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und von Wegen und gärtnerischen Anlagen sowie all- ı den. Es ist nicht gestattet, Fahrräder und Motor-
gemein für Schäden aus schuldhaften Handlungen der fahrzeuge in die Gebäude oder Räume der Sportanlage
Besucher für die Zeitdauer der Überlassung mitzunehmen und auf dem Gelände der Sportanlage
zu fahren.
ı4 Das Land Berlin haftet nicht, wenn Garderobe, Fahr-
räder, Motorfahrzeuge oder sonstige Gegenstände ab- 24. Es ist nicht gestattet, Hunde in das Gebäude mit-
handen kommen oder beschädigt werden. Das Land zunehmen.
Berlin ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von R . & 7 e
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stigen Aufbewahrungsräumen zu sorgen; es hafte r ZEN; (
auch dann nicht, wenn dem Hallenwart die Schlüssel hur den aktiv am Sportbetrieb teilnehmenden Personen
zu den genannten Aufbewahrungsräumen oder Abstell- gestattet.
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PRLERN VOrWÄHTUNG SegeHEn Worden Sin 26. Das Rauchen in den Hallen und Garderobenräumen ist
iö Das Land Berlin haftet ferner nicht, wenn bei der Be- — grundsätzlich. — untersagt.
nutzung der Hallen oder Räume eine Person getötet
oder N erletzt oder eine Sache beschädigt AN Die 27. Beim Lehr-, Übungs- und Veranstaltungsbetrieb muß
Benutzer verpflichten sich, das Land Berlin von Haft- ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Er ist für
pflichtansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusam- die reibungslose Durchführung des Sportbetriebes ver-
menhang mit der Überlassung von Sportanlagen mit- antwortlich.
telbar oder unmittelbar gegen das Land Berlin geltend Be n .
machen. Das Tand Berlin Kann sich Jedoch weder auf A en DEE ae enge sehe Me or de
Selm eererpfüchtune nach Satz2 berufen. falls er. Sportgeräte vor dem Gebrauch auf ihre Sicherheit zu
sonen- oder Sachschäden auf bauliche Mängel einer a SE DES el En Eder
Sportanlage zurückzuführen sind, die im Zeitpunkt der Kelch portplalz- oder Hallenwart un-
Überlassung bereits vorhanden, jedoch nicht erkennbar N Gerfte ce et Sperren der schadhaften Anlagen,
waren. Die Benutzer haben eine Haftpflichtversiche- eräte und dgl. gemeldet werden.
rung abzuschließen, die die sich aus’ Nummern 13 29. Spi © & nA
ı Gr es . „ Spiel- und Sportgeräte und sonstige Einrichtungs-
bis 15 ergebenden Risiken einschließt. gegenstände werden vom Sportplatz- oder Hallenwart
16 Die Benutzer haben dafür zu sorgen, daß beim Lehr- nur gegen Quittung ausgeliehen; sie sind ihm nach
oder Übungsbetrieb ständig Personen anwesend sind, SIEGE TUE Mn EAGLE SR Her EL ADS
die auf Grund einer entsprechenden Ausbildung in der nn T C ugeben. Hür beschädigte oder nicht ab-
Lage sind, „Erste Hilfe“ zu leisten: Bei Veranstaltun- gelieferte Geräte und Gegenstände ist Ersatz zu lei-
gen müssen vom Benutzer außerdem Sanitätskräfte sten.
T N Anzahl gestellt werden, daß na 30. Spiel- und Sportgeräte oder sonstige dem Benutzungs-
en Teilnehmern als auch den Zuschauern die notwen- : AM A
X ; 3 . zweck dienende Ausrüstungs- oder Einrichtungsgegen-
dige Hilfe geleistet werden kann. Ferner muß ein an- n ; nn
erkannter Sportarzt anwesend und die Bereitstellung OPML det A er en
eines Krankenwagens in kürzester Frist gewährleistet bringen
sein, wenn dies bei der Ausübung eines bestimmten a
Sports vom zuständigen Fachverband üblicherweise 31, Das Sportamt entscheidet darüber, mit welchem Ma-
gefordert wird, terial Spielfelder usw. zu markieren und in welcher
17. Bei Veranstaltungen haben die Benutzer Kontrolleure De SPIUDE at ee RECHTE SON (SB
und Ordner in ausreichender Anzahl einzusetzen. Boxring, Bestuhlung u. ä.) aufzubauen Se a A
18. Über den Verkauf von Eintrittskarten ist in der Regel 2 na Halle oder ein sonstiger dem Sportbetrieb dienen-
bis zu 4 Wochen nach der Veranstaltung, jedoch mn. der Raum darf — von Sonderregelungen abgesehen —
DentenS ern an a Dale a ae hur mit zweckentsprechender Sportbekleidung und bei
Zum 7. eZember, ADZUFECANEN. Benutzung mit Schuhwerk nur mit absatzlosen Sport-
keine Sammlungen vornehmen. schuhen betreten. werden
19. Ein Benutzer, dem eine Halle oder ein Raum zur x : nr
Durchführung einer Veranstaltung überlassen worden 33. EEE EEE er MET RECN ASt N GLHD TEN Se
ist, kann von dem Vertrage nur dann zurücktreten, nutzungszeit gestattet
wenn die Rücktrittserklärung wenigstens 14 Tage vor 5 g *
dem für die Veranstaltung vorgesehenen Termin beim 34 Für die Dauer einer Veranstaltung ist es dem Benutzer
Sportamt schriftlich eingegangen ist, gestattet, zu Reklamezwecken transportable Trans-
: % . ; A parente — sofern gewährleistet ist, daß sie vom Be-
20.1 Die Benutzer haben die Bestimmungen a En Ann b nutzer nach der Veranstaltung. unverzüglich entfernt
ZUNESOrUNUNG für gederKte GO rentliche “Sporranlasen werden — aufzustellen und Lautsprecherdurchsagen
Berlins (Abschnitt IV) zu beachten und für ihre Ein- vornehmen zu lassen. Das Anbringen‘ von Reklame-
haltung zu sorgen. schildern oder -inschriften an Kantinen, Erfrischungs-
Eee mare der Ben erun sr N. reiche ei Jür dus ZuSeh Anbringen und Her.
schn sind auch von den Schulen und anderen , 7
N Stellen a} Verwaltung zu beachten. ausstellen von Flaggen, Abzeichen, politischen Sym-
bolen oder von sonstigen Emblemen auf den Sport-
anlagen.
IV 35. Die verantwortlichen Leiter der Benutzergruppen sind
Benutzungsordnung verpflichtet, die Benutzung einer Halle oder eines
für gedeckte öffentliche Sportanlagen Berlins Raumes Tu een dafür vorgesehenen Benutzungsnach-
weisen zu bescheinigen.
22. Die Hallen und Räume sind Allgemeingut; sie zu erhal- N En x
ton und vor jeder Beschädigung und Verunreinigung zu 39 in TREE ne at des SONS UDen da
schützen, sollte für alle — ive un! uschauer — , r ENT N
Pflicht und oberstes Gebot sein. Daher sind folgende DOnatuns ser BERGES EU DE ser
Bestimmungen zu beachten: Folge zu leisten. Sie können Personen, die dagegen
23. Fahrräder, Motorfahrzeuge und Kinderwagen dürfen verstoßen, den weiteren Aufenthalt in dem Gebäude
nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt wer- und auf dem dazugehörenden Gelände untersagen.
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