1V/1965
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Nr. 31
Die Gewährung von Sozialhilfe kann nicht nur un-
mittelbar, sondern auch mittelbar verschuldet sein,
z. B. bei erforderlicher Krankenhilfe wegen Nichtzah-
lung von Krankenkassenbeiträgen, obwohl ein an-
gemessenes Einkommen vorhanden war.
Der Ersatzpflichtige hat sein gesamtes Einkommen
zum. Kostenersatz einzusetzen. Das Einkommen ist
nach den 88 76-78 in Verbindung mit der Rechts-
verordnung‘ zu $& 76 (GVBl. 1962 S.1306 / Dbl. IV/1963
Nr.11) und den Ausführungsvorschriften über den
Einsatz des Einkommens zu ermitteln. S
Obwohl der Lebensunterhalt des HErsatzpflichtigen
lediglich durch die Pfändungsschutzbestimmungen ge-
schützt ist, soll er grundsätzlich nur zum Kostenersatz
herangezogen werden, soweit sein Einkommen den
zweifachen Regelsatz für seine Person und den ein-
fachen Regelsatz für den im Haushalt befindlichen
Ehegatten und die im Haushalt befindlichen minder-
jährigen unverheirateten Kinder, zuzüglich der Kosten
für die Unterkunft, der Mehrbedarfszuschläge (jedoch
nicht solcher für Erwerbstätige) und besonderer Be-
lastungen, überschreitet.
Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und HEvakuierte
sind von der Ersatzpflicht nach $ 92 Abs.2 nicht aus-
genommen (vgl. 88 148, 149).
Entsprechend $ 244 des Lastenausgleichsgesetzes ist
die Durchsetzung der Kostenersatzansprüche aus dem
Anspruch auf Hauptentschädigung nicht möglich.
Kostenersatz nach 8 92 Abs. 2 ist sofort nach Ein-
stellung der Sozialhilfeleistung zu fordern.
Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers in den
Fällen des $ 92 Abs. 2 verjährt gemäß 8 195 BGB nach
30 Jahren.
Nach 8 92 Abs. 4 besteht keine Verpflichtung zum
Kostenersatz
a) in den Fällen der 88 19 Abs.2, 20 Abs.2, wenn
Hilfe zum Lebensunterhalt (zuzüglich einer Ent-
schädigung für Mehraufwendungen) gewährt wird,
b) bei einer Unterbringung in einer Arbeitseinrich-
tung nach $ 26.
Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann nach
pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden, soweit
sie eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Hilfe ge-
fährden würde ($ 92 Abs.2 Satz 2).
Ersatz der Kosten
der Hilfe zum Lebensunterhalt (8 92 Abs. 3)
Zum Kostenersatz nach 8 92 Abs.3 sind der Empfän-
ger von Hilfe zum Lebensunterhalt und dessen Ehe-
gatte sowie auch die Eltern von Kindern, denen vor
Vollendung des 18. Lebensjahres Hilfe zum Lebens-
unterhalt gewährt worden ist, verpflichtet.
Die Kostenersatzpflicht besteht nur,
a) soweit das zu berücksichtigende monatliche Ein-
kommen der Ehegatten‘ zusammen die Einkom-
mensgrenze nach 881 Abs.1 und 3 Satz 1 über-
schreitet und die Aufbringung der Mittel nach 8 84
zuzumuten ist, oder
soweit ihr verwertbares Vermögen zusammen über
dem Sechsfachen der genannten Einkommensgrenze
liegt.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne des 8 84
ist ein individueller Maßstab anzulegen. In der Regel
sollen von dem die Einkommensgrenze übersteigenden
Teil des Einkommens 50 bis 75 vom Hundert anrech-
aungsfrei bleiben, soweit im HEinzelfall nicht höhere
Belastungen nachgewiesen werden. Im übrigen sind die
Ausführungsvorschriften über Einsatz des Einkom-
mens und Vermögens anzuwenden. Je nach Lage des
Einzelfalles kann in besonderen Fällen auch der volle
Betrag verlangt oder von der Festsetzung eines
Kostenbeitrages abgesehen werden.
Im Fälle der Nr. 13 Buchstabe b ist ein Ersatzanspruch
gegenüber dem Empfänger der Hilfe und seinem Ehe-
gatten nicht geltend zu machen, soweit das Vermögen
nach 8 88 Abs.2 und 3 geschützt ist; bei vorhandenem
Barvermögen erhöht sich die Freigrenze in Nr. 13
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12.
