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Volume 10. August 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

1V/1964 
Seite 80 
Nr. 41 
(6) Für Angestellte im Saarland, die am Tage der Über- 
Jeitung.eine Ausgleichszulage nach 8 3 Abs.2 und 8 4 Abs. 2 
und 3 des Überleitungstarifvertrages vom 3. Juli 1959 in 
der Fassung der Vergütungstarifverträge Nr.2 zum BAT 
bezogen haben, ist bei Anwendung des Absatzes 4 die Aus- 
gleichszulage der bisherigen Grundvergütung hinzuzu- 
rechnen. 
(7) Die Überleitungsvorschriften für den Bereich des 
Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und 
Kommunalverbände werden durch besonderen Tarifver- 
trag vereinbart. 
83 
Ausnahmen vom Geltungsbereich 
88 1 und 2 gelten nicht für Angestellte, die bis zum 
31. Oktober 1963 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden 
sind bzw. ausscheiden. Für diese Angestellten gilt bis 
zu ihrem Ausscheiden das Recht weiter, das für sie am 
1. April 1963 gegolten hat. * 
34 
Änderung des Sechsten Tarifvertrages 
zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
Soweit in 8 5 des Sechsten Tarifvertrages zur Änderung 
des BAT vom 19. Juni 1963 auf die Vorschriften der Nr." 
SR 2a oder Nr.12 SR 2e III BAT verwiesen wird, tritt 
an deren Stelle 8 27 Abschn. B BAT. 
85 
Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1963 in Kraft. 
Köln, den 18. Oktober 1963 
Für die Bundesrepublik Deutschland: 
Der Bundesminister des Innern 
In Vertretung 
Dr. Schäfer 
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder: 
Der Vorsitzer des Vorstandes 
Glahn 
Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: 
Der Vorstand 
Dr. Klett Repenning 
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, 
Transport und Verkehr 
— Hauptvorstand — 
Kummernuss Kluncker 
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
Heinz Groteguth G. Bruns 
B 
Zweiter Ergänzungstarifvertrag 
zum Vergütungstarifvertrag Nr. 3 zum BAT 
vom 18. Oktober 1963 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
and 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr — Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
wird folgendes vereinbart: 
andererseits 
$1 
Geltungsbereich 
Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten, die unter 
die Anlage 1b Abschn. B zum Bundes-Angestelltentarif- 
vertrag (BAT) fallen. 
82 
Grundvergütungen, Steigerungsbeträge 
und Tarifklassen des Ortszuschlages 
Die Höhe der Grundvergütungen und der Steigerungs- 
beträge ($ 26 Abs.3 BAT) sowie die Tarifklassen des 
Ortszuschlages ($ 29 BAT) richten sich jeweils 
für die Zeit. vom 1. April 1963 bis 31. März 1964, 
für die Zeit vom 1. April 1964 bis 30. September 1964 
und für die Zeit vom 1. Oktober 1964 an 
nach den Vergütungsgruppen Kr.I bis Kr.IX der An- 
lagen A bis C zu 8 2 des Ergänzungstarifvertrages zum 
Vergütungstarifvertrag Nr.3 zum BAT vom 19. Juni 1963. 
8:3 
Änderungen von BAT-Vorschriften 
Nummer 5 Abs. 3 Satz 1 SR 2b BAT erhält folgende 
Fassung: 
„Die nach Absatz 2 ermittelte Arbeitszeit wird für die 
Vergütungsgruppe 
Vb mit 
VIb mit 
VII mit 
VIII mit 
IX mit 
Kr. I mit 
Kr: XI mit 
Kr. III mit 
Kr. IV. mit 
Kr. V mit 
Kr. VI mit 
cz 
4,15 DM 
3,65 DM 
3,15 DM 
2,85 DM 
2,65 DM 
2,65 DM 
2,85 DM 
3,15 DM 
3,40 DM 
3,65. DM 
3,90 DM 
je Stunde vergütet.“ 
$ 4 
Aufhebung von Vorschriften 
58 5 und 6 des Ergänzungstarifvertrages zum Vergütungs- 
tarifvertrag Nr.3 zum BAT vom 19. Juni 1963 werden für 
die von diesem Tarifvertrag erfaßten Angestellten auf- 
gehoben. 
$ 5 
Ausnahmen vom Geltungsbereich 
Dieser Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Ange- 
stellte, die. bis zum 31. Oktober 1963 aus ihrem Ver- 
schulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsver- 
hältnis ausgeschieden sind bzw. ausscheiden.
	        
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