1V/1965'
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Nr. 15
Übersicht können die entstandenen Kosten kärteimäßig
erfaßt und nachgewiesen werden. Hierfür besteht der Vor-
druck Ges 349 — Kartei amb. Heilbehandlung — (s. An-
lage 8). Die Behandlungsscheine mit den aufgeklebten Ver-
ordnungen können dann nach Abrechnungszeiträumen und
Nummern der Behandlungsscheine abgeheftet werden. Die
Behandlungsscheine mit dem Symbol D sollten wegen der
erforderlichen Umbuchungen getrennt aufbewahrt werden,
damit sie zum Jahresschluß für die Aufstellung der Forde-
rungsnachweise bzw. Erstattungsersuchen sofort greifbar
sind.
Sofern ein Ersatzanspruch geltend zu machen ist, werden
die Behandlungsscheine nach der Karteikarte, auf der die
Nummern vermerkt sind, herausgesucht und zu einem
Vorgang vereinigt. Für die Ersatzansprüche können Vor-
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drucke von den einzelnen Bezirksämtern im Vervielfälti-
gungsverfahren hergestellt werden (ein hier verwendeter
Vfg.-Vordruck wird zur Kenntnis beigefügt — s. An-
lage 9 —).
Die Frage, ob der Ersatzanspruch sofort nach der Abrech-
nung des betr. Quartals oder für mehrere Abrechnungszeit-
räume zusammengefaßt geltend zu machen ist, kann nur
nach Lage des HEinzelfalles entschieden werden. Für die
Geltendmachung der nach 8 90 BSHG durch schriftliche
Anzeige auf den Träger der Sozialhilfe übergegangene An-
sprüche ist der beigefügte Vordruck nicht geeignet. Hier
genügt eine spezifizierte Kostenaufstellung, die mit dem
Hinweis auf die schriftliche Anzeige dem Drittverpflichteten
(hierbei wird es sich meistens um private Krankenversiche-
rungen handeln) zu übersenden ist.
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