1V/1967
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mäßigkeitsgründen an den Ehemann zu zahlen. Für C. Einkommen
die Ehefrau ist in diesem Falle nur der Familien- . n X ; en n
zuschlag zu zahlen. Die Höhe der Beihilfe bemißt sich 23. Bei der Einkommensermittlung sind die 88 76 bis 78
jedoch dann nach der Dauer der Arbeitslosigkeit der BSHG und die zu $ 76 erlassene Rechtsverordnung
Ehefrau, wenn diese -—- nicht aber der Ehemann — mehr (Dbl. IV/1963 Nr. 11) sinngemäß anzuwenden,
AlS Zwei Jahre arbeitslos ist. 24. Als Einkommen im Sinne dieser Ausführungsvorschrif-
. aa u x x ten ist das im letzten Monat vor der Antragstellung
16. An Arbeitslose, die ihrer "Meldepflicht beim Arbeits- erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Bei Einkom-
amt mindestens seit dem 1. April des Jahres, für das Sb : s
. z hr % mensteuerpflichtigen ist von dem Einkommen auszu-
Qie, yerhnachtsbeihllfe: gewährt "werden soll Tegel ehen, das der letzten Einkommensteuervorauszahlun
mäßig nachgekommen sind, aber‘ wegen des Vorhan- Fe runde liezt 5
denseins unterhaltspflichtiger Angehöriger keine Alhi 8 8%.
erhalten, wird die Weihnachtsbeihilfe auf Antrag — 925. Weihnachtsgratifikationen, zusätzliche Gehaltsteile,
ohne Berücksichtigung des Einkommens der Angehöri- Arbeitnehmer-Gewinnbeteiligungen und alle anderen
gen — in Höhe von 80,— DM zuzüglich 40,— DM für Zuwendungen von dritter Seite, die in den Monaten
jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im November bis Dezember aus Anlaß des Weihnachts-
Haushalt gewährt. festes gezahlt werden, sind auf die Weihnachtsbeihilfe
Ist der unterhaltspflichtige Angehörige der Ehegatte, anzurechnen; jedoch ist $ 78 BSHG analog anzuwen-
so ist die Beihilfe nur zu gewähren, wenn dessen den. Dies gilt insbesondere für Weihnachtszuwendun-
Nettoeinkommen einen Betrag von 400,— DM monat- gen, die pflegerischen Kräften von Verbänden der
lich zuzüglich 80,— DM für jeden unterhaltsberech- freien Wohlfahrtspflege oder Privatpersonen gewährt
tigten Haushaltsangehörigen nicht übersteigt. werden. Derartige Zuwendungen sind bis zum Betrag
des einfachen Weihnachtsbeihilfensatzes nicht zu be-
B. Zustände Behörden ic ksichtigen und daher insoweit anrechnungsfrei zu
17. Die Beihilfe wird an die Berechtigten R ; f
zu AI bis IV vom Senator für Soziales, Gesundheit, 26. Eine NE N N ES NSSTREL
Jugend und Sport — Hauptfürsorge- gesetzes geza: werden, sowie Kinderzuschläge, die
Stelle = den Bezug von Kindergeld nach dem Bundeskinder-
oder geldgesetz ausschließen, sind nicht als Einkommen zu
von den Bezirksämtern von Berlin, berücksichtigen,
Abteilungen Sozialwesen,
oder D. Verfahren
von den Bezirksämtern von Berlin,
Abteilungen Jugend und Sport, 27. Die Beihilfe ist an Empfänger von laufenden Leistun-
im Rahmen ihrer sachlichen und ört- gen der Sozialhilfe, der Jugendhilfe oder der Kriegs-
lichen Zuständigkeit, opferfürsorge ohne Antrag zu gewähren, wenn die
zu AV von den Arbeitsämtern Voraussetzungen für die Empfangsberechtigung zu
zahlt. einem in der Zeit vom % November bis 31. Dezember
8 des jeweiligen Jahres liegenden Zeitpunkt erfüllt sind.
