IV/1966 |
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die selbständige Tätigkeit auf die Dauer eine aus-
reichende Lebensgrundlage erwarten läßt und
der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist.
Die Regelung gilt sinngemäß in begründeten Fällen
auch für Witwen.
Ein Darlehen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
darf nur gewährt werden, wenn die Anschaffung durch
die Schädigung notwendig geworden ist. Das ist als
gegeben anzunehmen, wenn der Beschädigte von der
Orthopädischen Versorgungsstelle einen Zuschuß zur
Beschaffung eines motorisierten Fahrzeuges erhalten
hat oder wenn er zu dem nachstehend aufgeführten
Personenkreis gehört:
I. Empfänger einer Pflegezulage,
II. einseitig Oberschenkelamputierte,
IIT. einseitig Unterschenkelamputierte.
In allen anderen Fällen ist die Orthopädische Versor-
gungsstelle Berlin zu hören.
Darlehen nach Nr.4 Buchst. b und c können nur ge-
währt werden für Kraftfahrzeuge der Standardaus-
führung, deren Neuwert 8000,— DM ab Werk und
deren Hubraum 1900 ccm nicht übersteigen; das gilt
auch für Gebrauchtfahrzeuge. Zu den Standardaus-
führungen gehören z.B. nicht Kraftfahrzeuge in
Kombi-, Camping- oder Sportausführung. Für die über
die Normalausführung hinausgehende Ausstattung der
Fahrzeuge (z. B. Weißwandreifen, Schiebedach, Radio)
können Darlehen nicht gewährt werden. In Einzelfäl-
len, die auf Grund der Schädigungsfolgen eine Aus-
nahme erfordern, kann von vorstehenden Regelungen
abgesehen werden.
Darlehen können in der Regel nur gewährt, werden,
wenn
a) durch die Abtretung der vollen oder teilweisen Ver-
sorgungsbezüge zur Tilgung des Darlehens keine
ergänzende Hilfe nach $ 27a Abs.1 BVG notwen-
dig wird;
keine Abzahlungsverpflichtungen ‘oder andere
Schulden bestehen (von dem -Darlehnsnehmer und
dem Ehegatten ist eine entsprechende schriftliche
Erklärung abzugeben);
andere Möglichkeiten, die angemessene Lebens-
stellung zu erlangen oder zu erhalten, nicht ge-
geben sind (z.B. bei öffentlichen Bediensteten An-
trag auf Gewährung eines Darlehens oder Vor-
schusses beim Dienstherrn);
sich der Darlehnsnehmer, falls das Darlehen zur
Beschaffung eines Kraftfahrzeuges dient, mit min-
destens 20 v.H. des Kaufpreises aus eigenen Mit-
teln beteiligt. Das von der Hauptfürsorgestelle oder
der Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und
Kriegshinterbliebene gewährte Darlehen und der
von diesen Stellen evtl. gewährte Zuschuß sowie
der evtl. Zuschuß der Orthopädischen Versorgungs-
stelle sollen zusammen 80 v.H. des Kaufpreises
nicht übersteigen.
Von der Einbringung des Eigenkapitals kann dann
abgesehen werden, wenn. es unbillig wäre, darauf
zu bestehen. Hierbei sind Art und Schwere der
Schädigung angemessen zu berücksichtigen.
8.
Darlehen werden in der Regel in der als notwendig
anerkannten Höhe gewährt, wenn die einzusetzenden
Mittel die jeweils geltende Einkommensgrenze nicht
übersteigen.
Für die Ermittlung der Einkommensgrenze ist der
Darlehnszweck entscheidend. So gelten z. B. bei Dar-
lehen nach
Nr.4 Buchst. a
die Einkommensgrenze nach $ 27a Abs.1 BVG,
Nr. 4 Buchst. b
die Einkommensgrenze nach $ 27b BVG / 8 81
BSHG,
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Nr. 4 Buchst. c und e
die Einkommensgrenze nach 8 25a Abs.4 BVG,
während bei Darlehen nach. Nr. 4 Buchst. d, f bis h je
nach Lage des Einzelfalles eine dieser Einkommens-
grenzen in Betracht kommen kann.
