IV/1966
Seite 42
Nr. 28
Anlage2
Richtlinien nach. 8 22
der Satzung der AOK
A.
Rıchtlinien für die Gewährung von Leistungen
jür Zahnersatz, Kronen und Stiftzähne
a) Allgemeines
L.
2A
Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Zahnersatz, Kronen und Stift-
zähne ist vor Beginn der Vorarbeiten bei der AOK Berlin zu stellen.
Die Versicherten und ihre Angehörigen dürfen nur Kassenzahnärzte (Kassen-
dentisten) in Anspruch nehmen.
Zuschüsse für Zahnersatz werden nicht gewährt, wenn der Zahnverlust die Folge
eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit oder-eines anerkannten Versor-
gungsleidens ist oder wenn ein Anspruch nach dem Heimkehrergesetz besteht.
Zuschüsse zu den Kosten für Brückenersatz werden nur gewährt, wenn die Indi-
kation der Brücke nach dem klinischen und röntgenologischen Befund der Stütz-
pfeiler einschließlich ihrer Paradentalgewebe und nach statischen und funktio-
nellen Gesichtspunkten gegeben ist.
Zuschüsse zu den Kosten für die Erneuerung oder Umarbeitung von Zahnersatz
werden grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Jahren gewährt.
Versicherte, die der Kasse freiwillig beitreten sowie unständig beschäftigte Ver-
sicherungspflichtige, die sich später als einen Monat nach Aufnahme der unstän-
digen Beschäftigung anmelden, erhalten für sich und ihre Angehörigen Leistungen
für Zahnersatz, Kronen und Stiftzähne grundsätzlich nicht für einen Zustand, der
im Zeitpunkt des Beitritts schon bestand oder vor Ablauf der Wartezeit von sechs
Wochen nach Beginn der Versicherung eingetreten ist. Diese Einschränkung gilt
nicht, wenn entweder die Notwendigkeit von Zahnersatz innerhalb eines Kiefers
überwiegend auf dem Verlust natürlicher Zähne nach Ablauf der Wartezeit beruht
oder durch den Verlust weiterer Zähne nach Ablauf der Wartezeit überhaupt erst
die Leistungsvoraussetzungen nach Buchst. b) Abs. 1-3 geschaffen werden.
Die Wartezeit fällt weg, soweit Zahnersatz, Kronen und Stiftzähne erstmals als
Folge eines nach Beginn der Versicherung eingetretenen Unfalles notwendig
werden oder wenn es sich um Fälle des 8 12 Abs. 2 letzter Satz der Satzung
handelt. Absatz 1 Satz 2 ist hierbei sinngemäß anzuwenden.
'b) Zahnersatz
Kostenzuschüsse für Zahnersatz werden gewährt, wenn,
abgesehen von den Weisheitszähnen,
4 fehlende Zähne oder
3 nebeneinander fehlende Zähne oder
ein fehlender Frontzahn (Zähne 3 2 1/12 3)
ersetzt werden.
Darüber hinaus wird ein Kostenzuschuß auch beim Ersatz von zwei oder drei Zähnen
gewährt, wenn, abgesehen von den Weisheitszähnen, weniger als elf Kaueinheiten vor-
handen sind und durch den vorgesehenen Ersatz mindestens elf Kaueinheiten her -
gestellt werden.
Wird außer einem Frontzahn noch ein zweiter oder dritter Zahn an derselben Prothese
oder Brücke angegliedert, so wird auch für ihn der Zuschuß gewährt.
Für die Erweiterung oder Reparatur eines vorhandenen Zahnersatzes werden Zuschüsse
ohne Rücksicht auf den Umfang des Zahnersatzes gewährt. Das gleiche gilt, wenn statt
der Reparatur einer vorhandenen Brücke ihre Erneuerung erforderlich wird. Die Not-
wendigkeit der Erneuerung ist zahnärztlich besonders zu begründen.
Kostenzuschüsse werden nicht gewährt, wenn
wegen Fehlens von Gegenzähnen eine ausreichende Kaufähigkeit nicht erzielt wird,
der Ersatz in Form einer skelettierten Kunststoff- oder Kautschukprothese oder als
sogenannte Spinne gestaltet wird,
bei fortgeschrittener Paradentose Brücken eingegliedert werden,
die als Brückenpfeiler vorgesehenen Zähne einen pathologisch zu deutenden Röntgen-
befund aufweisen, sofern nicht diese pathologischen Prozesse vor oder mit der Ein-
gliederung beseitigt werden oder vorher eine erfolgversprechende Behandlung durch-
geführt wurde,
die Spannweite einer Brücke bei einseitigem Zahnersatz über mehr als drei Zwischen-
glieder reicht (ausgenommen bei Brücken von Eckzahn zu Eckzahn),
Brückenersatz aus Kunststoff ohne Metallrücken hergestellt wird,