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Volume 10. August 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Seite 87 
Nr. 44 
E. 
Benutzung unerlaubter Hilfsmittel 
(1) Vor Beginn der Prüfungen sind die Prüflinge dar- 
über zu belehren, daß die Benutzung unerlaubter Hil£fs- 
mittel und jede gegenseitige Fühlungnahme unzulässig 
sind. 
(2) Jeder Täuschungsversuch kann zum Ausschluß 
von den weiteren Prüfungen führen. In leichteren Fäl- 
len kann eine Wiederholung des betreffenden Teils der 
Prüfungen zugelassen werden. Die Entscheidung hier- 
über trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 
(3) Im Falle,des Ausschlusses gelten die Prüfungen als 
nicht bestanden. 
Praktische Prüfung 
In dem praktischen Teil der Vorprüfung hat der Prüf- 
ling eine praktische Aufgabe aus dem Desinfektions- 
wesen oder der Schädlingsbekämpfung zu lösen. 
Schriftliche Prüfungen 
(1) Der Prüfling hat in der Vorprüfung und in der Ab- 
schlußprüfung eine schriftliche Hausarbeit und eine 
schriftliche Aufsichtsarbeit anzufertigen. Für die An- 
fertigung der Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfling vier 
Stunden zur Verfügung. 
(2) Die Aufgaben für die Vorprüfung sind den in Num- 
mer 5 Abs. 4 Buchst. b bis d genannten Lehrfächern, die 
Aufgaben für die Abschlußprüfung den in Nummer 5 
Abs. 4 Buchst.e bis p genannten Lehrfächern zu ent- 
nehmen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
wählt die Aufgaben aus mindestens drei ihm von dem 
Leiter der Lehranstalt einzureichenden Vorschlägen 
aus. 
(3) Die aufsichtführende Lehrkraft fertigt eine Nie- 
derschrift an, die Beginn und Ende der Prüfung, etwaige 
besondere Vorkommnisse und einen Hinweis auf die Be- 
lehrung gemäß Nummer 14 enthalten muß. Die Nieder- 
schrift ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 
zur mündlichen Prüfung vorzulegen. 
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von je zwei 
Dozenten, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sein 
müssen, schriftlich bewertet. In allen Fällen verschie- 
dener Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prü- 
fungsausschusses über die endgültige Bewertung dieser 
Arbeiten. 
Mündliche Prüfungen 
(1) Vor den mündlichen Prüfungen entscheidet der 
Prüfungsausschuß, ob ein Prüfling nach Nummer 14 
von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung auszu- 
schließen ist. 
(2) Prüfungsfächer für die Vorprüfung sind die in 
Nummer 5 Abs. 4 Buchst. b bis d genannten Lehrfächer. 
(3) Prüfungsfächer für die Abschlußprüfung sind 
a) Ortshygiene einschl. Lufthygiene, Bauwesen und 
Wohnungshygiene, Lärmbekämpfung, Gewerbe- 
hygiene, 
Trinkwasserüberwachung; Badewesen und Gewäs- 
ser, 
Abwasser- und Abfallbeseitigung, Tierkörperbesei- 
tigung; Friedhofshygiene, Leichenschau, Sektions- 
wesen, 
Hygiene und Überwachung der Lebensmittel tieri- 
scher Herkunft, 
Hygiene und Überwachung der übrigen Lebens- 
mittel, 
£f) Strahlenschutz, 
g) Rechts- und Verwaltungskunde. 
(4) Der Gang der Prüfungen und das Gesamtergebnis 
ist auf einem Prüfungsbogen festzuhalten. Das Muster 
bestimmt der Prüfungsvorsitzende. 
