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Volume 12. April 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1V/1965 
Seite 87 
Nr. 31 
Die Gewährung von Sozialhilfe kann nicht nur un- 
mittelbar, sondern auch mittelbar verschuldet sein, 
z. B. bei erforderlicher Krankenhilfe wegen Nichtzah- 
lung von Krankenkassenbeiträgen, obwohl ein an- 
gemessenes Einkommen vorhanden war. 
Der Ersatzpflichtige hat sein gesamtes Einkommen 
zum. Kostenersatz einzusetzen. Das Einkommen ist 
nach den 88 76-78 in Verbindung mit der Rechts- 
verordnung‘ zu $& 76 (GVBl. 1962 S.1306 / Dbl. IV/1963 
Nr.11) und den Ausführungsvorschriften über den 
Einsatz des Einkommens zu ermitteln. S 
Obwohl der Lebensunterhalt des HErsatzpflichtigen 
lediglich durch die Pfändungsschutzbestimmungen ge- 
schützt ist, soll er grundsätzlich nur zum Kostenersatz 
herangezogen werden, soweit sein Einkommen den 
zweifachen Regelsatz für seine Person und den ein- 
fachen Regelsatz für den im Haushalt befindlichen 
Ehegatten und die im Haushalt befindlichen minder- 
jährigen unverheirateten Kinder, zuzüglich der Kosten 
für die Unterkunft, der Mehrbedarfszuschläge (jedoch 
nicht solcher für Erwerbstätige) und besonderer Be- 
lastungen, überschreitet. 
Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und HEvakuierte 
sind von der Ersatzpflicht nach $ 92 Abs.2 nicht aus- 
genommen (vgl. 88 148, 149). 
Entsprechend $ 244 des Lastenausgleichsgesetzes ist 
die Durchsetzung der Kostenersatzansprüche aus dem 
Anspruch auf Hauptentschädigung nicht möglich. 
Kostenersatz nach 8 92 Abs. 2 ist sofort nach Ein- 
stellung der Sozialhilfeleistung zu fordern. 
Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers in den 
Fällen des $ 92 Abs. 2 verjährt gemäß 8 195 BGB nach 
30 Jahren. 
Nach 8 92 Abs. 4 besteht keine Verpflichtung zum 
Kostenersatz 
a) in den Fällen der 88 19 Abs.2, 20 Abs.2, wenn 
Hilfe zum Lebensunterhalt (zuzüglich einer Ent- 
schädigung für Mehraufwendungen) gewährt wird, 
b) bei einer Unterbringung in einer Arbeitseinrich- 
tung nach $ 26. 
Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann nach 
pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden, soweit 
sie eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Hilfe ge- 
fährden würde ($ 92 Abs.2 Satz 2). 
Ersatz der Kosten 
der Hilfe zum Lebensunterhalt (8 92 Abs. 3) 
Zum Kostenersatz nach 8 92 Abs.3 sind der Empfän- 
ger von Hilfe zum Lebensunterhalt und dessen Ehe- 
gatte sowie auch die Eltern von Kindern, denen vor 
Vollendung des 18. Lebensjahres Hilfe zum Lebens- 
unterhalt gewährt worden ist, verpflichtet. 
Die Kostenersatzpflicht besteht nur, 
a) soweit das zu berücksichtigende monatliche Ein- 
kommen der Ehegatten‘ zusammen die Einkom- 
mensgrenze nach 881 Abs.1 und 3 Satz 1 über- 
schreitet und die Aufbringung der Mittel nach 8 84 
zuzumuten ist, oder 
soweit ihr verwertbares Vermögen zusammen über 
dem Sechsfachen der genannten Einkommensgrenze 
liegt. 
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne des 8 84 
ist ein individueller Maßstab anzulegen. In der Regel 
sollen von dem die Einkommensgrenze übersteigenden 
Teil des Einkommens 50 bis 75 vom Hundert anrech- 
aungsfrei bleiben, soweit im HEinzelfall nicht höhere 
Belastungen nachgewiesen werden. Im übrigen sind die 
Ausführungsvorschriften über Einsatz des Einkom- 
mens und Vermögens anzuwenden. Je nach Lage des 
Einzelfalles kann in besonderen Fällen auch der volle 
Betrag verlangt oder von der Festsetzung eines 
Kostenbeitrages abgesehen werden. 
Im Fälle der Nr. 13 Buchstabe b ist ein Ersatzanspruch 
gegenüber dem Empfänger der Hilfe und seinem Ehe- 
gatten nicht geltend zu machen, soweit das Vermögen 
nach 8 88 Abs.2 und 3 geschützt ist; bei vorhandenem 
Barvermögen erhöht sich die Freigrenze in Nr. 13 
D. 
