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Volume 20. Juni 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

1V/1966 
Seite 43 | 
Nr. 23 
der Zahnersatz in Form von vorläufigen Prothesen (Interims-, Immediatprothesen) 
angefertigt wird, 
der beantragte Zahnersatz nach vertrauensärztlichem Urteil unzweckmäßig ist. 
c) Kronen und Stiftzähne 
Kronen und Stiftzähne sind zuschußfähig, wenn sie bei erhaltungswürdigen Zähnen 
notwendig werden, weil eine Füllung nicht mehr angezeigt ist. Für Kronen zum Zwecke 
des Schutzes von klammertragenden Zähnen wird keine Leistung gewährt. 
2. 
Höhe der Leistungen 
Die Höhe der Leistungen richtet sich u. a. danach, ob im Einzelfalle nach den Richt- 
linien über die Bewilligung von Zahnersatzbeihilfen in der Rentenversicherung für den 
Antragsteller Kostenzuschüsse vorgesehen sind. In diesem Fall beträgt der Zuschuß 
neben der Beihilfe der Rentenversicherung ein Drittel (Gruppe I der nachfolgenden 
Aufstellung), sonst die Hälfte der vertraglichen Gebühren (Gruppe II der nachfolgen- 
den Aufstellung). 
Soweit für nachstehende Zahnersatzleistungen vertraglich keine Gebühren vereinbart 
sind, treten an die Stelle der vereinbarten Gebühren die tatsächlichen Kosten. In diesem 
Fall ist die Höhe der Zuschüsse jedoch außerdem durch Höchstbeträge begrenzt. 
a) Abnehmbarer Zahnersatz 
Für abnehmbaren Zahnersatz in Kautschuk oder Kunst- 
stoff von den mit den Zahnärzten und Dentisten vertrag- 
lich vereinbarten Gebühren ........... nn 
Kann abnehmbarer Zahnersatz wegen :abnormer Kiefer- 
oder Bißverhältnisse nur mittels Stahlplatte hergestellt 
werden, so beträgt der zusätzliche Sonderzuschuß für die 
Ausführung in Stahl einschließlich aller Nebenkosten .... 
ein Drittel die Hälfte 
der Kosten der Kosten 
bis zu bis zu 
35,.— DM 52,— DM 
DY 
Für Wiederherstellung und Erweiterung von abnehm- 
barem Zahnersatz werden von den vertraglichen Gebühren 
übernommen 
für wWiederherstellung 2... 0.000000 4004 
für Erweiterungen 14.0.0. 00 00H: Wu ar 
Brückenarbeiten 
für jedes Brückenglied (Kronen, Stiftzähne, Inlays und 
Zwischenglieder) einschließlich der Kosten für Röntgen- 
aufnahmen, gleichgültig ob sie auf Wunsch der AOK oder 
ohne ihr Zutun gemacht worden sind, höchstens ........ 
Kronen und Stiftzähne 
für die Krone einschließlich Röntgen höchstens je ...... 
für den Stiftzahn einschließlich Röntgen höchstens je .... 
für Reparaturen und Erweiterungen von Brückenersatz, 
Kronen und Stiftzähnen: 
aa) für die Wiederbefestigung einer Krone, eines Stift- 
zahnes oder einer Facette 50% der Kosten bis ...... 
bb) für die Erneuerung einer Facette 50% der Kosten bis 
cc) 1. für die Reparatur einer einzelnen Krone (Stift- 
zahn) einschließlich Wiederbefestigung 50% der 
Kösten DIS aan Far AED HE EUR EEE EU 
für die Reparatur einer Brücke je Reparaturstelle 
50% der Kosten DIS uı..004 0404ER ENTE 
dazu für die Wiederbefestigung der Brücke ins- 
gesamt 
50% der Kosten bis .... 
für die Erweiterung von Brückenersatz für jeden neu 
ersetzten Zahn (Zwischenglied) oder Stützpfeiler 
höchstens 0... 03ER LEN 
zuzüglich Reparatur und Wiederbefestigung nach 
cc) 2 bis zusammen .. = 
in Drittel 
die Hälfte 
die Hälfte 
6) 
25,—DM 30,— DM 
a) 
25,— DM*) 30,— DM 
25,— DM *) 30,-— DM 
a} 
entfällt 7,50 DM 
entfällt 9.— DM 
entfällt 20,— DM 
entfällt 15, — DM 
entfällt 13,— DM 
25,— DM 30,— DM 
28— . DM 28-— DM 
*) Gilt nur im Falle der Nr. 1 der Erläuterungen zu den Richtlinien der BfA und LVA.
	        
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