IV/1966
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Nr. 41
5.
Verboten ist die Benutzung von Löschgeräten zu an-
deren als zu Löschzwecken (z.B. das Verwenden von
Feuereimern zur Hausreinigung, des Feuerlöschsandes
zum Streuen bei Glatteis. o. ä.). Die Feuerschutzord-
nung muß — insbesondere auch in der Nähe von Fern-
sprechern — ständig und gut sichtbar ausgehängt sein.
B. Verhalten bei Ausbruch
eines Brandes
Es muß sichergestellt sein, daß bei einem Brandaus-
bruch Feuerwehr, Polizei, Arzt, Bezirksamt und son-
stige besonders beteiligte Stellen sofort benachrichtigt
werden,
alle sich im Hause Aufhaltenden durch geeignete Mittel
(Sirene, Glocke, Gong o. ä.) schnell und sicher gewarnt
werden und in Ruhe sofort und vollzählig die Räume
verlassen und die Sammelplätze aufsuchen können,
hilflose Heimbewohner sofort in Sicherheit gebracht
werden,
auf den festgelegten Sammelplätzen sofort die Voll-
zähligkeit der Heimbewohner festgestellt wird,
durch geeignete Betriebsangehörige bis zum Eintreffen
der Feuerwehr das Feuer energisch und umsichtig be-
kämpft wird,
Gashaupthähne sofort geschlossen werden,
bei Kabelbrand elektrischer Strom abgestellt wird,
Türen und Fenster geschlossen, aber nicht verschlossen
sind, Gegenzug vermieden wird und Schlüssel für alle
Räume bereitgehalten werden.
Über brennende Personen sind Decken, Mäntel usw.
zu werfen und festzudrücken.
Brennende Bett- und Wäschestücke sind ins Freie zu
werfen und mit Wasser zu löschen.
Niemals dürfen auf Zuruf von nicht am Löschdienst
Beteiligten Heimbewohner aus oberen Stockwerken
herabspringen.
In verqualmten Räumen soll die Fortbewegung nur
kriechend erfolgen. Hierbei sind nasse Tücher vor
Mund und Nase zu halten.
Der Aufenthalt in der Nähe der Brandstelle ist nicht
am Löschdienst Beteiligten untersagt.
IV. Schlußvorschriften
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L9.
20.
21.
22,
23. Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1. Januar 1966 in Kraft. Sie treten am 31. Dezem-
ber 1970 außer Kraft.
Die Dienstblattverfügung Teil IV/1961 Nr.12 ist nach
86 Abs.4 AZG am 31. Dezember 1965 außer Kraft ge-
treten.
In Vertretung
Wehlitz
Anlage
Feuerschutzordnung
Wer im Hause Feuer bemerkt, hat sofort
a) die Feuerwehr zu alarmieren: Notruf 112.
Nächste Feuerwache .......................0...44
RUufnumMeT ae
Nächster Feuermelder ..
Nächster Polizeiruf 100.00
Nächstes Polizeirevier au
Rufnummer cs
den Heimleiter oder seinen Vertreter und
den Pförtner vom Ausbruch des Feuers und
von der Lage der Brandstelle zu benachrichtigen.
Heimleiter
Anschrift au
Rufnummer a...
Vertrefer 2
ADSCHTIT ker e
Rufnummel dessen
PfÖrDeE a
Anschrift erneee
Rufnummer .....
Sonstige zu benachrichtigende Stellen:
a) Arzt, DIE bee
Anschrift S .
Rufnummer SHE :
b) Bezirksamt eG F>m__
Rufnummer
Das Hauspersonal unterrichtet alle Hausbewohner
durch das Feuersignal (. . ), begibt sich
zu den Hilflosen und leistet Hilfe.
Jede Panik muß vermieden werden!
Alle Heimbewohner verlassen sofort in Ruhe ihre
Räume und treffen sich
L.
D.
3.
1
ARE HE
Die Heimleitung stellt sofort die Vollzähligkeit der
Heimbewohner fest.
Beim Eintreffen der Feuerwehr und der Polizei sind
nur deren Anordnungen zu befolgen.
Niemals auf Zurufe von nicht am Löschdienst Betei-
ligten herabspringen.
Es ist untersagt, wieder in die brennenden Räume
hineinzulaufen, um Wertgegenstände, Papiere usw. zu
retten.
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6.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I D 1 -, 1 Berlin 31 N Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 -
Reservelager: Senatsverw. f. Arbeit u. S0Z. Angelegenheiten, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1. Fernruf: 87 05 91 - (95) 5559 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin. 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43