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0 
12. 
3. 
Buchstabe b um die in der Verordnung zu $ 88 Abs.2 
Nr. 8 (GVBl. 1962 S. 974/975, Dbl. IV/1962 Nr. 78) ge- 
nannten Beträge. Dem Empfänger der Hilfe stehen 
Eltern gleich, deren Kinder vor Vollendung des 18. Le- 
bensjahres Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wor- 
den ist. 
Die Kostenersatzpflicht ist grundsätzlich durch ’eine 
Geldleistung zu erfüllen. Nach pflichtgemäßem Er- 
messen können auch andere Arten der Erfüllung ge- 
stattet werden, z.B. Eintragung einer Grundschuld an 
Erfüllungs Statt. 
Nach 892 Abs.6 erlischt der Anspruch auf Kosten- 
ersatz nach vier Jahren vom Ablauf des Jahres an, in 
dem die Hilfe zum Lebensunterhalt jeweils gewährt 
worden ist (Zahltag). Der Ablauf der von Amts wegen 
zu prüfenden Frist kann nicht gehemmt oder unter- 
brochen werden. 
Wird die Einkommensgrenze (Nr.13 a) nicht erreicht, 
ist ein Ersatzanspruch zunächst nicht entstanden. Muß 
nach Betrachtung der sozialen Gesamtverhältnisse mit 
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenom- 
men werden, daß auch innerhalb der Vierjahresfrist 
die Einkommensgrenze nicht erreicht wird, so ist im 
Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der Entstehung 
eines Ersatzanspruchs und das Mißverhältnis zwischen 
dem. Verwaltungsaufwand und dem zu erwartenden 
negativen finanziellen Ergebnis das Kosteneinziehungs- 
verfahren einzustellen und die Akte wegzulegen. 
Nr. 17 Satz 2 gilt nicht, sofern Vermögen in der in $ 92 
Abs. 3 Nr. 2 genannten Höhe (Nr.13 b) vorhanden ist 
oder der Erwerb eines solchen Vermögens innerhalb 
der Vierjahresfrist erwartet werden kann. 
Die Kostenersatzfähigkeit des Empfängers von Hilfe 
zum Lebensunterhalt ist frühestens sechs Monate nach 
Einstellung der Sozialhilfe zu prüfen. 
Zum Kostenersatz sind nach 88 148, 149 nicht ver- 
pflichtet 
a) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge ($91 des 
Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen 
und Flüchtlinge in der Fassung vom 14. August 1957 
- GVBl. S. 1283 —), 
b) Evakuierte ($ 19 des Bundesevakuiertengesetzes in 
der Fassung vom 5. Oktober 1957 — GVBl. S. 1630 —). 
21. Nr.7 ist auch hier anzuwenden. 
22. Wird die Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der 
Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt (z.B. 88 27 
Abs. 3, 33 Abs.1l, 41 Abs.1l, 48 Abs.2 Nr.3), so be- 
steht eine Kostenersatzpflicht nur, wenn die Voraus- 
setzungen der Nrn.1 ff. gegeben sind. 
Nr. 10 findet auch Anwendung auf den Kostenersatz 
für die Hilfe zum Lebensunterhalt. 
CC. 
Kostenersatz durch Erben (892 Abs. 5) 
Die Verpflichtung zum Kostenersatz geht in voller 
Höhe auf den Erben als Nachlaßverbindlichkeit über, 
wenn die Ersatzpflicht bereits zu Lebzeiten des Er- 
satzpflichtigen eingetreten war. Die Ersatzpflicht zu 
Lebzeiten des Ersatzpflichtigen tritt bereits ein, wenn 
die‘ rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, nicht 
jedoch erst dann, wenn ein Leistungsbescheid zu- 
gestellt wird. 
Die Haftung des Erben beschränkt sich auf. den Nach- 
laß. Seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- 
nisse müssen also außer Betracht bleiben. Er kann 
sich nicht darauf berufen, daß er die Einkommens- 
oder Vermögensgrenze nicht erreicht bzw. daß er zu 
einem von der HErsatzpflicht ausgenommenen Per- 
sonenkreis (Nr. 20) gehört. 
Bei Erben solcher Personen, denen ohne Verschulden 
Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wurde, ist von der 
Geltendmachung des. Kostenersatzanspruchs aus dem 
Nachlaß vermögen, das über dem Sechsfachen des Be- 
trages der für den Erblasser zu berechnenden Ein- 
kommensgrenze liegt, nur abzusehen, soweit dies zur 
Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist (892 
Abs. 5 Satz 3). 
24. 
25 
26.
	        
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