1V/1964
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Nr. 41
Protokollnotizen zu den Vergütungsgruppen
Kr. I bis Kr. IX
Nr.1 Zu den Pflegepersonen im Sinne dieses Tarif-
vertrages rechnen alle im Pflege- oder Be-
treuungsdienst beschäftigten Angestellten,
soweit sie ständig unterstellt sind.
Ist die Eingruppierung von der Zahl der
unterstellten Personen abhängig, so ist es
für die Eingruppierung unschädlich, wenn
im Organisations- und Stellenplan zur Be-
setzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt
sind.
Ständige Vertreter (innen) sind nicht die Ver-
treter(innen) in Urlaubs- und sonstigen Ab-
wesenheitsfällen.“
9. In SR 2a werden die Nrn. 7 und 11 gestrichen.
10. Nr.1 letzter Satz SR 2 b erhält folgende Fassung:
„Für Angestellte in Anstalten und Heimen, in denen
bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages. die Kr. T
angewendet worden ist, gelten die Sonderregelungen 2 a
weiter.“
11. In SR 2 e III werden die Nrn. 12 und 16 gestrichen.
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Überleitung
(1) Die unter Abschnitt B der Anlage 1b zum BAT
fallenden Angestellten, die am 31. Oktober 1963 in einem
Arbeitsverhältnis stehen, das zu demselben Arbeitgeber
am 1. November 1963 fortbesteht, werden in entsprechender
Anwendung des $ 22 BAT mit Wirkung vom 1. April 1963,
frühestens jedoch vom Tage der Einstellung an, in die
Vergütungsgruppen der Anlage 1b Abschnitt B zum BAT
eingruppiert.
Abweichend hiervon werden die Angestellten der Ver-
gütungsgruppen Kr.d abzüglich 39,— DM und VIII BAT
mindestens in die Vergütungsgruppe Kr. II übergeleitet.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Berufs-
zeit der Angestellten, die unter 8 7 des Sechsten Tarif-
vertrages zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifver-
trages vom 19. Juni 1963 fallen, wie folgt festgesetzt:
a) bisherige Vergütungsgruppe
neue
Berufszeit
N BORSF
1. Kr.e
2. Kr. d
3. Kr.d
und
Kr. e
abzüglich 23,50 DM
abzüglich 39,.— DM
abzüglich 39,— DM
Kr. I
Kr. II
unverändert
Kürzung um zwei Jahre
Te
Ss RE Se
— nur für Angestellte mit verwal-
tungseigener Abschlußprüfung —
— nur für Angestellte mit staat-
licher Erlaubnis als Kranken-
schwester / Krankenpfleger / Kin-
derkrankenschwester —
Kr. II
unverändert
4.
Kr. d
und
Kr.e
Kr. III
unverändert
5. Kr.e
— nur für Angestellte mit verwal-
tungseigener Abschlußprüfung —
— nur für Angestellte mit verwal- Kr. III
ungseigener Abschlußprüfung —
Kürzung um zwei Jahre
6. Kr.d
Die Berufszeit, die der / die Angestellte am
31. März 1963 oder am Tage der Einstellung
in der Vergütungsgruppe Kr.e erreicht
hätte, wenn er / sie in diese Vergütungs-
gruppe eingruppiert gewesen wäre, wird
um zwei. Jahre gekürzt.
Die Berufszeit, die der / die Angestellte am
31. März 1963 oder am Tage der HEinstel-
lung in der Vergütungsgruppe Kr.e er-
reicht hätte, wenn er / sie in diese Ver-
gütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre,
wird um vier Jahre gekürzt.
Kürzung um zwei Jahre
(
Kr.c
- nur für Angestellte mit verwal- Kr.IV
tungseigener Abschlußprüfung —
8, