Ausgegeben am 12. 2. 1965
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Dienstblaft des Senats vön Berlin
Teil IV Arbeit und soziale Angelegenheiten — Jugend und Sport
Nr. 12
Inhalt:
Nr.12 Ausführungsvorschriften für die Adoptionsvermittlung ...
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ha Jug II A — 4790/1
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17 12. 1964 |
DbIl. V/1965
Nr. 7
Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über die Ver-
mittlung der Annahme an Kindes Statt vom 13, No-
vember 1952 (GVBl. S. 10380)
® Nach Artikel II
werden die Aufgaben der obersten Landesbe-
hörde und der Jugendämter auf dem Gebiete der
Adoptionsvermittlung in Berlin vom Haupt-
jugendamt — jetzt Landesjugendamt — wahr-
genommen.
Anlage zu 8 1 der Verordnung zur Durchführung
des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (DVO -—
AZG) in der Fassung vom 20. September 1962
(GVBl. S. 1101)
® Nach Abschnitt XXXIII (6)
ist die Adoptionsvermittlung Vorbehaltsaufgabe
der Hauptverwaltung.
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über
die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt vom
25. August 1952 — für Berlin am 22. Dezember 1952
in Kraft getreten (GVBl. S. 1081) —
® Nach 81
ist die Vermittlung der Annahme an Kindes
Statt in Berlin
dem Gesamtverband der Berliner Inneren
Mission,
dem Caritasverband für Berlin e.V. und
der Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e. V.
gestattet.
Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Gesund-
heitsämtern sind zu beachten:
a) Verwaltungsvorschriften über die Führung der
Impfkartei vom 26. Juli 1963 (Dbl. IV Nr. 49)
Nach Abschnitt II Nr. 3
ist die strikte Wahrung der Diskretion von In-
kognitoadoptionen bei der Impfstelle, bei der
Säuglings- und Kleinkinderfürsorgestelle und
bei der Schulzahnklinik durch ein besonderes
Mitteilungsverfahren — Vordrucke Jug II D 148
und 149 — gewährleistet.
Verfügung über die Gebührenerhebung in den Ge-
sundheitsämtern (Dbl. 1V/1957 Nr. 67)
8 Nach Abschnitt B II C 3
erstreckt. sich die Gebührenbefreiung auf alle
Amtshandlungen, die infolge einer beabsichtig-
ten Adoption innerhalb der Berliner Verwaltung
ausgelöst werden. Dazu gehört die Unter-
suchung des künftigen Adoptivkindes, der Kin-
deseltern sowie der Adoptiveltern und in be-
sonders gelagerten Fällen, insbesondere bei
Vollwaisen, auch die Untersuchung der näch-
sten sonstigen Blutsverwandten.
Gebührenordnung für die Medizinaluntersuchungs-
ämter. des Landes Berlin vom 25. Juni 1958 (GVBl.
S. 572)
® Nach 8 6 Buchstabe a
sind Untersuchungen, die zur Durchführung
von Adoptionen ausgeführt werden, in Berlin
gebührenfrei,
An die Bezirksämter — Jug u. Sport sowie Ges —
Ausführungsvorschriften
für die Adoptionsvermittlung
Auf Grund des 8 79 des Gesetzes zur Ausführung des
Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung
der öffentlichen Jugendhilfe (AGRJWG) vom 3. Juli 1958
(GVBl. S. 592) wird im Einvernehmen mit dem Senator für
Gesundheitswesen bestimmt:
Allgemeines
Die von der Arbeitsgemeinschaft der Landesjugend-
ämter erarbeiteten
„Richtlinien für die Adoptionsvermittlung“‘,
im folgenden kurz „Richtlinien“ genannt,
— Anlage 1 -
mit dem Anhang „Arbeitshilfe für die Berichterstat-
bung?“ — Anlage 2 -
finden in Berlin im Rahmen der nachstehenden Aus-
führungsvorschriften Anwendung. Die in den Aus-
führungsvorschriften laufend zitierten Ziffern der
Richtlinien sind — der besseren Orientierung halber — in
fette Kursivschrift gesetzt.
(Beispiel: Ziffer 1.2 der Richtlinien.)
Die mit der bisherigen Berliner Praxis weitgehendst
übereinstimmenden Richtlinien stellen nicht das Inter-
asse der Annehmenden, sondern das Wohl des Kindes
in den Vordergrund. Sie verschaffen neueren äÄärzt-
lichen, psychologischen und pädagogischen Erkennt-
nissen Geltung und dienen damit der qualitativen
Verbesserung der Vermittlungsverfahren sowie der
einheitlichen Handhabung der Adoptionsvermittlung
innerhalb Westdeutschlands und Berlins. Sie bringen
darüber hinaus zutreffend zum Ausdruck, daß eine
besonders fachkundige, sorgfältige und individuelle
Arbeit Voraussetzung für das gute Gelingen . einer
Adoption ist. Damit weisen sie zugleich auf die
besondere Verantwortlichkeit derjenigen Fachkräfte
hin, die bei der Vermittlung und Durchführung von
Kindesannahmen tätig sind.
5.
2.
3
Soweit die in Nummer 4 Buchstabe c genannten
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Einzel-
fällen Adoptionsvermittlungen durchführen, wenden
sie die Richtlinien nebst Anhang nach ihrer hierzu
abgegebenen Erklärung gleichfalls an.
Rechtsgrundlagen
Ziifer 1.2 der Richtlinien
19
Hinsichtlich der Zuständigkeit bei der Adoptionsver-
mittlung sind zu beachten: