Path:
Volume 6. September 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

IV /1967 
Seite 67 
Nr. 30 
liches Geschenk zu beschaffen. An Stelle der Be- ein Betrag bis zu 3000,— DM für den Antragsteller 
kleidungsgegenstände oder neben diesen können zuzüglich 1000,— DM für den Ehegatten und 
auch andere Geschenke im Rahmen der in Num- 500,—' DM für jeden minderjährigen und  unver- 
mer 1 angegebenen Beträge vorgesehen werden. heirateten Haushaltsangehörigen anzusehen ist, 
k)\ Minderjährige in städtischen Heimen Berlins (West) c) sich in Straf- oder Untersuchungshaft befindet. 
erhalten die Weihnachtsbeihilfe in Form von Tex- ; 7 en ee = e 
tilien oder Schuhen als persönliches Geschenk. An 12. Die Weihnachtsbeihilfe wird in Höhe des Unterschieds- 
Stelle der Bekleidungsgegenstände oder neben die- betrages zwischen den Gesamteinkünften und den in 
sen können auch andere Geschenke des persönlichen den Nummern 8 bis 10 festgelegten Einkommens- 
Bedarfs gewählt werden. grenzen — aufgerundet auf volle DM — gewährt. Sie 
beträgt höchstens den nach Abschnitt I in Betracht 
u kommenden Beihilfesatz, mindestens jedoch 10,— DM. 
Personen, die keine laufenden Leistungen I. 
‚der Sozialhilfe, der Jugendhilfe oder der Saisonmäßig beschäftigte Personen 
Kriegsopferfürsorge erhalten, die den Lebensunterhalt EZ . 
einschließen 13. An Personen, die für kürzere Zeit, insbesondere saison- 
mäßig bis zu drei Monaten, beschäftigt sind, ist die 
> Die Weihnachtsbeihilfe wird ferner Personen gewährt, Weihnachtsbeihilfe auszuzahlen, wenn sie im letzten 
die keine laufenden Leistungen der Sozialhilfe, der Jahr vor der Auszahlung der Beihilfe mindestens sechs 
Jugendhilfe oder der Kriegsopferfürsorge erhalten und Monate als Arbeitslose leistungsberechtigt waren und 
deren Einkünfte lediglich aus Renten oder renten- das monatliche Nettoeinkommen aus der vorüber- 
ähnlichen Leistungen (z. B. Pension) bestehen, die gehenden Beschäftigung den Betrag von 400,— DM 
einen Betrag in Höhe des 1%fachen Regelsatzes eines für den Haushaltsvorstand zuzüglich .80,— DM für 
Haushaltsvorstandes zuzüglich des einfachen Regel- jeden unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen 
satzes für den Ehegatten und jeden minderjährigen nicht übersteigt. 
unverheirateten Haushaltsangehörigen, etwaiger Mehr- Die Beihilfe beträgt 80,— DM für den Hauptbetrags- 
bedarfszuschläge, der Kosten der Unterkunft, bei ofen- empfänger und 40,— DM für jeden zuschlagsberech- 
beheizten Wohnungen eines Zuschlages von 15,— DM tigten Familienangehörigen. Bei einer Arbeitslosigkeit 
und der nach Abschnitt I in Betracht kommenden des Hauptbetragsempfängers von mehr als zwei Jah- 
Weihnachtsbeihilfe nicht übersteigen. ren beträgt die Weihnachtsbeihilfe 100,— DM, sofern 
Ausbildungs- und Erziehungsbeihilfen aller Art sowie eine Leistungsberechtigung beim Arbeitsamt bestand, 
Unterhaltsleistungen sind keine rentenähnlichen Lei- 
stungen im Sinne des Absatzes 1. IV. 
; % 7 ; Personen, die wegen. Erkrankung aus dem 
Bei den Personen, die gemäß Absatz 1 die Voraus- : N ; ; 
setzungen für den Bezug einer Weihnachtsbeihilfe er- Arbeitsleben ausgeschieden sind 
füllen, ist von dem Verlangen auf Einsatz der Arbeits- 14. Personen, die wegen Krankheit aus dem Arbeitsver- 
kraft abzusehen. hältnis ausgeschieden und noch nicht wieder als Arbeit- 
suchende beim Arbeitsamt gemeldet sind, erhalten die 
Personen mit sonstigem Einkommen, welches die in Beihilfe bis zu einer Krankheitsdauer von 26 Wochen 
Nummer 8 genannte Einkommensgrenze nicht über- nach den Grundsätzen für Arbeitslose (vgl. A V). 