Bewertung und Wiederholung der Prüfungen 
(1) Für jedes Prüfungsfach der. praktischen, schrift- 
lichen und mündlichen Prüfungen wird von den betei- 
ligten Prüfern unter Berücksichtigung der Leistungen 
3. 
rd 
18 
während des Lehrganges ein 
Verwendung folgender Noten: 
sehr gut 
gut 
befriedigend 
ausreichend 
mangelhaft 
ungenügend 
Urteil abgegeben unter 
{L) 
(2) 
42) 
GC) 
(6) 
(2) Das Gesamtergebnis der Vorprüfung wird vom 
Prüfungsvorsitzenden wie folgt ermittelt: 
In der Vorprüfung wird für die praktische Prüfung das 
Vierfache, für jede schriftliche Arbeit das Einfache 
und für jedes mündliche Prüfungsfach das Zweifache 
der Prüfungsnoten eingesetzt. Die Summe der so ge- 
wonnenen Zahlen wird durch 12. dividiert. Das Divi- 
sionsergebnis ergibt die Gesamtnote, wobei Brüche, 
wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet 
werden, andernfalls unberücksichtigt bleiben. 
(3) In der Abschlußprüfung wird jede schriftliche 
Arbeit und jedes mündliche Prüfungsfach gleich ge- 
wertet. Die Summe der Prüfungsergebnisse ergibt 
durch 9 dividiert die Gesamtnote. Bei Brüchen wird 
nach Absatz 2 verfahren. 
(4) Als Gesamtnoten kommen für das Prüfungszeugnis 
in Betracht: 
sehr gut 
gut 
befriedigend 
ausreichend. 
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen 
Fächern mindestens die Note ausreichend erhalten hat. 
(5) Erhält der Prüfling in einem Prüfungsfach das 
Urteil ungenügend oder mangelhaft, so ist die Prüfung 
in diesem Fach zu wiederholen. Erhält der Prüfling in 
der Abschlußprüfung in der Gesamtnote mangelhaft 
oder in mehr als drei Fächern das Urteil mangelhaft 
oder schlechter, so ist die Prüfung als Ganzes zu wie- 
derholen. 
(6) Die Wiederholung einzelner Prüfungsfächer oder 
der gesamten Prüfung ist nur einmal, und zwar bei 
der Vorprüfung innerhalb von sechs Monaten und bei 
der Abschlußprüfung innerhalb eines Jahres, frühe- 
stens.aber drei Monate nach dem Tage der nichtbestan- 
denen Prüfung, zulässig. Der Vorsitzende des Prüfungs- 
ausschusses kann die Zulassung zur Wiederholungs- 
prüfung von bestimmten Auflagen abhängig machen. 
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den 
Prüflingen das Ergebnis der jeweiligen Prüfungen im 
Anschluß an die Prüfungen bekannt, Bei nichtbestan- 
dener Prüfung hat der Vorsitzende dies dem Prüfling 
auch schriftlich mitzuteilen. 
(8) Prüflinge, die die Vorprüfung bei der Wiederholung 
nicht mindestens mit „befriedigend“ bestanden haben, 
scheiden für die weitere Ausbildung zum Gesundheits- 
aufseher aus. 
(9) Der Prüfling erhält über die bestandenen Prüfun- 
gen und ihr Gesamtergebnis ein von dem Vorsitzenden 
des Prüfungsausschusses ausgefertigtes Zeugnis, und 
zwar für die Vorprüfung nach dem Muster der An- 
lage 4 und für die Abschlußprüfung nach dem Muster 
der Anlage 5. Die eingereichten Unterlagen sind dem 
Prüfling nach bestandener Prüfung oder nach. nicht- 
bestandener Wiederholungsprüfung zurückzugeben. 
IV 
Berufspraktikum 
19. Art und Umfang des Berufspraktikums 
(1) Das Berufspraktikum ist im Anschluß an die be- 
standene Abschlußprüfung, spätestens jedoch innerhalb 
eines Jahres nach Ablegung dieser Prüfung mit vier 
Monaten beim Gesundheitsamt und mit zwei Monaten 
beim Veterinäramt unter Aufsicht eines Amtsarztes 
bzw. eines Amtstierarztes abzuleisten.
	        
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