IV /1968
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Nr. 26
Anlage 3
Merkblatt Nr. 26
CA in
Ausgabe Dezember 1964
D.A,.V,
Bd
Richtlinien
für die Wiederzulassung in Schulen
und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen
nach dem 6. Abschnitt des Bundes-Seuchengesetzes
Herausgegeben vom Bundesgesundheitsamt
A. Diese Richtlinien sollen der Entscheidung dienen, ob und wann die in $ 45 Abs. 1 u. 3 — 6, Abschn, BSeuchG —
genannten Personen die Schule oder Gemeinschaftseinrichtung wieder betreten dürfen.
B. 8 45 BSeuchG:
(1) Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers .in Schulen tätige Personen, Schüler, Schulbedienstete
und in Schulgebäuden wohnende Personen, die.an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder an
ansteckender Borkenflechte (Impetigo contagiosa), Keuchhusten, Krätze, Masern, ‘:Mumps, Röteln, Wind-
pocken erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen die dem Unterricht dienenden Räume nicht betreten,
Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach dem
Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch
sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung,
(2) Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen
Schutzmaßnahmen die dem Unterricht dienenden Räume betreten und Einrichtungen der Schule benutzen.
(Im Sinne des BSeuchG ($ 2 d) ist Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger dauernd oder zeitweilig ausscheidet,
ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein.)
(3) Für Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätige Personen, Schüler und Schulbe-
dienstete, in deren Wohngemeinschaft eine übertragbare Krankheit nach 8 3 Abs. 1 BSeuchG, Diphtherie,
Hepatitis infectiosa oder Scharlach, aufgetreten ist, gilt Abs, (2) entsprechend,