EDEN EEE RN tr EMS ERS rüber 5. Dies gilt auch für Personen, die während einer kurz- 
2 n -r. Ss Sp r 
Frauen über 60 Jahre) oder wegen: ihrer häuslichen fristigen Beschäftigung (vgl. A III) erkranken, 
Pflichten (z. B. Erziehung der Kinder, Pflege von 
Angehörigen) oder wegen Erwerbs- bzw. Arbeits- 
unfähigkeit nicht in der Lage sind, sich durch Einsatz Arbeitslose 
ihrer Arbeitskraft die Mittel zu beschaffen, die sie zur . . en . N n 
Bestreitung der besonderen Bedürfnisse benötigen, 15. Die Weihnachtsbeihilfe wird Empfängern von Arbeits- 
welche die Weihnachtsbeihilfe zu befriedigen bestimmt losengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) gewährt, 
ist. Das gleiche gilt für Personen, bei denen durch die die mindestens seit dem 1. November des Jahres, für 
Art des Einsatzes der Arbeitskraft die künftige Aus- das die Weihnachtsbeihilfe gewährt werden soll, un- 
übung ihrer bisherigen überwiegenden Tätigkeit unterbrochen und in dem Auszahlungszeitraum wenig- 
wesentlich erschwert würde (z. B. schwere manuelle stens für einen Tag leistungsberechtigt sind. Der Aus- 
Tätigkeit bei Geigern oder Pianisten). zahlungszeitraum wird jeweils mit dem Landesarbeits- 
amt vereinbart. 
Eine Weihnachtsbeihilfe ist den Personen nicht zu ge- n S 
währen, die ihre Arbeitskraft aus anderen als den in Empfänger von Alg oder Alhi erhalten, 
Absatz 1 genannten besonderen Gründen (z. B. wegen a) wenn sie am letzten Tag des Auszahlungszeitraumes 
Durchführung eines Studiums) nicht zur Deckung des bis zu 2 Jahren arbeitslos sind, d. h. Alg oder Alhi 
besonderen Bedarfs, zu dessen Bestreitung die Weih- bezogen haben: 
nachtsbeihilfe bestimmt ist, einsetzen. 80,— DM für den Hauptbetragsempfänger, 
‚0. Bei Selbstzahlern in Anstalten ist an Stelle der in 40,—- DM für jeden zuschlagsberechtigten 
Nummer 8 genannten Berechnungsgrundlage ein Be- Familienangehörigen; 
trag in Höhe der Anstaltskosten zuzüglich des halben b) wenn sie am letzten Tag des Auszahlungszeitraumes 
Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, eines Taschen- mehr als 2 Jahre arbeitslos sind, d. h. Alg oder 
geldes und der nach Abschnitt I in Betracht kom- Alhi bezogen haben: 
menden Weihnachtsbeihilfe zugrunde zu legen. 100,— DM für den Hauptbetragsempfänger, 
11. Eine Weihnachtsbeihilfe nach den Nummern 8 bis 10 40,— DM für jeden zuschlagsberechtigten 
erhält nicht, wer Familienangehörigen. 
a) Zulagen gemäß $ 28 Abs.1 des Berlinhilfegesetzes Als Bemessungszeitraum für eine Arbeitslosigkeit von 
vom 19. August 1964 (BGBl. I S. 674 / GVBl. S. 993) mehr als zwei Jahren kommt ein Zeitraum vom 1. No- 
bezieht, vember des Jahres ab, das drei Jahre vor dem Jahre 
ns m z en der Gewährung der Weihnachtsbeihilfe liegt, bis zum 
K r rwer s . 
On die SEE GSP SHOUT Ser ea letzten Tage des Auszahlungszeitraumes in Betracht. 
hilfe oder der Kriegsopferfürsorge nach $ 88 BSHG Sofern in einem Haushalt beide Ehegatten Leistungen 
abhängig gemacht werden.darf, wobei als kleinerer des Arbeitsamtes erhalten, ist die Beihilfe für Haupt- 
Barbetrag im Sinne von.8& 88 Abs.2 Nr.8 BSHG betragsempfänger nur einmal, und zwar aus Zweck-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.