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Volume 23. März 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

IV/1967 
‚ Seite8‘: | 
Nr. 8 
Inhaltsübersicht 11. Hilfe zum Lebensunterhalt 
I. Zuständigkeiten 6. Ziel der im Rahmen der Tuberkulosehilfe zu gewäh- 
A. ‘Sachliche Zuständigkeit Nr. 1-4 renden Hilfe zum Lebensunterhalt ist es, den‘ Kranken 
Un SL r oder Genesenen während der Dauer der Heilbehand- 
B Örtliche Zuständigkeit Nr. 5 lung, der Maßnahmen zur Eingliederung in das Arbeits- 
z y leben und während einer eventuellen Übergangszeit der 
II. Hilfe zum Lebensunterhalt Sorge um seine Existenz und um. die wirtschaftliche 
A. Personenkreis Nr. 7-11 Lage seiner Familie zu entheben und ihn dadurch in 
Se die Lage zu versetzen, unter Einsatz aller seiner kör- 
B Umfang der Hilfe Nr. 12-30 perlichen und seelischen Kräfte zu seiner Rehabili- 
C Berücksichtigung des Einkommens Nr. 31 tation selbst beizutragen. 
III. Sonderleistungen “ 
N A. Personenkreis 
A. Personenkreis Nr. 33 
B Umfang der Hilfe Nr. 34-41 7. Hilfe zum Lebensunterhalt ist zu gewähren: 
IV. Verfahren a) dem Kranken (8 52 Satz 1 Nr. 1 BSHG); - 
; Kranke in diesem Sinne sind Personen, die an einer 
A Antragstellung und Bearbeitung Nr. 42-48 Tuberkulose irgendeiner Form leiden und deshalb 
B Verfahren bei Verstößen des Hilfe- der Heilbehandlung bedürfen, 
empfängers Nr. 49-51 dagegen nicht 
C Bescheiderteilung und Rechtsmittel Nr. 52-54 Personen, die Behandlung wegen des Folgezustan- 
V. Schlußvorschriften Not einer abgeheilten Tuberkuloseerkrankung be- 
gen; 
= die. Notwendigkeit ärztlicher Überwachung fällt 
nicht unter den Begriff der Behandlungsbedürftig- 
keit; 
I. Zuständigkeiten b) dem Genesenen ($ 52 Satz 1 Nr.2 BSHG) für die 
Dauer der Hilfe zur Schulbildung, Ausbildung, Fort- 
bildung oder Umschulung, auch bei der Hilfe zum 
A Sachliche Zuständigkeit Aufstieg im Berufsleben; 
AAN 2 . Genesene sind Personen, die an Tuberkulose gelitten 
Die sich aus der Ausführung der 88 51 bis 56 des | 4 ; . z. n 
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ergebenden gene- haben und nicht mehr der Heilbehandlung bedürfen; 
rellen Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe Berlin 
nehmen der Senator für Arbeit und soziale Angelegen- c) den Personen, zu deren Unterhalt der Kranke oder 
heiten bzw. der Senator für Jugend und Sport nach Genesene verpflichtet ist, 
Maßgabe der zwischen diesen Verwaltungen geltenden wenn sie 
allgemeinen Zuständigkeitsabgrenzung wahr. 
7 bis zur Erkrankung mit ihm in häuslicher Gemein- 
Einzelangelegenheiten, die sich für den Träger der schaft gelebt haben 
Sozialhilfe Berlin aus den 88 51 bis 56 BSHG ergeben, oder 
Er FENDT ET rETTUNE DEE U EOS Ce E wenn seine Unterhaltspflicht nach diesem Zeitpunkt 
7 entstanden ist 2 Satz 1 Nr. 3 BS ; 
gaben handelt, von den Bezirksämtern von Berlin, Abt. Ständen ist (5.52 Satz 1 Nr. 5 HG) 
Sozialwesen bzw. Jugend und Sport, gemäß der gelten- entsprechend dem Wortlaut des $ 52 Satz 1 Nr.3 
den allgemeinen Zuständigkeitsabgrenzung durchge- BSHG kommt es allein auf das Bestehen der Unter- 
führt. haltsverpflichtung an, es ist unbeachtlich, ob dieser 
Verpflichtung tatsächlich nachgekommen wurde. 
Die Zahlung von Taschengeld für den Erkrankten bzw. nn n . ; . 
Genesenen gehört bei stationär durchzuführenden Art und Höhe dieser Unterhaltsverpflichtung sind 
Maßnahmen zu den Vorbehaltsaufgaben des Senators nicht entscheidend; insbesondere kann sich die 
für Gesundheitswesen. Unterhaltsverpflichtung — wie das regelmäßig bei 
: 5 . A Fe ad der Ehefrau im Verhältnis zu ihrem Ehemann und 
On gilt EEE ER N Er zu ihren Kindern der Fall ist — auf die Erbringung 
uLührende gesundheitliche Hilfe nach $ ) von Sach- und Dienstleistungen beschränken. 
Bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt Unter häuslicher Gemeinschaft ist ein gemein- 
bzw. Sonderleistungen ist das örtlich zuständige Ge- schaftliches Leben im gleichen Hause bei engen 
sundheitsamt nach Maßgabe des $ 63 BSHG zu beteili- persönlichen Beziehungen zu verstehen. Es wird 
gen, insbesondere sind die nach 88 53 Abs. 2 Satz 2, 55 hierbei nicht vorausgesetzt, daß dieselbe Wohnung 
und 56 zu gewährenden Hilfen im Benehmen mit dem benutzt wird und gemeinsame Haushaltsführung 
Gesundheitsamt zu bewilligen. vorliegt 
Wird der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt 
ren Ha . durch die Erkrankung eines minderjährigen Kindes 
B Ortliche Zuständigkeit begründet, so ist zu prüfen, ob für die Gewährung 
7 Die Örtliche Zuständigkeit der mit der Durchführung dieser Hilfe an die übrigen in häuslicher Gemein- 
der Maßnahmen nach 88 51 bis 56 betrauten Bezirks- schaft lebenden Personen die Voraussetzungen des 
ämter von Berlin bestimmt sich nach $ 3 des Gesetzes $ 52 BSHG vorliegen. Besteht eine Unterhaltspflicht 
über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwal- des Kindes deshalb nicht, weil es nicht unterhalts- 
tungsverfahrensgesetz — VwVerfG). fähig ist ($ 1603 BGB), so ist 8 52.Satz 1 Nr.3 
; BSHG nicht anwendbar. In diesem Falle ist zu 
Im übrigen wird auf die Ausführungsvorschriften prüfen, ob eine Hilfegewährung an die mit dem 
— AV — betreffend die örtliche Zuständigkeit auf dem erkrankten Kind in Wohngemeinschaft lebenden 
Gebiete der Sozialhilfe vom 1. Februar 1965 (Dbl. IV/ Personen nach $ 52 Satz 2 BSHG in Betracht 
1965 Nr. 17) verwiesen. kommt.
	        
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