Se
Seite 23
Nr. 12
') die Beischreibung des Randvermerks über die
rechtskräftige Adoption zum Geburtseintrag des
Minderjährigen zu überwachen sowie die Eintra-
gung eines Auskunftssperrvermerks im Geburten-
buch zu veranlassen — vgl. Nummer 6 Buchstabe a —;
das Kindesvermögen und wichtige Urkunden den
Adoptiveltern auszuhändigen und ihnen bzw. dem
Vormundschaftsgericht Rechnung zu legen;
der Adoptionsvermittlungsstelle abschließend mit-
zuteilen, wann, unter welchem Aktenzeichen und
von welchen Gerichten der Adoptionsvertrag ge-
nehmigt ‚und bestätigt wurde.
Dem Stadtvormund obliegt bei der Adoption seiner
Mündel oder Pfleglinge durch Verwandte, Verschwä-
gerte oder Pflegeeltern die Aufgabe,
a) die Adoption in Zusammenarbeit mit der zustän-
digen Familienfürsorge selbst vorzubereiten und
durchzuführen;
in dem Fall zu Buchstabe a die Adoptionsvermitt-
lungsstelle unter Übersendung der Akten und eines
eingehenden Ermittlungsberichts sofort einzuschal-
ten, wenn das Amtsmündel (-pflegling) von einem
fremden Staatsangehörigen — in der Regel vom
Stiefvater — an Kindes Statt angenommen werden
soll un d nach den besonderen Umständen des Fal-
les damit zu rechnen ist, daß das später gemäß
8 48 Abs. 1 Satz 3 JWG vom Vormundschaftsgericht
zu hörende Landesjugendamt Bedenken gegen diese
Adoption anmelden wird. Nummer 53 ist hierbei
zu beachten;
der Adoptionsvermittlungsstelle vierteljährlich die
Zahl aller rechtskräftig durchgeführten Adoptionen
zu melden.
n)
m
18.
CC.
Aufgabenbereich des für den Wohnsitz
der Annehmenden zuständigen Jugendamts
Dem für den Wohnsitz der Annehmenden zuständigen
Jugendamt obliegt die Aufgabe,
a) vor der Übergabe des Minderjährigen an die An-
nehmenden auf Anforderung der Adoptionsver-
mittlungsstelle — vgl. Nummer 10 Buchstabe c —
die künftige Adoptionsstelle eingehend zu prüfen
und darüber zu berichten, ob die in Aussicht ge-
nommene Kindesannahme nach den gesamten Ver-
hältnissen der Annehmenden befürwortet und die
Pflegeerlaubnis unbedenklich erteilt werden kann,
wobei die Nummer 30 zu beachten ist;
bh) nach der Übergabe des Minderjährigen nunmehr die
Pflegeerlaubnis zu erteilen;
während der Anpassungszeit bis zur rechtskräf-
tigen Adoption die Pflegekinderaufsicht auszuüben
und hierbei wichtige. Beobachtungen und Verände-
rungen der Adoptionsvermittlungsstelle und dem
Stadtvormund umgehend mitzuteilen;
die für den Vertragsabschluß und das anschließende
richterliche Verfahren erforderliche abschließende
Stellungnahme — vgl. Nummer 17 Buchstabe i — ab-
zugeben.
19.
IV.
Fürsorgerische und rechtliche Vorbereitung
Ziffer 2.1 der Richtlinien
20. Für die in Ziffer 2.11 der Richtlinien geforderte
Prüfung und Aussprache ist insbesondere die durch
das Familienrechtsänderungsgesetz eingeführte Drei-
monatsfrist des 8 1747 Abs. 2 BGB intensiv zu nutzen.
Diese Vorschrift—soll-helfen, dem Kinde den natür-
lichen Familienverband zu erhalten. Sie soll besonders
21.
22,
23.
24.