3.
Buchstabe b um die in der Verordnung zu $ 88 Abs.2
Nr. 8 (GVBl. 1962 S. 974/975, Dbl. IV/1962 Nr. 78) ge-
nannten Beträge. Dem Empfänger der Hilfe stehen
Eltern gleich, deren Kinder vor Vollendung des 18. Le-
bensjahres Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wor-
den ist.
Die Kostenersatzpflicht ist grundsätzlich durch ’eine
Geldleistung zu erfüllen. Nach pflichtgemäßem Er-
messen können auch andere Arten der Erfüllung ge-
stattet werden, z.B. Eintragung einer Grundschuld an
Erfüllungs Statt.
Nach 892 Abs.6 erlischt der Anspruch auf Kosten-
ersatz nach vier Jahren vom Ablauf des Jahres an, in
dem die Hilfe zum Lebensunterhalt jeweils gewährt
worden ist (Zahltag). Der Ablauf der von Amts wegen
zu prüfenden Frist kann nicht gehemmt oder unter-
brochen werden.
Wird die Einkommensgrenze (Nr.13 a) nicht erreicht,
ist ein Ersatzanspruch zunächst nicht entstanden. Muß
nach Betrachtung der sozialen Gesamtverhältnisse mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenom-
men werden, daß auch innerhalb der Vierjahresfrist
die Einkommensgrenze nicht erreicht wird, so ist im
Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der Entstehung
eines Ersatzanspruchs und das Mißverhältnis zwischen
dem. Verwaltungsaufwand und dem zu erwartenden
negativen finanziellen Ergebnis das Kosteneinziehungs-
verfahren einzustellen und die Akte wegzulegen.
Nr. 17 Satz 2 gilt nicht, sofern Vermögen in der in $ 92
Abs. 3 Nr. 2 genannten Höhe (Nr.13 b) vorhanden ist
oder der Erwerb eines solchen Vermögens innerhalb
der Vierjahresfrist erwartet werden kann.
Die Kostenersatzfähigkeit des Empfängers von Hilfe
zum Lebensunterhalt ist frühestens sechs Monate nach
Einstellung der Sozialhilfe zu prüfen.
Zum Kostenersatz sind nach 88 148, 149 nicht ver-
pflichtet
a) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge ($91 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen
und Flüchtlinge in der Fassung vom 14. August 1957
- GVBl. S. 1283 —),
b) Evakuierte ($ 19 des Bundesevakuiertengesetzes in
der Fassung vom 5. Oktober 1957 — GVBl. S. 1630 —).
21. Nr.7 ist auch hier anzuwenden.
22. Wird die Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der
Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt (z.B. 88 27
Abs. 3, 33 Abs.1l, 41 Abs.1l, 48 Abs.2 Nr.3), so be-
steht eine Kostenersatzpflicht nur, wenn die Voraus-
setzungen der Nrn.1 ff. gegeben sind.
Nr. 10 findet auch Anwendung auf den Kostenersatz
für die Hilfe zum Lebensunterhalt.
CC.
Kostenersatz durch Erben (892 Abs. 5)
Die Verpflichtung zum Kostenersatz geht in voller
Höhe auf den Erben als Nachlaßverbindlichkeit über,
wenn die Ersatzpflicht bereits zu Lebzeiten des Er-
satzpflichtigen eingetreten war. Die Ersatzpflicht zu
Lebzeiten des Ersatzpflichtigen tritt bereits ein, wenn
die‘ rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, nicht
jedoch erst dann, wenn ein Leistungsbescheid zu-
gestellt wird.
Die Haftung des Erben beschränkt sich auf. den Nach-
laß. Seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
nisse müssen also außer Betracht bleiben. Er kann
sich nicht darauf berufen, daß er die Einkommens-
oder Vermögensgrenze nicht erreicht bzw. daß er zu
einem von der HErsatzpflicht ausgenommenen Per-
sonenkreis (Nr. 20) gehört.
Bei Erben solcher Personen, denen ohne Verschulden
Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wurde, ist von der
Geltendmachung des. Kostenersatzanspruchs aus dem
Nachlaß vermögen, das über dem Sechsfachen des Be-
trages der für den Erblasser zu berechnenden Ein-
kommensgrenze liegt, nur abzusehen, soweit dies zur
Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist (892
Abs. 5 Satz 3).
24.
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26.