1V/1964
Seite 80
Nr. 41
(6) Für Angestellte im Saarland, die am Tage der Über-
Jeitung.eine Ausgleichszulage nach 8 3 Abs.2 und 8 4 Abs. 2
und 3 des Überleitungstarifvertrages vom 3. Juli 1959 in
der Fassung der Vergütungstarifverträge Nr.2 zum BAT
bezogen haben, ist bei Anwendung des Absatzes 4 die Aus-
gleichszulage der bisherigen Grundvergütung hinzuzu-
rechnen.
(7) Die Überleitungsvorschriften für den Bereich des
Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und
Kommunalverbände werden durch besonderen Tarifver-
trag vereinbart.
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Ausnahmen vom Geltungsbereich
88 1 und 2 gelten nicht für Angestellte, die bis zum
31. Oktober 1963 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden
sind bzw. ausscheiden. Für diese Angestellten gilt bis
zu ihrem Ausscheiden das Recht weiter, das für sie am
1. April 1963 gegolten hat. *
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Änderung des Sechsten Tarifvertrages
zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages
Soweit in 8 5 des Sechsten Tarifvertrages zur Änderung
des BAT vom 19. Juni 1963 auf die Vorschriften der Nr."
SR 2a oder Nr.12 SR 2e III BAT verwiesen wird, tritt
an deren Stelle 8 27 Abschn. B BAT.
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Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1963 in Kraft.
Köln, den 18. Oktober 1963
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Schäfer
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Der Vorsitzer des Vorstandes
Glahn
Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Dr. Klett Repenning
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr
— Hauptvorstand —
Kummernuss Kluncker
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
Heinz Groteguth G. Bruns
B
Zweiter Ergänzungstarifvertrag
zum Vergütungstarifvertrag Nr. 3 zum BAT
vom 18. Oktober 1963
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
and
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr — Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
wird folgendes vereinbart:
andererseits
$1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten, die unter
die Anlage 1b Abschn. B zum Bundes-Angestelltentarif-
vertrag (BAT) fallen.
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Grundvergütungen, Steigerungsbeträge
und Tarifklassen des Ortszuschlages
Die Höhe der Grundvergütungen und der Steigerungs-
beträge ($ 26 Abs.3 BAT) sowie die Tarifklassen des
Ortszuschlages ($ 29 BAT) richten sich jeweils
für die Zeit. vom 1. April 1963 bis 31. März 1964,
für die Zeit vom 1. April 1964 bis 30. September 1964
und für die Zeit vom 1. Oktober 1964 an
nach den Vergütungsgruppen Kr.I bis Kr.IX der An-
lagen A bis C zu 8 2 des Ergänzungstarifvertrages zum
Vergütungstarifvertrag Nr.3 zum BAT vom 19. Juni 1963.
8:3
Änderungen von BAT-Vorschriften
Nummer 5 Abs. 3 Satz 1 SR 2b BAT erhält folgende
Fassung:
„Die nach Absatz 2 ermittelte Arbeitszeit wird für die
Vergütungsgruppe
Vb mit
VIb mit
VII mit
VIII mit
IX mit
Kr. I mit
Kr: XI mit
Kr. III mit
Kr. IV. mit
Kr. V mit
Kr. VI mit
cz
4,15 DM
3,65 DM
3,15 DM
2,85 DM
2,65 DM
2,65 DM
2,85 DM
3,15 DM
3,40 DM
3,65. DM
3,90 DM
je Stunde vergütet.“
$ 4
Aufhebung von Vorschriften
58 5 und 6 des Ergänzungstarifvertrages zum Vergütungs-
tarifvertrag Nr.3 zum BAT vom 19. Juni 1963 werden für
die von diesem Tarifvertrag erfaßten Angestellten auf-
gehoben.
$ 5
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Ange-
stellte, die. bis zum 31. Oktober 1963 aus ihrem Ver-
schulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsver-
hältnis ausgeschieden sind bzw. ausscheiden.