Übersteigen die zu berücksichtigenden Mittel diese
Einkommensgrenze, so ist gemäß 8 25a Abs.1 und 5
BVG zu prüfen, ob es unbillig wäre, den übersteigen-
den Betrag auf das zu gewährende Darlehen anzurech-
nen. Ist der übersteigende Betrag ganz oder teilweise
anzurechnen, so wird der als notwendig festgestellte
Darlehnsbetrag um diesen Betrag gekürzt und der
übrigbleibende Betrag als Darlehen gewährt. Bei der
Anwendung dieser Bestimmung ist entgegenkommend
zu verfahren.
Über ein bewilligtes Darlehen sind ein Darlehnsvertrag
und ggf. ein Sicherungsübereignungsvertrag abzu-
schließen. Eine Sicherstellung. durch Hausrat genügt
in der Regel wegen des Pfandrechts des Vermieters
und der Unentbehrlichkeit des Hausrats nicht.
Bei verheirateten Darlehnsnehmern sind der Darlehns-
vertrag und der Sicherungsübereignungsvertrag von
beiden Ehegatten zu unterzeichnen.
Steht ein Darlehnsnehmer unter elterlicher Gewalt,
Vormundschaft oder Pfiegschaft, so sind der Dar-
lehnsvertrag und der Sicherungsübereignungsvertrag
mit dem gesetzlichen Vertreter abzuschließen. Bei
minderjährigen Darlehnsnehmern können die Verträge
auch mit diesen selbst unter der Voraussetzung : ge-
schlossen werden, daß sie. die Einwilligung des ge-
setzlichen Vertreters nachweisen. Der Darlehnsvertrag
bedarf der Genehmigung durch das Vormundschafts-
gericht ($$ 1643, 1822 Nr. 8, 1915 BGB).
Die Rückzahlung des Darlehens ist im allgemeinen
durch Abtretung der Versorgungsbezüge zu sichern.
Bei einer Darlehnsgewährung an Witwen ist ggf. auch
die Rückzahlung aus der Heiratsabfindung ($ 44 Abs. 1
BVG) zu verlangen.
Die Sicherung durch Übertragung der Versorgungs-
bezüge soll in der Weise erfolgen, daß vom Beginn
der Teilzahlungen an der übertragene Rententeil un-
mittelbar an den Darlehnsgläubiger gezahlt wird.
Bei Minderbeschädigten ist beim Versorgungsamt nach-
zufragen, ob eine Nachuntersuchung während der
Rückzahlungszeit vorgesehen ist, die zu einer Renten-
herabsetzung führen kann.
Bei Gewährung eines Darlehens zur Beschaffung eines
Kraftfahrzeugs ist das Eigentum an dem Kraftfahr-
zeug sicherungshalber dem Darlehnsgeber zu über-
tragen und der Kraftfahrzeugbrief bei dem Darlehns-
geber zu hinterlegen. Von dem Verkäufer des Kraft-
fahrzeuges ist zu bestätigen, daß er von dem Siche-
rungsübereignungsvertrag“ zwischen dem Darlehns-
geber und dem Käufer Kenntnis genommen hat und
daß er den Kraftfahrzeugbrief nach Überweisung des
Darlehnsbetrages sofort dem Darlehnsgeber aushän-
digen wird.
Bei Darlehnsbeträgen von 1000,— DM oder mehr kann
von dem Darlehnsnehmer eine Vollkasko-Versicherung
zugunsten des Darlehnsgebers verlangt werden. Der
Versicherungsschein zugunsten des Darlehnsgebers ist
gegebenenfalls vorzulegen. Es genügt jedoch, wenn
in diesen Fällen eine Vollkasko-Versicherung ein-
schließlich Brand und Diebstahl mit einer Selbstbeteili-
gung des Darlehnsnehmers in Höhe von 300,— bis
500,— DM abgeschlossen wird.
Während der Laufzeit des Darlehens ist gegebenenfalls
die pünktliche Zahlung der Versicherungsbeiträge
nachzuweisen.
Vor der Auszahlung des Darlehens ist vom Darlehns-
nehmer der Besitz des Führerscheins nachzuweisen.
Bei Beschädigten, die infolge ihrer Schädigung ein
Fahrzeug nicht selber führen können, genügt die Vor-
lage des Führerscheins der Ehefrau, eines ‚sonstigen
im Haushalt lebenden Familienangehörigen oder der
Pflegeperson.