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Volume 16. August 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

Ausgegeben am 16. 8: 1967 
g IV/1967 
. Seite 35 
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Dienstblatt des/Se€hats von Berlin Nr. 24 
nt ELENA 
® 
Teil IV Arbeit und soziale Angelegenheiten — Jugend und Sport 
Inhalt 
Nr.24 Grundsätze für die Überlassung und Benutzung. von gedeckten öffentlichen Sportanlagen Berlins .. Seite 35 
Nr.25 Grundsätze für die Überlassung und Benutzung von ungedeckten öffentlichen Sportanlagen Berlins Seite 39 
Soz/Ges/Jug XVI (Sport) 127.6 19671 b) am Sonnabend in der Zeit von 8 Uhr bis 13 Uhr — 
|_1V-24 | A1-4971 | Sn | bzw. nach besonderer Vereinbarung — 
Fernruf: 13 00 15 09 — (976) 509 ABl. S.829 sind die Hallen und Räume (ausgenommen Olyıipia- 
Stadion) in erster Linie den öffentlichen allgemeinbil- 
An Ge Berne 0 SEÖFU = RE __ Dbl. 11/1957 denden und den Berufs- und Berufsfachschulen sowie 
PR = AAESE BE SP 5 Nr. 52 den Schulverwaltungen Berlins zur Durchführung des 
Schulsports zu überlassen. 
zachrichtlich $. Für andere als sportliche Zwecke sowie für Veranstal- 
an den Präsidenten des Rechnungshofes tungen des Berufssports sollen die Hallen und Räume 
grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt werden. 
Der Senat hat am 27.Juni 1967 mit Beschluß Nummer Ausnahmen hiervon sind nur aus besonders wichtigen 
178/67 die nachstehenden Grundsätze erlassen, die ich hier- Gründen zulässig. 
mit bekanntgebe. 
Im Auftrage I. 
Anträ 
Horn nträge 
7 Verträge über die Überlassung von Hallen und Räu- 
men an Sportverbände und -vereine, Betriebssport- 
Grundsätze gemeinschaften, Jugendverbände, Jugendgemeinschaf- 
a ca; ten und sonstige Organisationen dürfen vom Senator 
für die Überlassung und Benutzung - für Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport (Olympia- 
von gedeckten öffentlichen Sportanlagen Berlins Stadion) oder vom zuständigen Bezirksamt, Abteilung 
Vom 27. Juni 1967 Jugend und Sport — Sportamt — (im folgenden Sport- 
) amt genannt), nur abgeschlossen werden, wenn die 
S . . Anträge auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken 
Auf Grund des $ 6 Abs.1 AZG wird bestimmt: eingereicht werden. 
8. Anträge, die von Jugendverbänden oder Jugendgemein- 
Allgemeines schaften gestellt werden, sollen erst dann zustimmend 
> beantwortet werden, wenn die Stellungnahme der zu- 
J. Diese Grundsätze regeln die Überlassung und Benut- ständigen Jugendbehörde hierzu vorliegt. 
zung der vom Senator für Soziales, Gesundheit, Jugend 9, Anträge auf laufende Benutzung der Hallen und Räume 
und Sport (Olympia-Stadion) oder von den Bezirks- ind i 
N Sint Adteil T dd und Sport tet sind in der Regel 
ämtern, eilung Jugend und Sport, verwalteten ge- =. ns . 
Se . a) bis zum 15. Februar für das Sommerhalbjahr 
deckten öffentlichen Sportanlagen. (1. April bis 30. September), 
Zu den gedeckten Sportanlagen (nachstehend Hallen b) bis zum 15. Juni für das Winterhalbjahr 
und Räume genannt) im Sinne dieser Grundsätze ge- (1. Oktober bis 31. März) 
hören einzureichen. 
a} Sporthallen 10. Anträgen auf Überlassung von Hallen und Räumen 
b) Gymnastikhallen für Veranstaltungen im Sinne der Nummern 42, 46 
c) Gymnastikräume und 47 ist nur dann stattzugeben, wenn diese recht- 
d) spezielle gedeckte Sportanlagen wie Räume mit zeitig — in der Regel 4 Wochen vor dem vorgesehenen 
Ruderbecken, mit Einrichtungen für Boxen und für Veranstaltungstermin — eingereicht werden, 
Schwerathletik u.ä. 
? Die Hallen und Räume dienen der Pflege der Leibes- II. 
erziehung und der Leibesübungen der gesamten Be- Überlassungsbedingungen 
völkerung. Sie sollen es den Schulen, Sport- und Ju- : n ® N 
gendorganisationen sowie allen mit der Gestaltung von 11. In die Verträge auf Überlassung von Hallen und Räu- 
Freizeit- und Erholungsmaßnahmen beauftragten Ver- men an in Nummer 7 aufgeführte Benutzer sind die 
waltungsstellen ermöglichen, ihren sportlichen Lehr- nachfolgenden Bedingungen (Nummern 12 bis 20) 
und Übungsbetrieb sowie Veranstaltungen unabhängig sowie eine Bestimmung über die für die Benutzung zu 
von Witterungseinflüssen zu jeder Jahreszeit durch- entrichtenden Entgelte (Abschnitt V) aufzunehmen. 
zuführen, 12. Der Senator für Soziales, Gesundheit, Jugend und 
nein ran Se 
Die Hallen und Räume sind in der Regel von 8 Uhr bis Sport (Olympia-Stadion) oder das zuständige Sport 
22 Uhr offenzuhalten. Die Öffnungszeiten für die amt wird durch den Vertrag nicht daran gehindert, 
speziellen gedeckten Sportanlagen sind vom zuständi- eins Halle oder Sinen Raum für die Denulzung Zu sper- 
en Bezirksamt testzusetzen ren. Das Land Berlin haftet nicht für finanzielle Nach- 
8 ) teile, die den Benutzern dadurch entstehen, daß ihnen 
Die Hallen und Räume sind unter dem Gesichtspunkt eine Halle oder ein Raum zu den vereinbarten Be- 
einer größtmöglichen Ausnutzung zu vergeben. Neben nutzungszeiten aus Gründen, die das Land Berlin nicht 
der Breitenarbeit sollen auch der Spitzensport und zu vertreten hat, nicht überlassen werden kann. 
überbezirkliche Belange berücksichtigt werden. An den 13. Für Schäden an den Hallen und Räumen sowie ihren 
Wochentagen Einrichtungen, die durch unsachgemäße Behandlung 
a) von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 Uhr oder durch eine ordnungswidrige Benutzung entstehen, 
bis 14 Uhr — nach besonderer Vereinbarung bis haften die Benutzer in voller Höhe. Dies gilt auch für 
17.30 Uhr — Beschädigungen oder Verunreinigungen von Geräten
	        
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