltungsvorschrif-
ten erlassen:
I. Allgemeines
1. Begriffsbestimmungen
a) Altenheime
Altenheime im Sinne der VO sind Einrichtungen zur
Versorgung und Betreuung älterer Menschen, die
ihren Haushalt nicht mehr selbständig führen kön-
nen oder wollen, aber überwiegend keiner dauernden
Aufsicht und keiner ständigen Pflege bedürfen.
Altenwohnheime
Altenwohnheime im Sinne der VO sind Wohnge-
bäude mit abgeschlossenen Wohneinheiten und dar-
über hinausgehend altersgerechten Einrichtungen
oder Leistungen, die dazu bestimmt sind, ältere
Menschen mit eigener Haushaltsführung gegen Zah-
lung eines Nutzungsentgeltes aufzunehmen. Wohn-
stifte sind für die Teile des. Gebäudes, die nicht dem
Gaststättengesetz unterliegen, Altenwohnheimen
gleichzusetzen.
Pflegeheime
Pflegeheime im Sinne.der VO sind Einrichtungen
für die Versorgung. und Betreuung der älteren
Menschen, die infolge körperlicher oder geistiger
Gebrechlichkeit einer dauernden Aufsicht oder zu
bestimmten Verrichtungen einer zusätzlichen pflege-
gerischen Hilfe bedürfen.
Sind in einem Heim chronisch Kranke, die ständiger
ärztlicher Aufsicht und dauernder Pflege durch ge-
schultes Pflegepersonal bedürfen, untergebracht, ist
für dieses Heim die Zulassung als private Kranken-
anstalt gemäß 8 30 GewO erforderlich.
Bei erheblichem Zweifel über die Einordnung eines
Heimes ist meine Senatsverwaltung zu beteiligen.
1. Zu den Bestimmungen der Verordnung
Zu Abschnitt I (Mindestanforderungen an die Räume
in gesundheitlicher Beziehung)
a) Soweit die VO keine weitergehenden Anforderungen
stellt, gelten für die Beschaffenheit der baulichen
Anlagen zum Betrieb eines Altenheimes, Altenwohn-
heimes oder Pflegeheimes die Bauordnung für Ber-
lin (BauO Bln) vom 29. Juli 1966 (GVBl. S. 1175),
die Verordnung zur Durchführung der Bauordnung
für Berlin (Baudurchführungsverordnung — Bau
DVO —) vom 14. Dezember 1966 (GVBl. S. 1773), die
Verordnung über Wasserversorgungsanlagen und
Anlagen zur Beseitigung von Abwassern (Wasser-
anlagenverordnung) vom 14. Februar 1967 (GVBl.
S. 368), die Verordnung über Garagen — Garagen-
verordnung — (GaVO) vom 16. Dezember 1966
(GVBl. S. 1789), sämtliche Vorschriften in der je-
weils geltenden Fassung.
Sofern bauliche Anlagen für den Betrieb eines
Altenheimes, eines Altenwohnheimes oder eines
Pflegeheimes unter Inanspruchnahme öffentlicher
Baudarlehen errichtet werden bzw. errichtet worden
sind, sind neben den zu a) genannten Vorschriften
die Richtlinien zur Förderung des Baues von Wohn-
8.