1V/1966 |
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Nr. 46-47
| IV-46 |
ArbSoz VIA 2 a —- 4551/11a
Fernruf: 87 0591 — (95) 6097
| 15. 11. 1966
An die Bezirksämter — Soz —
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
über dieInanspruchnahme von Renten
der Versicherungsträger gemäß 88 1531 ff. RVO
durch die Bezirksämter, Abt. Sozialwesen
(Dbl. IV/1966 Nr. 14)
Auf Grund des $ 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-
sozialhilfegesetz vom 21. Mai 1962 (GVBl. SS. 471) wird im
Einvernehmen mit der Landesversicherungsanstalt Berlin
(LVA), der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA) und der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA)
bestimmt:
Die Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme
von Renten der Rentenversicherungsträger gemäß 88 1531 ff.
RVO durch die Bezirksämter, Abt. Sozialwesen, werden wie
folgt geändert.
Abschn. IT Ziffer 8 erhält folgende Fassung:
„Die Sperrung der Auszahlung an den Rentenberech-
tigten wegen seiner Unterbringung in einer Anstalt
oder in einem Heim darf nur bei den betreffenden
Rentenversicherungsträgern — nicht aber bei dem aus-
zahlenden Postamt — beantragt werden. Die Aus-
setzung der Rentenzahlung an den Rentenberechtigten
zum Beginn des nächsten Monats ist nur möglich,
wenn der Antrag auf Sperrung bis zum 10. des Monats
bei dem Rentenversicherungsträger eingegangen ist.
Bei Eingang des Antrages auf Sperrung der Rente
nach dem 10. eines Monats bei dem Rentenversiche-
rungsträger wird die Rentenzahlung an den Renten-
berechtigten erst mit Ablauf des darauf folgenden
Monats eingestellt werden.‘
Die Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1.März 1966 in Kraft.
In Vertretung
Wehlitz
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\ IV-47 ] Fernruf: 87 05 91: — (95) 6097
An die Bezirksämter — Soz —
| 15:11. 1966]
ABI. S. 1289
Der Senat von Berlin hat in. seiner Sitzung am
8. November_1966 (Senatsbeschluß Nr. 3635/66) die nach-
stehenden Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ver-
waltungsvorschriften für die Rechtsberatungsstellen der
Bezirksämter von Berlin beschlossen, die ich hiermit
bekanntgebe.
In Vertretung
Wehlitz
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
für die Rechtsberatungsstellen
der Bezirksämter von Berlin
(Dbl. IV/1963 Nr. 45)
Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
Die Verwaltungsvorschriften für die Rechtsberatungsstel-
len der Bezirksämter von Berlin vom 18. Juni 1963 (ABl,
S. 1101, Dbl. IV/1963 Nr. 45) werden. wie folgt geändert:
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In den Nummern 1, 8 und 20 wird das Wort „minder-
bemittelten‘“ durch das Wort „einkommensschwachen“‘
ersetzt.
In Nummer 15 Buchst. a wird das Wort ‚„Minder
bemittelte‘“ durch „Einkommensschwache‘‘ ersetzt.
Nummer 9 Buchst. a erhält folgende Fassung:
„9. a) Als einkommensschwach. im Sinne der Num-
mer 8 sind außer den Empfängern von laufen-
der Sozialhilfe auch Personen anzusehen, deren
monatliche Nettoeinkünfte für den Ratsuchen-
den selbst den zweifachen Regelsatz eines
Haushaltsvorstandes zuzüglich der Kosten für
die Unterkunft und für jedes mit ihm in häus-
licher Gemeinschaft lebende unterhaltsberech-
tigte Familienmitglied einen Betrag in Höhe
des Familienzuschlages nach $ 79 Abs.1 Nr.3
BSHG nicht übersteigen.‘
2.
8.
IT.
Die Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 1967 in
Kraft.
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Amtliche Mitteilung
GeschZ.: VuB III C — Fernruf: 240011 — (982) 204 —
Betr.: Vordrucklager
Das Vordrucklager bleibt wegen der Eingliederung in das Landes-
verwaltungsamt Berlin und der damit zusammenhängenden Verle-
gung in das Dienstgebäude Fehrbelliner Platz 1 vom 28. November
1966 bis 1. Februar 1967 geschlossen.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I D 1 -, 1‘ Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 -
Reservelager: Senatsverw. f. Arbeit u. soz. Angelegenheiten, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1. Fernruf: 87 05 91 - (95) 5559 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43