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Volume 6. September 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

IV /1967 
Seite 65 
Nr. 29 
ist ausgeschlossen. Die Postkontrolle erstreckt sich nicht geschlossenen Unterbringung einverstanden erklärt 
auf den Postverkehr zwischen Minderjährigen und Per- haben (z. B. bei FEH) oder 
sonensorgeberechtigten, deren Zustimmung für die Unter- ©) der Minderjährige selbst, sofern er das 14. Lebensjahr 
bringung erforderlich ist. vollendet hat und seine Personensorgeberechtigten 
(2) Eingehende Postsendungen, von denen ein nach- nicht erreichbar sind, nach Belehrung" ausdrücklich 
teiliger Einfluß auf die Erziehung des Minderjährigen be- und schriftlich sein Einverständnis erklärt hat. 
fürchtet wird, dürfen diesem nicht ausgehändigt werden Die Verlegung ist. der unterbringenden Jugendwohlfahrts- 
und sind in der Regel dem Absender zurückzusenden. behörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der unter- 
Soweit die vorenthaltene Post für den Minderjährigen un- bringenden Jugendwohlfahrtsbehörde ist der Minderjährige 
schädliche Mitteilungen enthält, sind diese dem Minder- in den offenen Teil des Heimes zurückzuverlegen. 
jährigen mündlich zu übermitteln. Bei ausgehenden Post- 
sendungen ist sinngemäß zu verfahren; beanstandete $ 26 
Sendungen sind dem Minderjährigen in der Regel zurück- Berichts- und Mitteilungspflichten der Heimträger 
zugeben. In Zweifelsfällen ist die‘ Entscheidung der unter- Die Heimträger haben dafür Sorge zu tragen, daß 
bringenden. Jugendwohltshrisbehörde einzuholen. a) der unterbringenden Jugendwohlfahrtsbehörde regel- 
SS 23 mäßig in Abständen von sechs Monaten, in Eilfällen 
5 ; ; sofort, über die Entwicklung des Minderjährigen in 
Besondere päUSSOBISCHS VERPINCHINSEN körperlicher, geistiger, seelischer, schulischer und be- 
(1) Der Heimleiter oder der von ihm beauftragte Er- ruflicher Hinsicht berichtet wird; ausnahmsweise darf 
zieher hat für einen untergebrachten Minderjährigen, der die unterbringende Jugendwohlfahrtsbehörde andere 
erhebliche Auffälligkeiten aufweist, gegebenenfalls nach Zeitabstände festsetzen, 
N OA Sa, Kr ackellen. Beobachtungszeit, einen b) die unterbringende Jugendwohlfahrtsbehörde von be- 
BEN SSEN SUZUNESN: sonderen Vorkommnissen, die den untergebrachten 
(2) Körperliche Züchtigungen jeder Art sind untersagt. Minderjährigen betreffen, unverzüglich benachrichtigt 
Das gleiche gilt für die Verhängung sonstiger entehrender wird, insbesondere von Entweichungen und ernstlichen 
Strafen und für den Entzug der Kost. Unfällen, 
8 24 c) die unterbringende Jugendwohlfahrtsbehörde unter- 
Vorübergehende Isolierun richtet wird, bevor der Heimträger oder Heimleiter 
5 5 gegen einen untergebrachten Minderjährigen Straf- 
(1) Zur vorübergehenden Isolierung eines untergebrach- anzeige erstattet oder Strafantrag stellt, 
ten Minderjährigen in besonders hierfür bestimmten und <q) nicht nur der für die Heimaufsicht zuständigen Be- 
geeigneten Räumen ist ermächtigt hörde, sondern auch der unterbringenden Jugendwohl- 
a) der Heimleiter — in seiner Abwesenheit sein Vertreter — fahrtsbehörde unverzüglich der Tod des Minderjähri- 
zum eigenen Schutz des Minderjährigen oder zum gen nebst Todesursache und dem etwa vom Heim 
Schutz der Gemeinschaft vor Angriffen oder anderem Veranlaßten mitgeteilt wird, und zwar auch dann, 
gemeinschaftsbeeinträchtigenden Verhalten des Min- wenn der Minderjährige sich zur Zeit des Todes vor- 
derjährigen; die Isolierung darf bei Minderjährigen übergehend nicht in der Obhut des Heimes befunden 
unter 14 Jahren nicht länger als bis zum Ablauf des hat, ferner daß die notwendigen Urkunden beschafft 
nächsten Tages dauern und bei älteren Minderjährigen und die erforderlichen Meldungen erstattet werden, 
drei Tage nicht überschreiten; e) der für die. Heimaufsicht zuständigen Behörde für die 
b) der mit der laufenden gesundheitlichen Betreuung der Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. De- 
untergebrachten Minderjährigen beauftragte Heimarzt, zember die Belegung des Heimes gemeldet wird; mit 
der behandelnde Arzt oder der Amtsarzt aus gesund- der regelmäßigen vierteljährlichen Meldung gilt die 
heitlichen Gründen. in 8 32 in Verbindung mit 8 79 Abs.1 JWG genannte 
(2) Erweist sich nach Dienstschluß des Heimleiters oder an Orr a a IS und Abgabe 
seines Vertreters eine Isolierung nach Absatz 1 Buchst.a SIE Sn ANGEEMTIBEE 5 CESUS . 
