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Volume 23. März 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

IV /1967 
| Seite 9 
Nr. 8 
d) den Personen, denen der Kranke oder Genesene 11. Nicht zu dem in $ 52 BSHG umschriebenen Personen- 
oUer kreis der Empfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt 
, gehören: 
sein nicht getrennt lebender Ehegatte a) Minderjährige Angehörige des Kranken oder Ge- 
bis zur Erkrankung auf Grund rechtlicher oder sitt- nesenen, wenn sie vom Jugendamt zu erzieherischen 
licher Pflicht regelmäßig Unterhalt gewährt hat Zwecken außerhalb des Elternhauses in einer 
(8 52 Satz 1 Nr. 4 BSHG). Familie, einer Anstalt, einem Heim oder einer 
Vi FE ; gleichartigen Einrichtung untergebracht sind oder 
Bei diesen Personen kommt es allein auf die Tat- untergebracht werden müssen. Danach bleibt die 
sache an, daß der Kranke oder Genesene oder sein Zuständigkeit des Jugendamtes bestehen, wenn die 
nicht getrennt lebender Ehegatte bis zu seiner Er- Minderjährigen bereits vor der Erkrankung des 
krankung tatsächlich und regelmäßig Unterhalt Erziehungsberechtigten im Rahmen der. Jugendhilfe 
geleistet hat. untergebracht waren; 
Die Unterhaltsleistungen brauchen nicht den vollen b) Kranke oder Genesene, deren Tuberkulose als 
Unterhalt des Berechtigten gedeckt zu haben; je- Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigung anerkannt 
doch werden geringe und unbedeutende Leistungen, ist, sowie‘ deren Angehörige im Sinne des 8 52 
welche die wirtschaftliche Lage des. Unterhalts- Satz 1 Nrn. 3 und 4 BSHG, soweit diese nicht 
berechtigten kaum beeinflussen, in der Regel nicht selbst an Tuberkulose leiden; 
als Unterhaltsleistungen anzusehen sein. c) Kriegshinterbliebene, sofern der Träger der Kriegs- 
opferfürsorge einen wirtschaftlichen Zusammen- 
8. Hilfe zum Lebensunterhalt soll gewährt werden: hang zwischen dem Verlust des Ernährers und der 
LE . Notwendigkeit der Hilfe annimmt; 
a ED One a Wohngemeinschaft d) Beschädigte, deren Tuberkulose nicht als Kriegs- 
oder Wehrdienstbeschädigung anerkannt ist, wenn 
und nach der Entscheidung des Trägers der Kriegs- 
3 an opferfürsorge im Einzelfall die Voraussetzungen des 
nn T UeE < $ 52 Sal N DD SEET gsfähigen. Tuberku- $ 25a Abs.3 BVG vorliegen, sowie ggf. deren 
) Angehörige im Sinne des 8 52 Satz 1 Nrn. 3 und 4 
Eine Wohngemeinschaft liegt insbesondere dann BSHG, soweit diese nicht selbst an Tuberkulose 
vor, wenn infolge Zusammenlebens mit dem Kran- leiden. 
ken innerhalb einer Wohnung bestimmte Einrich- 
tungen — wie z.B. Toilette, Bad, Küche — gemein- B Umfang der Hilfe 
sam benutzt werden. 'Typisches Beispiel einer 12, Form und Maß der Hilfe zum Lebensunterhalt müssen 
Wohngemeinschaft ist das Untermietverhältnis. den durch die Krankheit verursachten besonderen Be- 
Der Kranke muß anwesend sein. Seine Abwesenheit, dürfnissen des Kranken oder. Genesenen sowie der 
etwa während der stationären Heilbehandlung, anderen in $ 52 BSHG genannten Personen entsprechen 
unterbricht die Wohngemeinschaft. Die Gewährung ($ 53 Abs. 1 BSHG). 
vorbeugender Hilfe wird dadurch nicht ausge- In besonderen Fällen kommt Hilfe zum Lebensunter- 
schlossen; halt auch in Form von Heimunterbringung in Betracht; 
sie umfaßt dann ein angemessenes Taschengeld. 
