Ausgegeben am 11.1.1966
1V/1966
Seite 1
OO
7 n N re ®
Dienstblatt des Senats voniBerlin
e . - Anka B f
Teil IV Arbeit und soziale Angelegenheiten — Jugend und Sport
Inhalt:
Rundschreiben über Beköstigungssätze in den landeseigenen Einrichtungen des Jugendwesens ....
Verwaltungsvorschriften über das Entgelt für die Beköstigung des Personals in den landeseigenen
Einrichtungen des Jugendwesens .......... .. - ;
Ausführungsvorschriften zum Gesetz über Vergünstigungen für Beschädigte ..
a
Nr. 1-2
Seite 1
Seite 2
Seite 3
Ur 13 00 11.— (976)
- Fernruf: 13 0011 — (976) 736 —
An die Bezirksämter — Jug und Sport — sowie Fin
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
5. 1 1965 ]
Die Beköstigungssätze für die Maßnahmen im Rahmen der
Aktion „Kinder in Luft und Sonne“ und für Zeltlager unter-
liegen besonderen Regelungen.
Auf das Fernschreiben des Senators für Finanzen — II C
312 — vom 18. August 1965 an die Bezirksämter von Berlin,
Abt. Finanzen und Jugend und Sport, und auf mein Schrei-
ben-IB1- vom 31. August 1965 an die Referate und an
die zentralverwalteten Heime meiner Verwaltung wird hin-
gewiesen.
Die Dienstblattverfügung IV/1964 Nr. 52 vom 28. Juli 1964
wird aufgehoben.
Rundschreiben
über Beköstigungssätze
in den landeseigenen Einrichtungen
des Jugendwesens
Nach Ziffer 2 Abs.1 Nr.2 AV 8 1 HG 1965 darf über die
Ansätze für Beköstigung (Hst. 320) nur so verfügt werden,
daß die Ausgaben zum Schluß des Rechnungsjahres nicht
höher sind als das Multiplikationsergebnis aus den tatsäch-
lich ausgegebenen Tagesverpflegungen und den geltenden
Beköstigungssätzen (Anlagen zu den Besonderen Haushalts-
richtlinien). Abweichend von der Regelung in Anlage 4
BHR 65 oder entsprechender Vorschrift dürfen in Über-
einstimmung mit dem Senator für Finanzen — II C 311 —
ab 1. August 1965 täglich folgende Sätze der Beköstigung
in den landeseigenen Einrichtungen des Jugendwesens zu-
grunde gelegt werden:
In Kinder-, Erziehungs- und Jugendwohn-
heimen
a) für Pfieglinge unter 14 Jahren ......
b) für Paeglinge.ab 14. Jahre... 40:0
In Kindergärten und Kinderhorten
a) bei Fernküchenverpflegung (einschließ-
lich Herstellungs- und Transport-
kosten) (unverändert) ..u.20..2.00- 0,80 DM
b) bei Zubereitung des Essens durch
eigene Kräfte (unverändert). ........ 0,65 DM
3. In Erholungsstätten für Kinder aus Tages-
Stätten ans SCENE Mae ae ZOO DM
4. In Liege- und Laufkrippen (unverändert) 0,95 DM?
3. In Kinderbetreuungsstuben je Platz (un-
verändert) 08:4 ERWEEE KERLE Se
6. In Jugendwerkheimen 2.000000 He
In Vertretung
Werner Müller
__ IV? | af 13 00.11 — (976)
Fernruf: 13 0011 — (976) 736 —
An die Bezirksämter — Jug und Sport — sowie Fin
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
5.11.1965 7
Verwaltungsvorschriften
über das Entgelt
für die Beköstigung des Personals
in den landeseigenen Einrichtungen
des Jugendwesens
Auf Grund des $& 79 des Gesetzes zur Ausführung des Reichs-
gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffent-
lichen Jugendhilfe (AGRJWG) vom 3. Juli 1958 (GVBl.
Ss. 592) wird bestimmt:
Das für die Beköstigung in Einrichtungen des Jugendwesens
(mit Ausnahme der Zeltlager und der Einrichtungen der
Aktion „Kinder in Luft und Sonne‘“) vom teilnehmenden
Personal zu zahlende Entgelt einschließlich des Verwal-
tungskostenzuschlages, zur Zeit noch 15 v. H. der geltenden
Beköstigungssätze, wird mit Wirkung vom 1. August 1965
wie folgt festgesetzt:
L. a) in Kinderheimen, Jugendwohnheimen
und Erziehungsheimen, in denen aus-
nahmslos Kinder unter 14 Jahren unter-
gebracht sind, für Vollbeköstigung ....
in Kinderheimen, Jugendwohnheimen
und Erziehungsheimen, in denen ganz
oder teilweise Minderjährige über 14
Jahre untergebracht sind, für Voll-
bekösStigUng 4.004104 AR 0ER HER Ya DH SE
für Teilbeköstigung (Mittagessen) in
allen unter a). und b) aufgeführten
HeEiIMeN 140: ERROR KEEL WER
In Kindergärten und Kinderhorten
a) für das aus Fernküchen bezogene Essen
(ohne Verwaltungskostenzuschlag) zur
Angleichung an den unter b) genannten
Satz (Unverändert) ze: ae ren EEG
für das.in Kindergärten und Kinder-
horten selbst zubereitete Essen (unver-
ändert) ... eek. 0,75 DM.
)
Aus diesem Satz ist neben dem Fernküchenessen etwa 4% 1
Trinkmilch pro Tag zu beschaffen.
Bei halbtags betreuten Kindern darf über diese Sätze in gleicher
Weise wie bei ganztags betreuten Kindern verfügt werden. Dies
gilt jedoch nicht für Kinder, denen auf ärztliche Anordnung
Diätkost verabreicht werden muß, die in der Kindertagesstätte
nicht hergestellt werden kann. Es bestehen jedoch keine Beden-
ken, für diese Kinder Getränke (z. B. Frischmilch) und Obst aus
den Beträgen zu beschaffen, die für halbtags und ganztags be-
treute Kinder zur Verfügung stehen (Ziffer 2 Abs.1 Nr.2 AV
51 HG 65 oder. entsprechende Vorschrift).
Einschließlich An- und Abreisetag.
in diesem Satz sind enthalten: 0,80 DM für Kindergärten und
Kinderhorte mit Fernküchenverpflegung und 0,65 DM für Kinder-
gärten und Kinderhorte mit örtlicher Zubereitung des Essens.
Bei Aufenthalt in der Erholungsstätte werden diesen Sätzen
lediglich 1,80 DM bzw. 1,95 DM zugeschlagen.
Bei ganztägiger Betreuung für die zweimalige Abgabe eines
Getränkes bis zu 0,25 DM aufgewendet werden. Bei Halbtags-
betreuung dürfen bis zu 0,125 DM aufgewendet werden.
Es kann somit entweder ein und demselben Kind täglich zwei-
mal ein Getränk im Gesamtwert von 0,25 DM oder zwei ver-
schiedenen Kindern täglich je ein Getränk, ebenfalls im Gesamt-
wert von 0,25 DM, verabreicht werden.