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Volume 12. Februar 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1V/1965 | 
Seite 21 
Nr. 12 
Aufgabenbereich der Adoptionsvermittlungsstelle 
des Landesjugendamts 
Der Adoptionsvermittlungsstelle obliegt bei der In- 
kognitovermittlung von Minderjährigen insbesondere 
die Aufgabe, 
a) Schwangere zu beraten; . 
b) Vermittlungsanträge für Minderjährige, die nicht 
in der eigenen Familie aufwachsen können, ent- 
gegenzunehmen; 
Vermittlungsanträge von Ehepaaren oder HEinzel- 
personen — im folgenden kurz „Annehmende“ ge- 
nannt — aus Berlin (West) sowie aus Westdeutsch- 
land und dem Ausland entgegenzunehmen; 
die Vermittlungsanträge zu b und c hinsichtlich der 
Adoptionseignung gemäß Nummer 10 zu prüfen; 
die in den Heimen untergebrachten Minderjährigen, 
die für eine Adoption in Betracht kommen, durch 
laufende Beobachtung ihrer Entwicklung und Ver- 
mittlungsfähigkeit kennenzulernen; 
aus dem Kreise der zur Verfügung stehenden 
Minderjährigen und Annehmenden die am besten 
zueinander passenden Partner auszuwählen; 
unter Auswertung des Ergebnisses aller Ermitt- 
lungen und Beobachtungen zu der Frage Stellung 
zu nehmen, ob die rechtlichen und fürsorgerischen 
Voraussetzungen für die Durchführung der Adop- 
tion vorliegen und die ausgewählten Partner un- 
bedenklich zusammengeführt werden können, be- 
jahendenfalls — soweit dies örtlich möglich ist — 
zwischen ihnen einen ersten persönlichen Kontakt 
herzustellen; 
bei Eignung zur Vermittlung nach den Nummern 11 
und 12, bei Nichteignung zur Vermittlung nach der 
Nummer 13 zu verfahren. 
10. Die Prüfung der Adoptionseignung (Nummer 9 Buch- 
stabe d) hat zu erfolgen durch 
a) ausführliche Gespräche, in auswärtigen Fällen 
durch eingehenden Schriftwechsel, mit allen Be- 
teiligten; 
b) Herbeiziehung und Auswertung von 
Personenstandsurkunden, 
Strafregisterauszügen, 
Meldebescheinigungen (mit Staatsangehörigkeits- 
angabe), 
Bildmaterial, Zeugnissen, Lebensläufen, Tauf- und 
Impfscheinen, 
Ergebnissen ärztlicher und psychologischer Gut- 
achten, 
weiteren, vorstehend nicht aufgeführten Unter- 
lagen; 
Anforderung von Stellungnahmen und Akten der 
Jugendämter; 
Herbeiführung einer behördlichen oder gerichtlichen 
Klärung des Personenstandes und der Staatsan- 
gehörigkeit der Beteiligten, falls dies nach dem 
Ergebnis der Prüfung zu a) und b) noch erforder- 
lich ist; 
Bei Eignung von Amts- (Einzel-)mündeln oder Amts- 
(Einzel-) pfleglingen zur Vermittlung ist 
a) das Einverständnis des zuständigen Stadtvormunds 
oder Einzelvormunds(-pflegers) zur Übergabe des 
Minderjährigen in die Adoptionspflege zu beschaf- 
fen und dem Vormund oder Pfleger Gelegenheit zu 
geben, die Annehmenden persönlich kennenzu- 
lernen; 
die notarielle Einwilligungserklärung der Mutter 
oder Eltern herbeizuführen und die Gebühr des 
Notars zu zahlen; 
für die Einkleidung des Minderjährigen zu sorgen, 
gegebenenfalls für seine Erstausstattung eine ein- 
malige Beihilfe in bar zu zahlen; 
der Minderjährige den Annehmenden — in der Regel 
persönlich — zu übergeben; 
auswärtigen Annehmenden, die den Minderjährigen 
persönlich in Berlin abholen, gegebenenfalls eine 
Reisekostenbeihilfe zu zahlen; 
£) die Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt zu 
beantragen — vgl. Nummer 6 Buchstabe b —; 
g) das beschaffte Adoptionsmaterial dem :Stadtvor- 
mund für den späteren Vertragsabschluß zuzu- 
senden; . 
von der Inpflegegabe des Minderjährigen Nach- 
richt zu geben 
aa) dem Stadtvormund oder Einzelvormund(-pfle- 
ger), 
bb) der bisherigen Familien- und Heimpflege, 
cc) der künftigen Familien- und Heimpflege, 
dd) dem Gesundheitsamt durch Vordruck Jug II 
D 148 — vgl. Nummer 5 Buchstabe a —, 
in auswärtigen Fällen dem zuständigen Jugend- 
amt; 
i) mit den Annehmenden besonders vor und — soweit 
durchführbar und erwünscht — auch nach der 
rechtskräftigen Adoption zwecks Beobachtung der 
Entwicklung der Eltern-Kind-Beziehung Kontakt zu 
pflegen (durch Besuche, Beratung, Briefwechsel, 
Einladung zu Adoptivelternabenden usw.); 
gegebenenfalls die Gebühr für die Beurkundung 
des Adoptionsvertrages zu zahlen; 
k) von der rechtskräftigen Adoption dem Gesundheits- 
amt durch Vordruck Jug II D 149 — vgl. Nummer 5 
Buchstabe a — sowie dem für den Wohnsitz der An- 
nehmenden zuständigen Jugendamt. Nachricht zu 
geben. 
Bei zur Vermittlung geeigneten ehelichen Kindern, die 
nicht unter Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft 
stehen, ist zusätzlich zu den Aufgaben der Nummer 11 
Buchstaben c, d, e, f, h (bb bis ee), i, j und k 
a), vom gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen die 
notariell beurkundete Vollmacht gemäß 8 1751 a 
BGB auf den namentlich genannten Sachbearbeiter 
der Adoptionsvermittlungsstelle: zu beschaffen; 
b) der Adoptionsvertrag vor dem Notar zu schließen; 
c) die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des 
Vertrages zu beantragen, die Genehmigung gemäß 
8 1829 Abs.1 Satz 2 BGB dem Vertragspartner 
mitzuteilen und die gerichtliche Bestätigung. des 
Vertrages zu veranlassen; 
die Beischreibung des Randvermerks über die 
rechtskräftige Adoption zum Geburtseintrag‘ des 
Minderjährigen zu überwachen sowie die Eintra- 
gung eines. Auskunftssperrvermerks im Geburten- 
buch zu veranlassen — vgl. Nummer 6 Buchstabe a —. 
L3. Bei Nichteignung zur Vermittlung ist 
a) das Jugendamt zwecks HEinleitung. anderweitiger 
Maßnahmen für den Minderjährigen unter Bei- 
fügung eventuell vorhandener Befunde zu benach- 
richtigen; 
der Vermittlungsantrag der Annehmenden münd- 
lich oder schriftlich abzulehnen — vgl. Nummern 31 
bis 33 —. 
Der Adoptionsvermittlungsstelle obliegt bei der In- 
kognitovermittlung von Minderjährigen an fremde 
Staatsangehörige oder an Annehmende mit Wohnsitz 
oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland — vgl. Num- 
mern 49 bis 58 — neben den Aufgaben, die sich im 
Einzelfall aus den Nummern 9 bis 12 ergeben, noch 
zusätzlich die Aufgabe,
	        
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