b) Genesenen, soweit angemessen, während einer Über- 
gangszeit im Sinne des $ 55 BSHG. 13. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird EN ba von 
n DEN x x Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen in 
a die Übergangszeit nennt 5 55 BSHG einige der Regel in Form von laufenden und einmaligen Lei- 
Fälle, Sie sind nicht abschließend, sondern nur als stungen gewährt. Die laufenden Leistungen werden 
Beispiele aufgeführt. Es muß sich aber stets um nach Regelsätzen bemessen. Auf Nr.10-13 der AV 
einen Übergang zu einem erreichbaren Zustand Hilfe zum Lebensunterhalt (Dbl.IV/1964 Nr. 66) wird 
handeln. verwiesen. 
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird jedem Hilfe- 14. Soweit es die Besonderheit des Einzelfalles gebietet, ist 
empfänger nur für seine eigene Person N SEWÄDEN der von den Regelsätzen abzuweichen ($ 22 Abs. 1 BSHG). 
Kranke bzw. der Genesene hat keinen Anspruch für Die Abweichung ist sowohl nach oben als auch nach 
seine Angehörigen. unten möglich. Die große Kopfzahl ‚einer Familie und 
die geringe Höhe des früheren Einkommens recht- 
Im übrigen finden die AV über die Gewährung von fertigen für sich allein keine Abweichung nach unten. 
Hilfe: zum Lebensunterhalt (Dbl. IV/1964 Nr. 66) Unterzieht sich der Haushaltsvorstand stationären 
Nr. 2-8 sinngemäß Anwendung. Maßnahmen der Heilbehandlung oder der Eingliede- 
rung in das Arbeitsleben, so ist während seiner Ab- 
10. Hat der Kranke einer Person, die sich im Bereich eines wesenheit der Ehegatte oder ein anderes Familien- 
anderen überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aufhält, mitglied als Haushaltsvorstand zu behandeln. 
Unterhalt gewährt, so ist zur Leistung der Hilfe zum Wird jemand in einer anderen Familie oder bei anderen 
Lebensunterhalt für diese Person der Träger der Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Eltern- 
Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich sie sich auf- teil untergebracht, so werden in der Regel die laufen- 
hält. Dieser Grundsatz findet auch auf die Hilfegewäh- den Leistungen zum Lebensunterhalt abweichend von 
rung für uneheliche Kinder Tbc-kranker (oder gene- den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der 
sener) Erzeuger Anwendung. Leistungen für Ange- Unterbringung gewährt, sofern sie einen angemessenen 
hörige des Kranken oder Genesenen, die sich außerhalb Umfang nicht übersteigen. 
des Geltungsbereichs des BSHG aufhalten, können nur Bei Unterbringung in Anstalten wird die Hilfe zum 
im Rahmen des $ 119 BSHG erbracht werden, Lebensunterhalt in Höhe der Pflegesätze und des 
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Taschengeldes gewährt. 
Absatz 1 GG sind, ist nach $ 120 BSHG Tüberkulose- 15, Soweit der Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu be- 
hilfe zu-gewähren; hat sich ein Ausländer oder Staaten- messen ist, ist ein Mehrbedarf von 50 v.H. des maß- 
loser in die Bundesrepublik begeben, um hier Sozial- gebenden Regelsatzes anzuerkennen ($ 53 Abs. 2 Satz 1 
hilfe zu erhalten, so hat er auf diese Hilfe keinen An- BSHGO). 
spruch. Besteht nach 8 25 Abs.1l BSHG kein Anspruch auf 
Bei Personen, die sich zur Berufsausbildung in Hilfe zum Lebensunterhalt oder wird die Hilfe nach 
Deutschland aufhalten, wird in der Regel von einer den 88 25 Abs.2 oder 64 Abs.2 BSHG eingeschränkt, 
Rückführung abzusehen sein, wenn mit der Fortset- so wird der Mehrbedarf nicht gewährt, weil der Lebens- 
zung der Ausbildung nach der Genesung zu rechnen ist. unterhalt nicht nach Regelsätzen zu bemessen ist.
	        
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