IV/1966
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Nr. 23
Leistungsbezeichnung Ge
d) Vollständige Unterfütterung einer Pro-
these im direkten‘ Verfahren ........... 39,50
Vollständige Unterfütterung einer Pro-
these im indirekten Verfahren ........
Vollständige Unterfütterung einer Pro-
these im indirekten Verfahren einschließ-
lich funktioneller Randgestaltung im
Oberkiefer ........ gen
Vollständige Unterfütterung einer Pro-
these im indirekten Verfahren einschließ-
lich funktioneller Randgestaltung im
Unterkiefer ...
ERLÄUTERUNGEN
Zu Nrn. 96 bis. 100:
1. Die zusätzliche Berechnung von zahnärztlichem Ho-
norar für Leistungen nach diesem Gebührentarif bei
Anwendung besonderer Abdruckmethoden oder bei
Verwendung besonderer oder zusätzlicher Materialien
ist nicht zulässig. Dies gilt nicht. für Edelmetallfacetten
und Inlays, die auf Wunsch des Patienten in den Zahn-
ersatz eingearbeitet werden.
Entstehen bei den in diesem Gebührentarif aufgeführ-
ten Leistungen zusätzliche Material- und Labora-
toriumskosten, z.B. bei besonderen Abdruckmethoden,
glasklarem. Gaumen, Netzeinlagen, Bügelverstärkun-
gen, Beschwerungseinlagen, so können diese in der ent-
standenen Höhe gesondert aufgeführt werden. Dies
gilt nicht für die Verwendung von Mehrfarbzähnen.
Zu Nrn. 96 und 97:
Mit den Gebühren nach Nrn.96 und 97 sind folgende
zahnärztliche Leistungen abgegolten: schriftliche Auf-
stellung des Heil- und Kostenplanes nach Befundauf-
nahme (einschl. etwaiger Änderungen oder Neuauf-
stellung), Einschleifen des Restgebisses, anatomischer
Abdruck (auch des Gegenkiefers), Ermittlung der
Bißverhältnisse, Einprobe, Einpassen bzw. Einfügen,
Nachbehandlungen. Nicht mit erfaßt sind Leistungen
nach Nr. 98.
Ein fehlender Weisheitszahn ist als zu ersetzender,
fehlender Zahn nur dann mitzuzählen, wenn sein Ge-
biet in die prothetische Versorgung einbezogen wird.
Ist der Zahn 7 vorhanden, dann ist der Weisheitszahn
nicht mitzuzählen.
Zu Nr, 98a
Leistungen nach Nr.98 a sind nur in Ausnahmefällen
abrechnungsfähig, in denen der Abdruck mit einem der
üblichen Löffel nicht ausreicht.
Zu Nr. 98 b und c:
i. Leistungen nach Nr. 98 b oder c sind in der Regel nur
bei zahnlosem Kiefer abrechnungsfähig; Ausnahmen
sind zu begründen.
Mit den Gebühren nach Nr.98b und c sind alle Ab-
druckverfahren abgegolten.
Zu Nr. 99:
Diese Gebühren können nur berechnet werden, wenn
die prothetische Leistung ohne Verschulden des Zahn-
arztes nicht zu Ende geführt werden konnte (z. B. Tod
des Patienten).
Der Zahnarzt ist verpflichtet, bei der Berechnung die-
ser Gebühren der Abteilung Sozialwesen oder Jugend
und Sport die prothetischen Arbeiten mit Modellen zur
Verfügung zu stellen.
Zu Nr. 99 a:
Die Material- und Laboratoriumskosten sind zusätzlich
in der entstandenen Höhe unter Beifügung der Rech-
nung erstattungsfähig. Dem Gesamtbetrag (Gebühr
und Material- und Laboratoriumskosten) sind 4,16 v. H.
Umsatzsteuer zuzurechnen.
Zu Nr. 100: .
L. Neben dieser Nummer sind Leistungen nach 98a, b
oder c nicht berechnungsfähig.
Fordert die Abteilung Sozialwesen oder Jugend und
Sport beim Wiederherstellen der Funktion oder der
Erweiterung einer Prothese die schriftliche Nieder-
legung des Befundes auf dem Formblatt „Heil- und
Kostenplan‘“, so kann hierfür zusätzlich zu den Ge-
bühren des Gebührentarifs ein Betrag von 10,— DM
berechnet werden. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig ein
Heil- und Kostenplan für eine Neueingliederung erstellt
wird; in diesem Falle ist der Befund zu Nr.100 auf
diesem Heil- und Kostenplan einzutragen.
Zu Nr. 100 a und b:
Die zahnärztlichen Gebühren nach Nr.100a oder b
können mehrfach oder nebeneinander nur berechnet
werden, wenn es nicht möglich ist, vor Wiederher-
stellung der Funktion oder vor Erweiterung von ab-
nehmbaren Prothesen alle hierzu notwendigen Maß-
nahmen in einer Sitzung zu beurteilen und zu planen.
Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach Nr.100a oder b
neben Leistungen nach 100 c bis g erbracht werden.
Die Berechnung der Material- und Laboratoriums-
kosten erfolgt nach der Zahl der Arbeitsgänge und
Leistungseinheiten im Laboratorium. Unter einem Ar-
beitsgang sind alle Maßnahmen des Laboratoriums
vom Eingang der Prothese bis zu ihrer Rücksendung
an den Zahnarzt zu verstehen. Ein Arbeitsgang kann
mehrere Leistungseinheiten umfassen. Die erneute Ver-
sendung der Prothese an das Laboratorium löst einen
neuen Arbeitsgang aus.
Es sind berechnungsfähig:
a) für einen Arbeitsgang ohne Abdruck ......
b) für einen Arbeitsgang mit Abdruck .......
c) für die zweite und jede weitere Leistungs-
einheit während eines Arbeitsganges .......
für jeden zu ersetzenden oder neuen Front-
Zahl ee: nen E- ME
für jeden zu ersetzenden oder neuen Molaren
oder Prämolaren (Backenzahn) ...........
für jede zu ersetzende oder neue gebogene
einarmige Klammer ‚4.0000 ven
Zu Nr. 100 £ und g:
Leistungen nach Nr. 100 f und g sind in der Regel nur
bei zahnlosem Kiefer abrechnungsfähig; Ausnahmen
sind zu begründen.