Ausgegeben am 23.'3. 1967
IV /1967
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lenstblaft des Senats von Berlin Nr. 6:8
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Teil IV Arbeit und soziale Angelegenheiten — Jugend und Sport
Inhalt:
Nr. 6 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zum Blinden- und Hilflosen-
pflegegeldgesetz; hier: Auswirkungen auf die Sozialhilfe ....... EEE Seite 7
Nr. 7 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Auswirkungen der
Ausbildungszulage nach dem Bundeskindergeldgesetz auf die Sozialhilfe ....... WW WE Seite 7
Nr. 8 Ausführungsvorschriften betr. die Hilfe zum Lebensunterhalt und Sonderleistungen im Rahmen
der Tuberkulosehilfe ... . Seite 7
. A —— tr ———— — 2 ————————
ArbSoz VI A 1 — 4558 PP | v7] ArbSoz VI A 1 — 4415 ]
[_1V-6 | rernruf: 870591 -— (95) 4301 [10.1.1967 |! IV-7 Fernruf: 87 0591 — (95) 4301 |_19.1.1967
Jug II B — 4537/2 Jug II B — 4415
An die Bezirksämter — Soz sowie Jug u. Sport —
An die Bezirksämter — Soz sowie Jug u. Sport — Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
- über die Auswirkungen der Ausbildungszulage
Verwaltungsvorschriften &
N nach dem Bundeskindergeldgesetz
zur Änderung der Ausführungsvorschriften auf die Sozialhilfe
zum Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetz; Auf Grund des 83 des Gesetzes zur Ausführung des
hier: Auswirkungen auf die Sozialhilfe Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. SS. 471)
wird bestimmt:
1.
Auf Grund des 83 des Gesetzes zur Ausführung des Die Ausführungsvorschriften über die Auswirkungen der
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) Ausbildungszulage nach dem Bundeskindergeldgesetz auf
wird folgendes bestimmt: die Sozialhilfe vom 19. Mai 1965 (Dbl. IV/1965 Nr. 39) wer-
den wie folgt geändert:
Die Ausführungsvorschriften vom 26. Juni 1964.in der 1. In Nr.1 wird folgender Satz angefügt:
Fassung vom 20. August 1965 (DbIl. Teil IV/1965 Nr. 54) „14a BKGG ist durch Artikel 9 des Finanzplanungs-
werden wie folgt geändert: gesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl.I S. 697 /GVBl.
1967 S.10) geändert worden; dabei ist der Absatz 1
Nr. 9 Buchstabe b erhält folgende Fassung: dieser Bestimmung neu gefaßt worden.‘‘
„Hochgradig Sehschwachen und Hilflosen wird für diese 2, N Di ab in a rt ersten Zeile die Zahl „40* durch
Zeit ein Taschengeld nach 8 21 Abs.3 BSHG in doppelter EC OL 59 SEREEZL:
Höhe gewährt. Das für den Aufnahmemonat nach $ 4 3. In Nr.3 wird vor der Klammer eingefügt:
Abs. 2 BHPfIG bestimmte Pflegegeld verbleibt ihnen; ein „und ihr Jahreseinkommen im Berechnungsjahr nicht
Taschengeld wird für diesen Monat nicht gewährt. Von dem mehr als 7800 DM betragen hat“.
für den folgenden Monat zu zahlenden vollen Pflegegeld ist . . = F
ihnen ein Betrag in Höhe des doppelten Taschengeldes zu In der Klammer wird hinter „Abs. 1“ eingefügt:
belassen, der Rest des Pflegegeldes ist nach $ 6 Abs.2 Nr. 3 „Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe c‘“.
BHPflG zu verrechnen. nn
Befindet sich ein hochgradig Sehschwacher oder ein Hilf- _ Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 1967
loser z.B. auf Kosten eines anderen öffentlich-rechtlichen in Kraft.
Trägers in Krankenhaus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Exner
Heimpflege und wird im Verlaufe eines Monats der Träger ———_—_—_—
der Sozialhilfe zum Kostenträger (z.B. Wechsel vom Be-
handlungs- zum Pflegefall), so ist ihm für diesen Monat
das gezahlte Pflegegeld zu belassen. Ist das Pflegegeld 1 vs I ArbSoz VI A 2 — 4536/25—2 97. 9. 1967
niedriger als der doppelte Taschengeldsatz, so ist der Diffe- | IV-8 | Fernruf: 87 05.91 — (95) 4302 Ze
renzbetrag zu gewähren. Hiervon kann abgesehen werden, ie
wenn der Wechsel des Kostenträgers erst in den letzten Ges 16 1 560074 ABLS. 438
Tagen eines Monats eintritt.“ DbIl. V/1967
An die Bezirksämter — Soz, Ges, Jug u. Sport — Nr. 9
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Februar 1967 N S
in Kraft. Ausführungsvorschriften
Er an Stor SUR YaSEEA HE ANGE (AR ME ? betr. die Hilfe zum Lebensunterhalt und Sonder-
er Senator für Jugend un ort hat diese Verwal- - z s
tungsvorschriften mitpezeichnet. ® leistungen im Rahmen der Tuberkulosehilfe
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471)
In Vertretung werden im Einvernehmen mit den Senatoren für Jugend
und Sport und für Gesundheitswesen folgende Ausführungs-
Wehlitz vorschriften erlassen: