Path:
Volume 12. Februar 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

Ausgegeben am 12. 2. 1965 
| IV/1965 
F Seite 19 | 
zz 
° - 
Dienstblaft des Senats vön Berlin 
Teil IV Arbeit und soziale Angelegenheiten — Jugend und Sport 
Nr. 12 
Inhalt: 
Nr.12 Ausführungsvorschriften für die Adoptionsvermittlung ... 
Seite 19 
ha Jug II A — 4790/1 
[_ IV-12 | Fernruf: 13 00 11 — (976) 695 — 
Ges IV A 8 — 5611/19 
Fernruf: 35 01 41 — (988) 204 — 
17 12. 1964 | 
DbIl. V/1965 
Nr. 7 
Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über die Ver- 
mittlung der Annahme an Kindes Statt vom 13, No- 
vember 1952 (GVBl. S. 10380) 
® Nach Artikel II 
werden die Aufgaben der obersten Landesbe- 
hörde und der Jugendämter auf dem Gebiete der 
Adoptionsvermittlung in Berlin vom Haupt- 
jugendamt — jetzt Landesjugendamt — wahr- 
genommen. 
Anlage zu 8 1 der Verordnung zur Durchführung 
des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (DVO -— 
AZG) in der Fassung vom 20. September 1962 
(GVBl. S. 1101) 
® Nach Abschnitt XXXIII (6) 
ist die Adoptionsvermittlung Vorbehaltsaufgabe 
der Hauptverwaltung. 
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über 
die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt vom 
25. August 1952 — für Berlin am 22. Dezember 1952 
in Kraft getreten (GVBl. S. 1081) — 
® Nach 81 
ist die Vermittlung der Annahme an Kindes 
Statt in Berlin 
dem Gesamtverband der Berliner Inneren 
Mission, 
dem Caritasverband für Berlin e.V. und 
der Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e. V. 
gestattet. 
Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Gesund- 
heitsämtern sind zu beachten: 
a) Verwaltungsvorschriften über die Führung der 
Impfkartei vom 26. Juli 1963 (Dbl. IV Nr. 49) 
Nach Abschnitt II Nr. 3 
ist die strikte Wahrung der Diskretion von In- 
kognitoadoptionen bei der Impfstelle, bei der 
Säuglings- und Kleinkinderfürsorgestelle und 
bei der Schulzahnklinik durch ein besonderes 
Mitteilungsverfahren — Vordrucke Jug II D 148 
und 149 — gewährleistet. 
Verfügung über die Gebührenerhebung in den Ge- 
sundheitsämtern (Dbl. 1V/1957 Nr. 67) 
8 Nach Abschnitt B II C 3 
erstreckt. sich die Gebührenbefreiung auf alle 
Amtshandlungen, die infolge einer beabsichtig- 
ten Adoption innerhalb der Berliner Verwaltung 
ausgelöst werden. Dazu gehört die Unter- 
suchung des künftigen Adoptivkindes, der Kin- 
deseltern sowie der Adoptiveltern und in be- 
sonders gelagerten Fällen, insbesondere bei 
Vollwaisen, auch die Untersuchung der näch- 
sten sonstigen Blutsverwandten. 
Gebührenordnung für die Medizinaluntersuchungs- 
ämter. des Landes Berlin vom 25. Juni 1958 (GVBl. 
S. 572) 
® Nach 8 6 Buchstabe a 
sind Untersuchungen, die zur Durchführung 
von Adoptionen ausgeführt werden, in Berlin 
gebührenfrei, 
An die Bezirksämter — Jug u. Sport sowie Ges — 
Ausführungsvorschriften 
für die Adoptionsvermittlung 
Auf Grund des 8 79 des Gesetzes zur Ausführung des 
Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung 
der öffentlichen Jugendhilfe (AGRJWG) vom 3. Juli 1958 
(GVBl. S. 592) wird im Einvernehmen mit dem Senator für 
Gesundheitswesen bestimmt: 
Allgemeines 
Die von der Arbeitsgemeinschaft der Landesjugend- 
ämter erarbeiteten 
„Richtlinien für die Adoptionsvermittlung“‘, 
im folgenden kurz „Richtlinien“ genannt, 
— Anlage 1 - 
mit dem Anhang „Arbeitshilfe für die Berichterstat- 
bung?“ — Anlage 2 - 
finden in Berlin im Rahmen der nachstehenden Aus- 
führungsvorschriften Anwendung. Die in den Aus- 
führungsvorschriften laufend zitierten Ziffern der 
Richtlinien sind — der besseren Orientierung halber — in 
fette Kursivschrift gesetzt. 
(Beispiel: Ziffer 1.2 der Richtlinien.) 
Die mit der bisherigen Berliner Praxis weitgehendst 
übereinstimmenden Richtlinien stellen nicht das Inter- 
asse der Annehmenden, sondern das Wohl des Kindes 
in den Vordergrund. Sie verschaffen neueren äÄärzt- 
lichen, psychologischen und pädagogischen Erkennt- 
nissen Geltung und dienen damit der qualitativen 
Verbesserung der Vermittlungsverfahren sowie der 
einheitlichen Handhabung der Adoptionsvermittlung 
innerhalb Westdeutschlands und Berlins. Sie bringen 
darüber hinaus zutreffend zum Ausdruck, daß eine 
besonders fachkundige, sorgfältige und individuelle 
Arbeit Voraussetzung für das gute Gelingen . einer 
Adoption ist. Damit weisen sie zugleich auf die 
besondere Verantwortlichkeit derjenigen Fachkräfte 
hin, die bei der Vermittlung und Durchführung von 
Kindesannahmen tätig sind. 
5. 
2. 
3 
Soweit die in Nummer 4 Buchstabe c genannten 
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Einzel- 
fällen Adoptionsvermittlungen durchführen, wenden 
sie die Richtlinien nebst Anhang nach ihrer hierzu 
abgegebenen Erklärung gleichfalls an. 
Rechtsgrundlagen 
Ziifer 1.2 der Richtlinien 
19 
Hinsichtlich der Zuständigkeit bei der Adoptionsver- 
mittlung sind zu beachten:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.