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Volume 20. Juni 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

IV/1966 
Me 41 | 
Nr. 23 
Leistungsbezeichnung Ge 
d) Vollständige Unterfütterung einer Pro- 
these im direkten‘ Verfahren ........... 39,50 
Vollständige Unterfütterung einer Pro- 
these im indirekten Verfahren ........ 
Vollständige Unterfütterung einer Pro- 
these im indirekten Verfahren einschließ- 
lich funktioneller Randgestaltung im 
Oberkiefer ........ gen 
Vollständige Unterfütterung einer Pro- 
these im indirekten Verfahren einschließ- 
lich funktioneller Randgestaltung im 
Unterkiefer ... 
ERLÄUTERUNGEN 
Zu Nrn. 96 bis. 100: 
1. Die zusätzliche Berechnung von zahnärztlichem Ho- 
norar für Leistungen nach diesem Gebührentarif bei 
Anwendung besonderer Abdruckmethoden oder bei 
Verwendung besonderer oder zusätzlicher Materialien 
ist nicht zulässig. Dies gilt nicht. für Edelmetallfacetten 
und Inlays, die auf Wunsch des Patienten in den Zahn- 
ersatz eingearbeitet werden. 
Entstehen bei den in diesem Gebührentarif aufgeführ- 
ten Leistungen zusätzliche Material- und Labora- 
toriumskosten, z.B. bei besonderen Abdruckmethoden, 
glasklarem. Gaumen, Netzeinlagen, Bügelverstärkun- 
gen, Beschwerungseinlagen, so können diese in der ent- 
standenen Höhe gesondert aufgeführt werden. Dies 
gilt nicht für die Verwendung von Mehrfarbzähnen. 
Zu Nrn. 96 und 97: 
Mit den Gebühren nach Nrn.96 und 97 sind folgende 
zahnärztliche Leistungen abgegolten: schriftliche Auf- 
stellung des Heil- und Kostenplanes nach Befundauf- 
nahme (einschl. etwaiger Änderungen oder Neuauf- 
stellung), Einschleifen des Restgebisses, anatomischer 
Abdruck (auch des Gegenkiefers), Ermittlung der 
Bißverhältnisse, Einprobe, Einpassen bzw. Einfügen, 
Nachbehandlungen. Nicht mit erfaßt sind Leistungen 
nach Nr. 98. 
Ein fehlender Weisheitszahn ist als zu ersetzender, 
fehlender Zahn nur dann mitzuzählen, wenn sein Ge- 
biet in die prothetische Versorgung einbezogen wird. 
Ist der Zahn 7 vorhanden, dann ist der Weisheitszahn 
nicht mitzuzählen. 
Zu Nr, 98a 
Leistungen nach Nr.98 a sind nur in Ausnahmefällen 
abrechnungsfähig, in denen der Abdruck mit einem der 
üblichen Löffel nicht ausreicht. 
Zu Nr. 98 b und c: 
i. Leistungen nach Nr. 98 b oder c sind in der Regel nur 
bei zahnlosem Kiefer abrechnungsfähig; Ausnahmen 
sind zu begründen. 
Mit den Gebühren nach Nr.98b und c sind alle Ab- 
druckverfahren abgegolten. 
Zu Nr. 99: 
Diese Gebühren können nur berechnet werden, wenn 
die prothetische Leistung ohne Verschulden des Zahn- 
arztes nicht zu Ende geführt werden konnte (z. B. Tod 
des Patienten). 
Der Zahnarzt ist verpflichtet, bei der Berechnung die- 
ser Gebühren der Abteilung Sozialwesen oder Jugend 
und Sport die prothetischen Arbeiten mit Modellen zur 
Verfügung zu stellen. 
Zu Nr. 99 a: 
Die Material- und Laboratoriumskosten sind zusätzlich 
in der entstandenen Höhe unter Beifügung der Rech- 
nung erstattungsfähig. Dem Gesamtbetrag (Gebühr 
und Material- und Laboratoriumskosten) sind 4,16 v. H. 
Umsatzsteuer zuzurechnen. 
Zu Nr. 100: . 
L. Neben dieser Nummer sind Leistungen nach 98a, b 
oder c nicht berechnungsfähig. 
Fordert die Abteilung Sozialwesen oder Jugend und 
Sport beim Wiederherstellen der Funktion oder der 
Erweiterung einer Prothese die schriftliche Nieder- 
legung des Befundes auf dem Formblatt „Heil- und 
Kostenplan‘“, so kann hierfür zusätzlich zu den Ge- 
bühren des Gebührentarifs ein Betrag von 10,— DM 
berechnet werden. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig ein 
Heil- und Kostenplan für eine Neueingliederung erstellt 
wird; in diesem Falle ist der Befund zu Nr.100 auf 
diesem Heil- und Kostenplan einzutragen. 
Zu Nr. 100 a und b: 
Die zahnärztlichen Gebühren nach Nr.100a oder b 
können mehrfach oder nebeneinander nur berechnet 
werden, wenn es nicht möglich ist, vor Wiederher- 
stellung der Funktion oder vor Erweiterung von ab- 
nehmbaren Prothesen alle hierzu notwendigen Maß- 
nahmen in einer Sitzung zu beurteilen und zu planen. 
Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach Nr.100a oder b 
neben Leistungen nach 100 c bis g erbracht werden. 
Die Berechnung der Material- und Laboratoriums- 
kosten erfolgt nach der Zahl der Arbeitsgänge und 
Leistungseinheiten im Laboratorium. Unter einem Ar- 
beitsgang sind alle Maßnahmen des Laboratoriums 
vom Eingang der Prothese bis zu ihrer Rücksendung 
an den Zahnarzt zu verstehen. Ein Arbeitsgang kann 
mehrere Leistungseinheiten umfassen. Die erneute Ver- 
sendung der Prothese an das Laboratorium löst einen 
neuen Arbeitsgang aus. 
Es sind berechnungsfähig: 
a) für einen Arbeitsgang ohne Abdruck ...... 
b) für einen Arbeitsgang mit Abdruck ....... 
c) für die zweite und jede weitere Leistungs- 
einheit während eines Arbeitsganges ....... 
für jeden zu ersetzenden oder neuen Front- 
Zahl ee: nen E- ME 
für jeden zu ersetzenden oder neuen Molaren 
oder Prämolaren (Backenzahn) ........... 
für jede zu ersetzende oder neue gebogene 
einarmige Klammer ‚4.0000 ven 
Zu Nr. 100 £ und g: 
Leistungen nach Nr. 100 f und g sind in der Regel nur 
bei zahnlosem Kiefer abrechnungsfähig; Ausnahmen 
sind zu begründen.
	        
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