25.
den unehelichen Müttern die Gelegenheit geben, sich
auf das Kind einzustellen und ihren Adoptionsent-
schluß in Ruhe zu überlegen. Den Müttern sind daher
besonders in den ersten drei Monaten nach der Geburt
des Kindes alle erforderlichen Hilfen zur Stützung
und Erhaltung der natürlichen Familie anzutragen,
sofern nicht nach Lage des Falles von vornherein er-
kennbar ist, daß der Entwicklung eines gesunden
Eltern-Kind-Verhältnisses Schwierigkeiten entgegen-
stehen, die voraussichtlich unüberwindbar sein werden.
Steht nach eingehender Prüfung fest, daß die Vor-
aussetzungen für die Durchführung einer Adoptions-
vermittlung vorliegen, so ist sie mit größter Beschleu-
nigung fürsorgerisch vorzubereiten, und zwar auch
schon während der obigen Dreimonatsfrist. Kinder,
die im ‚Kleinkindalter ohne Familie aufwachsen,
bleiben‘ in ihrer körperlichen und Sseelisch-geistigen
Entwicklung zurück. Solche Schäden können nur. da-
durch vermieden werden, daß für die fehlende familiäre
Bindung möglichst schnell ein vollwertiger Ausgleich
geschaffen wird. Hier bietet sich als die beste für-
sorgerische Lösung für ein ungeliebtes, elternver-
Jassenes Heimkind die Adoption an, die umso ent-
scheidendere Hilfe bringt, je frühzeitiger sie erfolgt.
Die in Ziffer 2.13 der Richtlinien erwähnte Ein-
willigung der Eltern bzw. der unehelichen Mutter
kann im Falle der Inkognitoadoption nur zu einem
bestimmten Adoptionsverhältnis erteilt werden. Diesem
Erfordernis wird auch dann genügt, wenn den Ein-
willigenden der Name und die Anschrift der An-
nehmenden nicht bekannt gemacht wird, diese aber
der Person nach feststehen, aus den Akten der Adop-
tionsvermittlungsstelle zu ersehen und in der Ein-
willigungserklärung durch Bezugnahme auf das be-
tireffende Aktenzeichen gekennzeichnet sind. Bei dieser
Erklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige
Willenserklärung. Der Notar sendet die Urkunde dem
gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen zu, um die
Wirksamkeit der Erklärung herbeizuführen. Die Adop-
tionsvermittlungsstelle erhält vom Notar eine Ab-
schrift mit der Kostenrechnung.
Die in Ziffer 2.13 der Richtlinien geforderte
Prüfung bezüglich der Ersetzung der Einwilligung der
Kindesmutter in die Adoption setzt gleichfalls voraus,
daß die Annehmenden der Person nach feststehen
und aus den Akten der Adoptionsvermittlungsstelle
zu ersehen sind.
WW
Das Kind und die natürlichen Eltern
Ziffer 2.2 der Richtlinien
Die in Ziffer 2.22 der Richtlinien geforderte
Überprüfung des Gesundheitszustandes des Minder-
jährigen und seiner natürlichen Eltern ist unter Ver-
wendung der Vordrucke Jug II D 145 und Jug II D 143
in der Regel über den Amtsarzt des zuständigen
Gesundheitsamts zu veranlassen. Gebühren werden in
Berlin nicht erhoben — vgl. Nummer 5 Buchstaben b
und ec —. Scheitern die Bemühungen der Adoptionsver-
mittlungsstelle um Durchführung der amtsärzt-
lichen Untersuchung natürlicher Eltern an deren
Verhalten, so kann von der Untersuchung im Einver-
nehmen mit den Annehmenden, wenn die Eignung des
Kindes durch . ärztliche und psychologische Unter-
suchung gesichert ist, abgesehen werden.
Hatte die Mutter vor oder während der Schwanger-
schaft eine Lues, so ist darauf zu achten, daß sicher-
heitshalber bald nach der Geburt. des Kindes neben
der serologischen Untersuchung eine röntgenologische
Untersuchung seiner langen Röhrenknochen (Arme
und Beine) vorgenommen und das Kind prophylaktisch
behandelt wird. In Zweifelsfällen wird, wenn das Alter