1V/1966
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Nr. 23
der Zahnersatz in Form von vorläufigen Prothesen (Interims-, Immediatprothesen)
angefertigt wird,
der beantragte Zahnersatz nach vertrauensärztlichem Urteil unzweckmäßig ist.
c) Kronen und Stiftzähne
Kronen und Stiftzähne sind zuschußfähig, wenn sie bei erhaltungswürdigen Zähnen
notwendig werden, weil eine Füllung nicht mehr angezeigt ist. Für Kronen zum Zwecke
des Schutzes von klammertragenden Zähnen wird keine Leistung gewährt.
2.
Höhe der Leistungen
Die Höhe der Leistungen richtet sich u. a. danach, ob im Einzelfalle nach den Richt-
linien über die Bewilligung von Zahnersatzbeihilfen in der Rentenversicherung für den
Antragsteller Kostenzuschüsse vorgesehen sind. In diesem Fall beträgt der Zuschuß
neben der Beihilfe der Rentenversicherung ein Drittel (Gruppe I der nachfolgenden
Aufstellung), sonst die Hälfte der vertraglichen Gebühren (Gruppe II der nachfolgen-
den Aufstellung).
Soweit für nachstehende Zahnersatzleistungen vertraglich keine Gebühren vereinbart
sind, treten an die Stelle der vereinbarten Gebühren die tatsächlichen Kosten. In diesem
Fall ist die Höhe der Zuschüsse jedoch außerdem durch Höchstbeträge begrenzt.
a) Abnehmbarer Zahnersatz
Für abnehmbaren Zahnersatz in Kautschuk oder Kunst-
stoff von den mit den Zahnärzten und Dentisten vertrag-
lich vereinbarten Gebühren ........... nn
Kann abnehmbarer Zahnersatz wegen :abnormer Kiefer-
oder Bißverhältnisse nur mittels Stahlplatte hergestellt
werden, so beträgt der zusätzliche Sonderzuschuß für die
Ausführung in Stahl einschließlich aller Nebenkosten ....
ein Drittel die Hälfte
der Kosten der Kosten
bis zu bis zu
35,.— DM 52,— DM
DY
Für Wiederherstellung und Erweiterung von abnehm-
barem Zahnersatz werden von den vertraglichen Gebühren
übernommen
für wWiederherstellung 2... 0.000000 4004
für Erweiterungen 14.0.0. 00 00H: Wu ar
Brückenarbeiten
für jedes Brückenglied (Kronen, Stiftzähne, Inlays und
Zwischenglieder) einschließlich der Kosten für Röntgen-
aufnahmen, gleichgültig ob sie auf Wunsch der AOK oder
ohne ihr Zutun gemacht worden sind, höchstens ........
Kronen und Stiftzähne
für die Krone einschließlich Röntgen höchstens je ......
für den Stiftzahn einschließlich Röntgen höchstens je ....
für Reparaturen und Erweiterungen von Brückenersatz,
Kronen und Stiftzähnen:
aa) für die Wiederbefestigung einer Krone, eines Stift-
zahnes oder einer Facette 50% der Kosten bis ......
bb) für die Erneuerung einer Facette 50% der Kosten bis
cc) 1. für die Reparatur einer einzelnen Krone (Stift-
zahn) einschließlich Wiederbefestigung 50% der
Kösten DIS aan Far AED HE EUR EEE EU
für die Reparatur einer Brücke je Reparaturstelle
50% der Kosten DIS uı..004 0404ER ENTE
dazu für die Wiederbefestigung der Brücke ins-
gesamt
50% der Kosten bis ....
für die Erweiterung von Brückenersatz für jeden neu
ersetzten Zahn (Zwischenglied) oder Stützpfeiler
höchstens 0... 03ER LEN
zuzüglich Reparatur und Wiederbefestigung nach
cc) 2 bis zusammen .. =
in Drittel
die Hälfte
die Hälfte
6)
25,—DM 30,— DM
a)
25,— DM*) 30,— DM
25,— DM *) 30,-— DM
a}
entfällt 7,50 DM
entfällt 9.— DM
entfällt 20,— DM
entfällt 15, — DM
entfällt 13,— DM
25,— DM 30,— DM
28— . DM 28-— DM
*) Gilt nur im Falle der Nr. 1 der Erläuterungen zu den Richtlinien der BfA und LVA.