1V/1965 |
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Nr. 12
Aufgabenbereich der Adoptionsvermittlungsstelle
des Landesjugendamts
Der Adoptionsvermittlungsstelle obliegt bei der In-
kognitovermittlung von Minderjährigen insbesondere
die Aufgabe,
a) Schwangere zu beraten; .
b) Vermittlungsanträge für Minderjährige, die nicht
in der eigenen Familie aufwachsen können, ent-
gegenzunehmen;
Vermittlungsanträge von Ehepaaren oder HEinzel-
personen — im folgenden kurz „Annehmende“ ge-
nannt — aus Berlin (West) sowie aus Westdeutsch-
land und dem Ausland entgegenzunehmen;
die Vermittlungsanträge zu b und c hinsichtlich der
Adoptionseignung gemäß Nummer 10 zu prüfen;
die in den Heimen untergebrachten Minderjährigen,
die für eine Adoption in Betracht kommen, durch
laufende Beobachtung ihrer Entwicklung und Ver-
mittlungsfähigkeit kennenzulernen;
aus dem Kreise der zur Verfügung stehenden
Minderjährigen und Annehmenden die am besten
zueinander passenden Partner auszuwählen;
unter Auswertung des Ergebnisses aller Ermitt-
lungen und Beobachtungen zu der Frage Stellung
zu nehmen, ob die rechtlichen und fürsorgerischen
Voraussetzungen für die Durchführung der Adop-
tion vorliegen und die ausgewählten Partner un-
bedenklich zusammengeführt werden können, be-
jahendenfalls — soweit dies örtlich möglich ist —
zwischen ihnen einen ersten persönlichen Kontakt
herzustellen;
bei Eignung zur Vermittlung nach den Nummern 11
und 12, bei Nichteignung zur Vermittlung nach der
Nummer 13 zu verfahren.
10. Die Prüfung der Adoptionseignung (Nummer 9 Buch-
stabe d) hat zu erfolgen durch
a) ausführliche Gespräche, in auswärtigen Fällen
durch eingehenden Schriftwechsel, mit allen Be-
teiligten;
b) Herbeiziehung und Auswertung von
Personenstandsurkunden,
Strafregisterauszügen,
Meldebescheinigungen (mit Staatsangehörigkeits-
angabe),
Bildmaterial, Zeugnissen, Lebensläufen, Tauf- und
Impfscheinen,
Ergebnissen ärztlicher und psychologischer Gut-
achten,
weiteren, vorstehend nicht aufgeführten Unter-
lagen;
Anforderung von Stellungnahmen und Akten der
Jugendämter;
Herbeiführung einer behördlichen oder gerichtlichen
Klärung des Personenstandes und der Staatsan-
gehörigkeit der Beteiligten, falls dies nach dem
Ergebnis der Prüfung zu a) und b) noch erforder-
lich ist;
Bei Eignung von Amts- (Einzel-)mündeln oder Amts-
(Einzel-) pfleglingen zur Vermittlung ist
a) das Einverständnis des zuständigen Stadtvormunds
oder Einzelvormunds(-pflegers) zur Übergabe des
Minderjährigen in die Adoptionspflege zu beschaf-
fen und dem Vormund oder Pfleger Gelegenheit zu
geben, die Annehmenden persönlich kennenzu-
lernen;
die notarielle Einwilligungserklärung der Mutter
oder Eltern herbeizuführen und die Gebühr des
Notars zu zahlen;
für die Einkleidung des Minderjährigen zu sorgen,
gegebenenfalls für seine Erstausstattung eine ein-
malige Beihilfe in bar zu zahlen;
der Minderjährige den Annehmenden — in der Regel
persönlich — zu übergeben;
auswärtigen Annehmenden, die den Minderjährigen
persönlich in Berlin abholen, gegebenenfalls eine
Reisekostenbeihilfe zu zahlen;
£) die Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt zu
beantragen — vgl. Nummer 6 Buchstabe b —;
g) das beschaffte Adoptionsmaterial dem :Stadtvor-
mund für den späteren Vertragsabschluß zuzu-
senden; .
von der Inpflegegabe des Minderjährigen Nach-
richt zu geben
aa) dem Stadtvormund oder Einzelvormund(-pfle-
ger),
bb) der bisherigen Familien- und Heimpflege,
cc) der künftigen Familien- und Heimpflege,
dd) dem Gesundheitsamt durch Vordruck Jug II
D 148 — vgl. Nummer 5 Buchstabe a —,
in auswärtigen Fällen dem zuständigen Jugend-
amt;
i) mit den Annehmenden besonders vor und — soweit
durchführbar und erwünscht — auch nach der
rechtskräftigen Adoption zwecks Beobachtung der
Entwicklung der Eltern-Kind-Beziehung Kontakt zu
pflegen (durch Besuche, Beratung, Briefwechsel,
Einladung zu Adoptivelternabenden usw.);
gegebenenfalls die Gebühr für die Beurkundung
des Adoptionsvertrages zu zahlen;
k) von der rechtskräftigen Adoption dem Gesundheits-
amt durch Vordruck Jug II D 149 — vgl. Nummer 5
Buchstabe a — sowie dem für den Wohnsitz der An-
nehmenden zuständigen Jugendamt. Nachricht zu
geben.
Bei zur Vermittlung geeigneten ehelichen Kindern, die
nicht unter Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft
stehen, ist zusätzlich zu den Aufgaben der Nummer 11
Buchstaben c, d, e, f, h (bb bis ee), i, j und k
a), vom gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen die
notariell beurkundete Vollmacht gemäß 8 1751 a
BGB auf den namentlich genannten Sachbearbeiter
der Adoptionsvermittlungsstelle: zu beschaffen;
b) der Adoptionsvertrag vor dem Notar zu schließen;
c) die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des
Vertrages zu beantragen, die Genehmigung gemäß
8 1829 Abs.1 Satz 2 BGB dem Vertragspartner
mitzuteilen und die gerichtliche Bestätigung. des
Vertrages zu veranlassen;
die Beischreibung des Randvermerks über die
rechtskräftige Adoption zum Geburtseintrag‘ des
Minderjährigen zu überwachen sowie die Eintra-
gung eines. Auskunftssperrvermerks im Geburten-
buch zu veranlassen — vgl. Nummer 6 Buchstabe a —.
L3. Bei Nichteignung zur Vermittlung ist
a) das Jugendamt zwecks HEinleitung. anderweitiger
Maßnahmen für den Minderjährigen unter Bei-
fügung eventuell vorhandener Befunde zu benach-
richtigen;
der Vermittlungsantrag der Annehmenden münd-
lich oder schriftlich abzulehnen — vgl. Nummern 31
bis 33 —.
Der Adoptionsvermittlungsstelle obliegt bei der In-
kognitovermittlung von Minderjährigen an fremde
Staatsangehörige oder an Annehmende mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland — vgl. Num-
mern 49 bis 58 — neben den Aufgaben, die sich im
Einzelfall aus den Nummern 9 bis 12 ergeben, noch
zusätzlich die Aufgabe,