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Volume 5. März 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1V/1965' 
Seite 41 
Nr. 15 
Übersicht können die entstandenen Kosten kärteimäßig 
erfaßt und nachgewiesen werden. Hierfür besteht der Vor- 
druck Ges 349 — Kartei amb. Heilbehandlung — (s. An- 
lage 8). Die Behandlungsscheine mit den aufgeklebten Ver- 
ordnungen können dann nach Abrechnungszeiträumen und 
Nummern der Behandlungsscheine abgeheftet werden. Die 
Behandlungsscheine mit dem Symbol D sollten wegen der 
erforderlichen Umbuchungen getrennt aufbewahrt werden, 
damit sie zum Jahresschluß für die Aufstellung der Forde- 
rungsnachweise bzw. Erstattungsersuchen sofort greifbar 
sind. 
Sofern ein Ersatzanspruch geltend zu machen ist, werden 
die Behandlungsscheine nach der Karteikarte, auf der die 
Nummern vermerkt sind, herausgesucht und zu einem 
Vorgang vereinigt. Für die Ersatzansprüche können Vor- 
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drucke von den einzelnen Bezirksämtern im Vervielfälti- 
gungsverfahren hergestellt werden (ein hier verwendeter 
Vfg.-Vordruck wird zur Kenntnis beigefügt — s. An- 
lage 9 —). 
Die Frage, ob der Ersatzanspruch sofort nach der Abrech- 
nung des betr. Quartals oder für mehrere Abrechnungszeit- 
räume zusammengefaßt geltend zu machen ist, kann nur 
nach Lage des HEinzelfalles entschieden werden. Für die 
Geltendmachung der nach 8 90 BSHG durch schriftliche 
Anzeige auf den Träger der Sozialhilfe übergegangene An- 
sprüche ist der beigefügte Vordruck nicht geeignet. Hier 
genügt eine spezifizierte Kostenaufstellung, die mit dem 
Hinweis auf die schriftliche Anzeige dem Drittverpflichteten 
(hierbei wird es sich meistens um private Krankenversiche- 
rungen handeln) zu übersenden ist. 
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