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Volume 23. Februar 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

IV/1966 | 
Seite 16 | 
Nr. 8 
4 EE 
die selbständige Tätigkeit auf die Dauer eine aus- 
reichende Lebensgrundlage erwarten läßt und 
der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist. 
Die Regelung gilt sinngemäß in begründeten Fällen 
auch für Witwen. 
Ein Darlehen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges 
darf nur gewährt werden, wenn die Anschaffung durch 
die Schädigung notwendig geworden ist. Das ist als 
gegeben anzunehmen, wenn der Beschädigte von der 
Orthopädischen Versorgungsstelle einen Zuschuß zur 
Beschaffung eines motorisierten Fahrzeuges erhalten 
hat oder wenn er zu dem nachstehend aufgeführten 
Personenkreis gehört: 
I. Empfänger einer Pflegezulage, 
II. einseitig Oberschenkelamputierte, 
IIT. einseitig Unterschenkelamputierte. 
In allen anderen Fällen ist die Orthopädische Versor- 
gungsstelle Berlin zu hören. 
Darlehen nach Nr.4 Buchst. b und c können nur ge- 
währt werden für Kraftfahrzeuge der Standardaus- 
führung, deren Neuwert 8000,— DM ab Werk und 
deren Hubraum 1900 ccm nicht übersteigen; das gilt 
auch für Gebrauchtfahrzeuge. Zu den Standardaus- 
führungen gehören z.B. nicht Kraftfahrzeuge in 
Kombi-, Camping- oder Sportausführung. Für die über 
die Normalausführung hinausgehende Ausstattung der 
Fahrzeuge (z. B. Weißwandreifen, Schiebedach, Radio) 
können Darlehen nicht gewährt werden. In Einzelfäl- 
len, die auf Grund der Schädigungsfolgen eine Aus- 
nahme erfordern, kann von vorstehenden Regelungen 
abgesehen werden. 
Darlehen können in der Regel nur gewährt, werden, 
wenn 
a) durch die Abtretung der vollen oder teilweisen Ver- 
sorgungsbezüge zur Tilgung des Darlehens keine 
ergänzende Hilfe nach $ 27a Abs.1 BVG notwen- 
dig wird; 
keine Abzahlungsverpflichtungen ‘oder andere 
Schulden bestehen (von dem -Darlehnsnehmer und 
dem Ehegatten ist eine entsprechende schriftliche 
Erklärung abzugeben); 
andere Möglichkeiten, die angemessene Lebens- 
stellung zu erlangen oder zu erhalten, nicht ge- 
geben sind (z.B. bei öffentlichen Bediensteten An- 
trag auf Gewährung eines Darlehens oder Vor- 
schusses beim Dienstherrn); 
sich der Darlehnsnehmer, falls das Darlehen zur 
Beschaffung eines Kraftfahrzeuges dient, mit min- 
destens 20 v.H. des Kaufpreises aus eigenen Mit- 
teln beteiligt. Das von der Hauptfürsorgestelle oder 
der Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und 
Kriegshinterbliebene gewährte Darlehen und der 
von diesen Stellen evtl. gewährte Zuschuß sowie 
der evtl. Zuschuß der Orthopädischen Versorgungs- 
stelle sollen zusammen 80 v.H. des Kaufpreises 
nicht übersteigen. 
Von der Einbringung des Eigenkapitals kann dann 
abgesehen werden, wenn. es unbillig wäre, darauf 
zu bestehen. Hierbei sind Art und Schwere der 
Schädigung angemessen zu berücksichtigen. 
8. 
Darlehen werden in der Regel in der als notwendig 
anerkannten Höhe gewährt, wenn die einzusetzenden 
Mittel die jeweils geltende Einkommensgrenze nicht 
übersteigen. 
Für die Ermittlung der Einkommensgrenze ist der 
Darlehnszweck entscheidend. So gelten z. B. bei Dar- 
lehen nach 
Nr.4 Buchst. a 
die Einkommensgrenze nach $ 27a Abs.1 BVG, 
Nr. 4 Buchst. b 
die Einkommensgrenze nach $ 27b BVG / 8 81 
BSHG, 
10 
11. 
12. 
13 
i4 
Nr. 4 Buchst. c und e 
die Einkommensgrenze nach 8 25a Abs.4 BVG, 
während bei Darlehen nach. Nr. 4 Buchst. d, f bis h je 
nach Lage des Einzelfalles eine dieser Einkommens- 
grenzen in Betracht kommen kann. 
