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Nr. 44
E.
Benutzung unerlaubter Hilfsmittel
(1) Vor Beginn der Prüfungen sind die Prüflinge dar-
über zu belehren, daß die Benutzung unerlaubter Hil£fs-
mittel und jede gegenseitige Fühlungnahme unzulässig
sind.
(2) Jeder Täuschungsversuch kann zum Ausschluß
von den weiteren Prüfungen führen. In leichteren Fäl-
len kann eine Wiederholung des betreffenden Teils der
Prüfungen zugelassen werden. Die Entscheidung hier-
über trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Im Falle,des Ausschlusses gelten die Prüfungen als
nicht bestanden.
Praktische Prüfung
In dem praktischen Teil der Vorprüfung hat der Prüf-
ling eine praktische Aufgabe aus dem Desinfektions-
wesen oder der Schädlingsbekämpfung zu lösen.
Schriftliche Prüfungen
(1) Der Prüfling hat in der Vorprüfung und in der Ab-
schlußprüfung eine schriftliche Hausarbeit und eine
schriftliche Aufsichtsarbeit anzufertigen. Für die An-
fertigung der Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfling vier
Stunden zur Verfügung.
(2) Die Aufgaben für die Vorprüfung sind den in Num-
mer 5 Abs. 4 Buchst. b bis d genannten Lehrfächern, die
Aufgaben für die Abschlußprüfung den in Nummer 5
Abs. 4 Buchst.e bis p genannten Lehrfächern zu ent-
nehmen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
wählt die Aufgaben aus mindestens drei ihm von dem
Leiter der Lehranstalt einzureichenden Vorschlägen
aus.
(3) Die aufsichtführende Lehrkraft fertigt eine Nie-
derschrift an, die Beginn und Ende der Prüfung, etwaige
besondere Vorkommnisse und einen Hinweis auf die Be-
lehrung gemäß Nummer 14 enthalten muß. Die Nieder-
schrift ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zur mündlichen Prüfung vorzulegen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von je zwei
Dozenten, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sein
müssen, schriftlich bewertet. In allen Fällen verschie-
dener Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prü-
fungsausschusses über die endgültige Bewertung dieser
Arbeiten.
Mündliche Prüfungen
(1) Vor den mündlichen Prüfungen entscheidet der
Prüfungsausschuß, ob ein Prüfling nach Nummer 14
von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung auszu-
schließen ist.
(2) Prüfungsfächer für die Vorprüfung sind die in
Nummer 5 Abs. 4 Buchst. b bis d genannten Lehrfächer.
(3) Prüfungsfächer für die Abschlußprüfung sind
a) Ortshygiene einschl. Lufthygiene, Bauwesen und
Wohnungshygiene, Lärmbekämpfung, Gewerbe-
hygiene,
Trinkwasserüberwachung; Badewesen und Gewäs-
ser,
Abwasser- und Abfallbeseitigung, Tierkörperbesei-
tigung; Friedhofshygiene, Leichenschau, Sektions-
wesen,
Hygiene und Überwachung der Lebensmittel tieri-
scher Herkunft,
Hygiene und Überwachung der übrigen Lebens-
mittel,
£f) Strahlenschutz,
g) Rechts- und Verwaltungskunde.
(4) Der Gang der Prüfungen und das Gesamtergebnis
ist auf einem Prüfungsbogen festzuhalten. Das Muster
bestimmt der Prüfungsvorsitzende.
Bewertung und Wiederholung der Prüfungen
(1) Für jedes Prüfungsfach der. praktischen, schrift-
lichen und mündlichen Prüfungen wird von den betei-
ligten Prüfern unter Berücksichtigung der Leistungen
3.
rd
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während des Lehrganges ein
Verwendung folgender Noten:
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
ungenügend
Urteil abgegeben unter
{L)
(2)
42)
GC)
(6)
(2) Das Gesamtergebnis der Vorprüfung wird vom
Prüfungsvorsitzenden wie folgt ermittelt:
In der Vorprüfung wird für die praktische Prüfung das
Vierfache, für jede schriftliche Arbeit das Einfache
und für jedes mündliche Prüfungsfach das Zweifache
der Prüfungsnoten eingesetzt. Die Summe der so ge-
wonnenen Zahlen wird durch 12. dividiert. Das Divi-
sionsergebnis ergibt die Gesamtnote, wobei Brüche,
wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet
werden, andernfalls unberücksichtigt bleiben.
(3) In der Abschlußprüfung wird jede schriftliche
Arbeit und jedes mündliche Prüfungsfach gleich ge-
wertet. Die Summe der Prüfungsergebnisse ergibt
durch 9 dividiert die Gesamtnote. Bei Brüchen wird
nach Absatz 2 verfahren.
(4) Als Gesamtnoten kommen für das Prüfungszeugnis
in Betracht:
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen
Fächern mindestens die Note ausreichend erhalten hat.
(5) Erhält der Prüfling in einem Prüfungsfach das
Urteil ungenügend oder mangelhaft, so ist die Prüfung
in diesem Fach zu wiederholen. Erhält der Prüfling in
der Abschlußprüfung in der Gesamtnote mangelhaft
oder in mehr als drei Fächern das Urteil mangelhaft
oder schlechter, so ist die Prüfung als Ganzes zu wie-
derholen.
(6) Die Wiederholung einzelner Prüfungsfächer oder
der gesamten Prüfung ist nur einmal, und zwar bei
der Vorprüfung innerhalb von sechs Monaten und bei
der Abschlußprüfung innerhalb eines Jahres, frühe-
stens.aber drei Monate nach dem Tage der nichtbestan-
denen Prüfung, zulässig. Der Vorsitzende des Prüfungs-
ausschusses kann die Zulassung zur Wiederholungs-
prüfung von bestimmten Auflagen abhängig machen.
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den
Prüflingen das Ergebnis der jeweiligen Prüfungen im
Anschluß an die Prüfungen bekannt, Bei nichtbestan-
dener Prüfung hat der Vorsitzende dies dem Prüfling
auch schriftlich mitzuteilen.
(8) Prüflinge, die die Vorprüfung bei der Wiederholung
nicht mindestens mit „befriedigend“ bestanden haben,
scheiden für die weitere Ausbildung zum Gesundheits-
aufseher aus.
(9) Der Prüfling erhält über die bestandenen Prüfun-
gen und ihr Gesamtergebnis ein von dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses ausgefertigtes Zeugnis, und
zwar für die Vorprüfung nach dem Muster der An-
lage 4 und für die Abschlußprüfung nach dem Muster
der Anlage 5. Die eingereichten Unterlagen sind dem
Prüfling nach bestandener Prüfung oder nach. nicht-
bestandener Wiederholungsprüfung zurückzugeben.
IV
Berufspraktikum
19. Art und Umfang des Berufspraktikums
(1) Das Berufspraktikum ist im Anschluß an die be-
standene Abschlußprüfung, spätestens jedoch innerhalb
eines Jahres nach Ablegung dieser Prüfung mit vier
Monaten beim Gesundheitsamt und mit zwei Monaten
beim Veterinäramt unter Aufsicht eines Amtsarztes
bzw. eines Amtstierarztes abzuleisten.