Ausgegeben am 21.5. 1965 SEHatsbiblilte
Berlin
Dienstblatt des siemdts von Berflin
Teil IV Arbeit und soziale Angelegenheiten — Jugend und Sport
1V/1965 |
Seite 89
"Nr. 32-34
Inhalt:
Nr.32 Ausführungsvorschriften zur Ergänzung AV. Hilfe zum Lebensunterhalt «.. P
Nr.33 Ausführungsvorschriften über die Kostenbeteiligung an Erholungsmaßnahmen im Ausland (Kosten-
beteiligungsvorschriften für die Jugenderholungshilfe Ausland) .....1....000401 0000000
Ausführungsvorschriften über die Neufestsetzung des Tagespflegesatzes in städtischen und nicht-
städtischen Altenheimen ......... 0000 TE RE yea Pe BE EN
Ausführungsvorschriften zu $ 57 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 380. Juni 1961 (GVBl.
8.888) über die Gewährung der stationären BCG-Schutzimpfung‘. 1...
Hinweise auf Gesetze, Verordnungen und Zeitschriftenaufsätze, die für die Verwaltung des Landes
Berlin von Bedeutung sind .......--
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a ArbSoz VI A 1 — 4510 N Cn
IV-32 | rFernruf: 870591 — (95) 4301 — | 22.3.1965 }
Jug II B — 4510 ABI. S. 399
Fernruf: 130011 — (976) 697 —
An die Bezirksämter — Soz sowie JugSport —
öffentlichen Jugendhilfe. (AGRIJWG) vom 3. Juli 1958
(GVBl. S. 592) wird bestimmt:
1. Diese Vorschriften gelten für die Beteiligung von Min-
derjährigen und ihren Eltern an den Kosten der Maß-
nahmen ‚der Jugenderholungshilfe, die von Berliner
Jugendämtern und dem Landesjugendamt im Ausland
durchgeführt werden.
Die Beteiligung von Minderjährigen und ihren Eltern
an den Kosten der Erholungsmaßnahmen richtet sich
nach den Ausführungsvorschriften über die Kosten-
beteiligung an bezirklichen Erholungsmaßnahmen
außerhalb Berlins (Kostenbeteiligungsvorschriften für
die Jugenderholungshilfe Inland) und nach der diesen
als Anlage beigefügten Tabelle mit der Maßgabe, daß
als Kostenbeteiligung, soweit sich nichts anderes aus
der Tabelle ergibt, mindestens ein Betrag von 20.— DM
erhoben wird.
Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Juni
1965 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1965 außer Kraft.
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun-
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wer-
den nachstehende
Ausführungsvorschriften
zur Ergänzung der AV Hilfe zum Lebensunterhalt
erlassen:
Dem Abschnitt II A Nr.36 ist als 3. Absatz nachstehende
Ergänzung anzufügen:
„Befinden sich in der Haushaltsgemeinschaft Minder-
jährige, für die nach den Ausführungsvorschriften für
die Zahlung von Familienpflegegeld (Dbl. IV/1965
Nr. 6) ein Pflegegeld gewährt wird, so sind die an-
teiligen Kosten der Unterkunft für diese Minderjähri-
gen gleichfalls nach Absatz 1 zu ermitteln. Ist der
hiernach errechnete Mietanteil jedoch höher als 23,—
DM monatlich, so ist nur dieser Betrag anzusetzen,
weil. das derzeitige Pflegegeld für die Kosten der Unter-
kunft nur einen Pauschalsatz von 23,— DM enthält.“
Diese Ausführungsvorschriften zur Ergänzung der Aus-
führungsvorschriften für die Hilfe zum Lebensunterhalt
treten mit Wirkung vom 1.Januar 1965 in Kraft.
In Vertretung
Werner Müller
Sn ArbSoz VI C 1 — 4555
| IV-34 ] Fernruf: 87 0591 — (95) 5366 -
An die Bezirksämter von Berlin — Soz —
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
[23.4.1065]
Exner
Ausführungsvorschriften
über die Neufestsetzung des Tagespflegesatzes
in städtischen und nichtstädtischen Altenheimen
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun-
dessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 21.Mai 1962 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für. Berlin S.471) wird bestimmt:
Der Tagespflegesatz für die in Altenheimen der Ver-
bände ‘der freien Wohlfahrtspflege in Berlin (West)
und in privatgewerblichen Altenheimen in Berlin
(West) auf Kosten der öffentlichen Sozialhilfe unter-
gebrachten Personen wird mit Wirkung vom 1. Januar
1965, und für die städtischen Altenheime ab 1. Juni 1965
auf 8,50 DM festgesetzt.
Die Dienstblattverfügung Teil IV/1964 Nr. 33 ist insoweit
zu berichtigen.
In Vertretung
Wehlitz
Jug II B — 4893/1
| IV-33_ | rernruf: 130011 — (976) 697 .-
An die Bezirksämter — JugSport —
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
{ 30.3. 1965 |
Ausführungsvorschriften
über die Kostenbeteiligung
an Erholungsmaßnahmen im Ausland
(Kostenbeteiligungsvorschriften
für die Jugenderholungshilfe Ausland)
Auf Grund des $ 79 des Gesetzes zur Ausführung des
Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der