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Volume 24. Oktober 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

IV/1966 
Seite 83 
Nr. 41 
5. 
Verboten ist die Benutzung von Löschgeräten zu an- 
deren als zu Löschzwecken (z.B. das Verwenden von 
Feuereimern zur Hausreinigung, des Feuerlöschsandes 
zum Streuen bei Glatteis. o. ä.). Die Feuerschutzord- 
nung muß — insbesondere auch in der Nähe von Fern- 
sprechern — ständig und gut sichtbar ausgehängt sein. 
B. Verhalten bei Ausbruch 
eines Brandes 
Es muß sichergestellt sein, daß bei einem Brandaus- 
bruch Feuerwehr, Polizei, Arzt, Bezirksamt und son- 
stige besonders beteiligte Stellen sofort benachrichtigt 
werden, 
alle sich im Hause Aufhaltenden durch geeignete Mittel 
(Sirene, Glocke, Gong o. ä.) schnell und sicher gewarnt 
werden und in Ruhe sofort und vollzählig die Räume 
verlassen und die Sammelplätze aufsuchen können, 
hilflose Heimbewohner sofort in Sicherheit gebracht 
werden, 
auf den festgelegten Sammelplätzen sofort die Voll- 
zähligkeit der Heimbewohner festgestellt wird, 
durch geeignete Betriebsangehörige bis zum Eintreffen 
der Feuerwehr das Feuer energisch und umsichtig be- 
kämpft wird, 
Gashaupthähne sofort geschlossen werden, 
bei Kabelbrand elektrischer Strom abgestellt wird, 
Türen und Fenster geschlossen, aber nicht verschlossen 
sind, Gegenzug vermieden wird und Schlüssel für alle 
Räume bereitgehalten werden. 
Über brennende Personen sind Decken, Mäntel usw. 
zu werfen und festzudrücken. 
Brennende Bett- und Wäschestücke sind ins Freie zu 
werfen und mit Wasser zu löschen. 
Niemals dürfen auf Zuruf von nicht am Löschdienst 
Beteiligten Heimbewohner aus oberen Stockwerken 
herabspringen. 
In verqualmten Räumen soll die Fortbewegung nur 
kriechend erfolgen. Hierbei sind nasse Tücher vor 
Mund und Nase zu halten. 
Der Aufenthalt in der Nähe der Brandstelle ist nicht 
am Löschdienst Beteiligten untersagt. 
IV. Schlußvorschriften 
7 
8 
L9. 
20. 
21. 
22, 
23. Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1. Januar 1966 in Kraft. Sie treten am 31. Dezem- 
ber 1970 außer Kraft. 
Die Dienstblattverfügung Teil IV/1961 Nr.12 ist nach 
86 Abs.4 AZG am 31. Dezember 1965 außer Kraft ge- 
treten. 
In Vertretung 
Wehlitz 
Anlage 
Feuerschutzordnung 
Wer im Hause Feuer bemerkt, hat sofort 
a) die Feuerwehr zu alarmieren: Notruf 112. 
Nächste Feuerwache .......................0...44 
RUufnumMeT ae 
Nächster Feuermelder .. 
Nächster Polizeiruf 100.00 
Nächstes Polizeirevier au 
Rufnummer cs 
den Heimleiter oder seinen Vertreter und 
den Pförtner vom Ausbruch des Feuers und 
von der Lage der Brandstelle zu benachrichtigen. 
Heimleiter 
Anschrift au 
Rufnummer a... 
Vertrefer 2 
ADSCHTIT ker e 
Rufnummel dessen 
PfÖrDeE a 
Anschrift erneee 
Rufnummer ..... 
Sonstige zu benachrichtigende Stellen: 
a) Arzt, DIE bee 
Anschrift S . 
Rufnummer SHE : 
b) Bezirksamt eG F>m__ 
Rufnummer 
Das Hauspersonal unterrichtet alle Hausbewohner 
durch das Feuersignal (. . ), begibt sich 
zu den Hilflosen und leistet Hilfe. 
Jede Panik muß vermieden werden! 
Alle Heimbewohner verlassen sofort in Ruhe ihre 
Räume und treffen sich 
L. 
D. 
3. 
1 
ARE HE 
Die Heimleitung stellt sofort die Vollzähligkeit der 
Heimbewohner fest. 
Beim Eintreffen der Feuerwehr und der Polizei sind 
nur deren Anordnungen zu befolgen. 
Niemals auf Zurufe von nicht am Löschdienst Betei- 
ligten herabspringen. 
Es ist untersagt, wieder in die brennenden Räume 
hineinzulaufen, um Wertgegenstände, Papiere usw. zu 
retten. 
5 
6. 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I D 1 -, 1 Berlin 31 N Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 - 
Reservelager: Senatsverw. f. Arbeit u. S0Z. Angelegenheiten, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1. Fernruf: 87 05 91 - (95) 5559 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin. 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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