Übersteigen die zu berücksichtigenden Mittel diese 
Einkommensgrenze, so ist gemäß 8 25a Abs.1 und 5 
BVG zu prüfen, ob es unbillig wäre, den übersteigen- 
den Betrag auf das zu gewährende Darlehen anzurech- 
nen. Ist der übersteigende Betrag ganz oder teilweise 
anzurechnen, so wird der als notwendig festgestellte 
Darlehnsbetrag um diesen Betrag gekürzt und der 
übrigbleibende Betrag als Darlehen gewährt. Bei der 
Anwendung dieser Bestimmung ist entgegenkommend 
zu verfahren. 
Über ein bewilligtes Darlehen sind ein Darlehnsvertrag 
und ggf. ein Sicherungsübereignungsvertrag abzu- 
schließen. Eine Sicherstellung. durch Hausrat genügt 
in der Regel wegen des Pfandrechts des Vermieters 
und der Unentbehrlichkeit des Hausrats nicht. 
Bei verheirateten Darlehnsnehmern sind der Darlehns- 
vertrag und der Sicherungsübereignungsvertrag von 
beiden Ehegatten zu unterzeichnen. 
Steht ein Darlehnsnehmer unter elterlicher Gewalt, 
Vormundschaft oder Pfiegschaft, so sind der Dar- 
lehnsvertrag und der Sicherungsübereignungsvertrag 
mit dem gesetzlichen Vertreter abzuschließen. Bei 
minderjährigen Darlehnsnehmern können die Verträge 
auch mit diesen selbst unter der Voraussetzung : ge- 
schlossen werden, daß sie. die Einwilligung des ge- 
setzlichen Vertreters nachweisen. Der Darlehnsvertrag 
bedarf der Genehmigung durch das Vormundschafts- 
gericht ($$ 1643, 1822 Nr. 8, 1915 BGB). 
Die Rückzahlung des Darlehens ist im allgemeinen 
durch Abtretung der Versorgungsbezüge zu sichern. 
Bei einer Darlehnsgewährung an Witwen ist ggf. auch 
die Rückzahlung aus der Heiratsabfindung ($ 44 Abs. 1 
BVG) zu verlangen. 
Die Sicherung durch Übertragung der Versorgungs- 
bezüge soll in der Weise erfolgen, daß vom Beginn 
der Teilzahlungen an der übertragene Rententeil un- 
mittelbar an den Darlehnsgläubiger gezahlt wird. 
Bei Minderbeschädigten ist beim Versorgungsamt nach- 
zufragen, ob eine Nachuntersuchung während der 
Rückzahlungszeit vorgesehen ist, die zu einer Renten- 
herabsetzung führen kann. 
Bei Gewährung eines Darlehens zur Beschaffung eines 
Kraftfahrzeugs ist das Eigentum an dem Kraftfahr- 
zeug sicherungshalber dem Darlehnsgeber zu über- 
tragen und der Kraftfahrzeugbrief bei dem Darlehns- 
geber zu hinterlegen. Von dem Verkäufer des Kraft- 
fahrzeuges ist zu bestätigen, daß er von dem Siche- 
rungsübereignungsvertrag“ zwischen dem Darlehns- 
geber und dem Käufer Kenntnis genommen hat und 
daß er den Kraftfahrzeugbrief nach Überweisung des 
Darlehnsbetrages sofort dem Darlehnsgeber aushän- 
digen wird. 
Bei Darlehnsbeträgen von 1000,— DM oder mehr kann 
von dem Darlehnsnehmer eine Vollkasko-Versicherung 
zugunsten des Darlehnsgebers verlangt werden. Der 
Versicherungsschein zugunsten des Darlehnsgebers ist 
gegebenenfalls vorzulegen. Es genügt jedoch, wenn 
in diesen Fällen eine Vollkasko-Versicherung ein- 
schließlich Brand und Diebstahl mit einer Selbstbeteili- 
gung des Darlehnsnehmers in Höhe von 300,— bis 
500,— DM abgeschlossen wird. 
Während der Laufzeit des Darlehens ist gegebenenfalls 
die pünktliche Zahlung der Versicherungsbeiträge 
nachzuweisen. 
Vor der Auszahlung des Darlehens ist vom Darlehns- 
nehmer der Besitz des Führerscheins nachzuweisen. 
Bei Beschädigten, die infolge ihrer Schädigung ein 
Fahrzeug nicht selber führen können, genügt die Vor- 
lage des Führerscheins der Ehefrau, eines ‚sonstigen 
im Haushalt lebenden Familienangehörigen oder der 
Pflegeperson.
	        
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