Path:
Volume 21. Mai 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

Ausgegeben am 21.5. 1965 SEHatsbiblilte 
Berlin 
Dienstblatt des siemdts von Berflin 
Teil IV Arbeit und soziale Angelegenheiten — Jugend und Sport 
1V/1965 | 
Seite 89 
"Nr. 32-34 
Inhalt: 
Nr.32 Ausführungsvorschriften zur Ergänzung AV. Hilfe zum Lebensunterhalt «.. P 
Nr.33 Ausführungsvorschriften über die Kostenbeteiligung an Erholungsmaßnahmen im Ausland (Kosten- 
beteiligungsvorschriften für die Jugenderholungshilfe Ausland) .....1....000401 0000000 
Ausführungsvorschriften über die Neufestsetzung des Tagespflegesatzes in städtischen und nicht- 
städtischen Altenheimen ......... 0000 TE RE yea Pe BE EN 
Ausführungsvorschriften zu $ 57 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 380. Juni 1961 (GVBl. 
8.888) über die Gewährung der stationären BCG-Schutzimpfung‘. 1... 
Hinweise auf Gesetze, Verordnungen und Zeitschriftenaufsätze, die für die Verwaltung des Landes 
Berlin von Bedeutung sind .......-- 
Seite 89 
Seite 89 
Seite 89 
Seite 90 
Seite 90 
a ArbSoz VI A 1 — 4510 N Cn 
IV-32 | rFernruf: 870591 — (95) 4301 — | 22.3.1965 } 
Jug II B — 4510 ABI. S. 399 
Fernruf: 130011 — (976) 697 — 
An die Bezirksämter — Soz sowie JugSport — 
öffentlichen Jugendhilfe. (AGRIJWG) vom 3. Juli 1958 
(GVBl. S. 592) wird bestimmt: 
1. Diese Vorschriften gelten für die Beteiligung von Min- 
derjährigen und ihren Eltern an den Kosten der Maß- 
nahmen ‚der Jugenderholungshilfe, die von Berliner 
Jugendämtern und dem Landesjugendamt im Ausland 
durchgeführt werden. 
Die Beteiligung von Minderjährigen und ihren Eltern 
an den Kosten der Erholungsmaßnahmen richtet sich 
nach den Ausführungsvorschriften über die Kosten- 
beteiligung an bezirklichen Erholungsmaßnahmen 
außerhalb Berlins (Kostenbeteiligungsvorschriften für 
die Jugenderholungshilfe Inland) und nach der diesen 
als Anlage beigefügten Tabelle mit der Maßgabe, daß 
als Kostenbeteiligung, soweit sich nichts anderes aus 
der Tabelle ergibt, mindestens ein Betrag von 20.— DM 
erhoben wird. 
Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Juni 
1965 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1965 außer Kraft. 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wer- 
den nachstehende 
Ausführungsvorschriften 
zur Ergänzung der AV Hilfe zum Lebensunterhalt 
erlassen: 
Dem Abschnitt II A Nr.36 ist als 3. Absatz nachstehende 
Ergänzung anzufügen: 
„Befinden sich in der Haushaltsgemeinschaft Minder- 
jährige, für die nach den Ausführungsvorschriften für 
die Zahlung von Familienpflegegeld (Dbl. IV/1965 
Nr. 6) ein Pflegegeld gewährt wird, so sind die an- 
teiligen Kosten der Unterkunft für diese Minderjähri- 
gen gleichfalls nach Absatz 1 zu ermitteln. Ist der 
hiernach errechnete Mietanteil jedoch höher als 23,— 
DM monatlich, so ist nur dieser Betrag anzusetzen, 
weil. das derzeitige Pflegegeld für die Kosten der Unter- 
kunft nur einen Pauschalsatz von 23,— DM enthält.“ 
Diese Ausführungsvorschriften zur Ergänzung der Aus- 
führungsvorschriften für die Hilfe zum Lebensunterhalt 
treten mit Wirkung vom 1.Januar 1965 in Kraft. 
In Vertretung 
Werner Müller 
Sn ArbSoz VI C 1 — 4555 
| IV-34 ] Fernruf: 87 0591 — (95) 5366 - 
An die Bezirksämter von Berlin — Soz — 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
[23.4.1065] 
Exner 
Ausführungsvorschriften 
über die Neufestsetzung des Tagespflegesatzes 
in städtischen und nichtstädtischen Altenheimen 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
dessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 21.Mai 1962 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt für. Berlin S.471) wird bestimmt: 
Der Tagespflegesatz für die in Altenheimen der Ver- 
bände ‘der freien Wohlfahrtspflege in Berlin (West) 
und in privatgewerblichen Altenheimen in Berlin 
(West) auf Kosten der öffentlichen Sozialhilfe unter- 
gebrachten Personen wird mit Wirkung vom 1. Januar 
1965, und für die städtischen Altenheime ab 1. Juni 1965 
auf 8,50 DM festgesetzt. 
Die Dienstblattverfügung Teil IV/1964 Nr. 33 ist insoweit 
zu berichtigen. 
In Vertretung 
Wehlitz 
Jug II B — 4893/1 
| IV-33_ | rernruf: 130011 — (976) 697 .- 
An die Bezirksämter — JugSport — 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
{ 30.3. 1965 | 
Ausführungsvorschriften 
über die Kostenbeteiligung 
an Erholungsmaßnahmen im Ausland 
(Kostenbeteiligungsvorschriften 
für die Jugenderholungshilfe Ausland) 
Auf Grund des $ 79 des Gesetzes zur Ausführung des 
Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.