18 Personen, die von einer Fürsorgestelle außerhalb Ber- 28. An Personen, die keine laufenden Leistungen der
lins eine‘ Erziehungsbeihilfe erhalten, sind wegen Ge- Sozialhilfe, der Jugendhilfe oder der Kriegsopferfür-
währung der Weihnachtsbeihilfe an diese zu verweisen. sorge erhalten, ist die Beihilfe nur auf Antrag zu ge-
Wird nachgewiesen, daß die auswärtige Fürsorgestelle währen. Der Antrag auf Weihnachtsbeihilfe muß spä-
keine Weihnachtsbeihilfe oder eine Weihnachtsbeihilfe testens bis zum 81. Dezember des jeweiligen Jahres
von geringerer Höhe zahlt, so kann eine Weihnachts- gestellt sein.
beihilfe bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen der
Weihnachtsbeihilfe der auswärtigen Fürsorgestelle und 29, Die Auszahlung der Weihnachtsbeihilfe kann in bar
den‘ in Berlin geltenden Sätzen nach diesen Ausfüh- oder mit Postanweisung vorgenommen werden.
rungsvorschriften gewährt werden.
30. Die Auszahlung der Beihilfe an die von den Abteilun-
L9. Die Beihilfe wird für Personen, die in städtischen gen Sozialwesen unterstützten Arbeitslosen ohne Alg-
Anstalten untergebracht sind, vom Amstaltsbezirk ge- oder Alhi-Anspruch ist in Abschnitt C der Meldekarte
zahlt; eine Verrechnung. mit dem Einweisungsbezirk bzw. in Abschnitt B der Meldekarte — Soz — durch
findet nicht statt. Abdruck des Stempels ‚„Gezahlt‘“‘ mit dem Zusatz
Für die Zahlung der Beihilfe an Personen in nicht- „WB“ kenntlich zu machen
Era lei : 4
BE m Dauer der Arbeitslosigkeit ist bei den Antrags-
berechtigten zu A III aus Abschnitt B der Meldekarte
20. Arbeitslose, die nach Abschluß der allgemeinen Aus- — Eintragungen des Arbeitsamtes über Unterstützungs-
zahlung von den Arbeitsämtern an die Bezirksämter bezug — zu entnehmen. Behauptet der Antragsteller,
verwiesen werden, erhalten von diesen die Beihilfe, und länger arbeitslos gewesen zu sein als es die Melde-
zwar nach den Grundsätzen für Arbeitslose (vgl. A V). karte ausweist, so ist eine Anfrage an das im HEinzel-
fall zuständige Arbeitsamt zu richten
1 Arbeitslose, die zusätzlich laufende Sozialhilfeleistun- z .
gen beziehen, erhalten die Beihilfe durch das zustän- 32. Das Verfahren bei der Zahlung durch die Arbeits-
dige Arbeitsamt. Dasselbe gilt für Personen, die vom ämter regelt sich nach einer Vereinbarung, die jeweils
Arbeitsamt betreut werden, aber in dem Auszahlungs- mit dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes abge-
zeitraum keinen Leistungsanspruch gegenüber dem schlossen wird,
Arbeitsamt haben (z. B. wegen Verhängung einer
Sperrfrist, Wartezeit, Anrechnung von Gelegenheits- E. Schlußvorschriften
verdienst nach $ 95 Abs.1, Zeit des Ruhens des An-
spruches nach 88 95 Abs.2, 96 und 97 und des Ver- 33, In Einzelfällen können die Bezirksstadträte für Sozial-
sagens des Arbeitslosengeldes nach $ 98 AVAVG). wesen oder für Jugend und Sport zur Abwendung be-
. T x f sonderer Härten eine von diesen Ausführungsvorschrif-
> Arbeitslose, die während des Bezuges von Arbeitslosen- ten abweichende Regelung treffen.
geld oder Arbeitslosenhilfe erkrankt sind, erhalten die .
Beihilfe durch das zuständige Arbeitsamt, sofern der 34. Gegen eine Entscheidung darüber, ob und in welcher
Beginn der Erkrankung nicht länger als 26 Wochen Höhe eine Beihilfe zu gewähren ist, steht den Antrag-
zurückliegt. stellern der Widerspruch zu: 88 26 und 27 AZG und