| IV/1968 |
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Nr. 30
Ta Arb/Ges/Soz - IX B 2 —
| IV-30 ] 5500/760 £ —
Fernruf: 212 27 12 — (979) 712
An die Bezirksämter
lie städt. Krankenanstalten
die Landesnervenklinik Berlin
das Rettungsamt Berlin
| 28. 5.1968 )
ABI S. 813
GR
Der Senat hat am 28. Mai 1968 mit Beschluß Nr. 875/68
lie nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen, die
ich hiermit bekanntgebe.
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Grundsätze
für die Aufnahme in Anstalten (Hospitälern)
bzw. Abteilungen für Chronischkranke
des Landes ‚Berlin
Vom 28. Mai 1968
Auf Grund des $ 6 Abs.1 AZG wird bestimmt:
A,
Die „Grundsätze für die Aufnahme in Anstalten (Hospi-
:älern) bzw. Abteilungen für Chronischkranke des Landes
Berlin“ vom 14. März 1967 (ABl. S. 606) werden wie folgt
yzeändert:
Abschnitt IV Ziff. 6 a erhält folgende Fassung:
„6. a) Anträge auf Einweisungen in Anstalten bzw.
Abteilungen für Chronischkranke werden durch
das für den Wohnsitz des Kranken zuständige
Bezirksamt gestellt, und zwar
für Hilfesuchende, selbstzahlende Kranke
und
für solche, die auf Grund eines Kosten-
übernahmescheines eines _Versicherungs-
trägers eingewiesen werden, durch die Ab-
teilung Sozialwesen,
für Minderjährige durch die Abteilung
Jugend und Sport.“
2.
Abschnitt IV Ziff.6b Abs.1 erhält folgende Fassung:
„Die Anträge sind unter Beifügung eines ‚ärztlichen
Gutachtens in zweifacher Ausfertigung nach Vor-
üruck (siehe Anlage) dem Bettennachweis beim Ret-
tungsamt Berlin zu übersenden. Ein Exemplar ver-
bleibt beim Rettungsamt, das zweite wird gegebenen-
falls der aufnehmenden Krankenanstalt zugeleitet.“
In Abschnitt VI ist als Datum des Außerkrafttretens
der 31. März 1977 einzusetzen.
>
IL.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 1968
.n Kraft.
Im Auftrage
Dr. Unger
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Arbeit, Gesundheit und Soziales, 1 Berlin 30, An der Urania 2-12, Fernruf: 212 22 66 - (979) 266 -
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