als dringend erforderlich, so ist der diensttuende Erzieher f) vor einer Entlassung oder Verlegung des Minder- 
hierzu ermächtigt; die Entscheidung des Heimleiters über jährigen die unterbringende Jugendwohlfahrtsbehörde 
das weitere Verfahren ist jedoch am nächsten Morgen ein- rechtzeitig unterrichtet ist, 
zuholen. g) bei der Verlegung eines Minderjährigen in ein anderes 
825 an On des abgebenden Heimes dem Leiter 
; es aufnehmenden Heimes schriftlich mitteilt, ob im 
Abgeschlossene Unterbringung abgebenden Heim in den letzten 6 Wochen bis zur 
(1) Ist die Unterbringung des Minderjährigen in einem Verlegung‘ meldepflichtige übertragbare Krankheiten 
abgeschlossenen Heim oder dem abgeschlossenen Teil eines aufgetreten sind. 
Heimes von der unterbringenden Jugendwohlfahrtsbehörde ® 27 
oder einem Gericht angeordnet oder genehmigt und ist Vermittlungstätigkeit 
dem Heim eine entsprechende ausdrückliche und schrift- Das Heim darf für die d x 
liche Anordnung oder Genehmigung zugegangen, so er- 5 EA Sr ür die dort MOSE Jugendwohlfahrts- 
übrigt sich für den Heimleiter die Nachprüfung der be- behörde untergebrachten Minderjährigen keine Adoptionen, 
sonderen Rechtsgrundlage. Familienpflegestellen oder Patenschaften vermitteln. Inter- 
essenten sind an die für die Adoptionsvermittlung zustän- 
(2) Ist der Minderjährige auf Grund einer Anordnung digen Stellen oder an die Jugendämter zu verweisen. 
der unterbringenden Jugendwohlfahrtsbehörde oder eines 
Gerichtsbeschlusses im abgeschlossenen Heim oder im ab- $ 28 
geschlossenen Teil des Heimes untergebracht, so darf der Sonstige Verpflichtungen der Heimträger 
Minderjährige nicht ohne vorherige Zustimmung der anord- 5 x & ze 
nenden Stelle entlassen,  DEuraRUT oder in den  rfenen Teil Die Heimträger haben dafür Sorge zu tragen, daß 
des Heimes verlegt werden. a) der Minderjährige unverzüglich nach seinem Eintreffen 
S e ] . a . im Heim dem Heimarzt vorgestellt wird, wenn er nicht 
(3) Erweist sich die Verlegung des Minderjährigen in bereits vor der Unterbringung untersucht worden ist 
den abgeschlossenen Teil des Heimes erst während der oder bei einer Verlegung, wenn nicht der Leiter des 
Unterbringungszeit aus erzieherischen Gründen als not- abgebenden Heimes schriftlich mitgeteilt hat, daß im 
wendig, so kann der Heimleiter von der Einholung, einer abgebenden Heim in den letzten sechs Wochen bis zur 
entsprechenden Anordnung der unterbringenden Jugend- Verlegung keine meldepflichtigen Üübertragbaren 
wohlfahrtsbehörde oder eines Gerichts absehen, wenn Krankheiten aufgetreten sind; 
a) Fürsorgeerziehung angeordnet ist, b) für den untergebrachten Minderjährigen während der 
b) die personensorgeberechtigten Eltern oder ein allein Dauer der Betreuung durch das Heim ein Unfallver- 
personensorgeberechtigter Elternteil sich mit der ab- sicherungsschutz sichergestellt ist:
	        
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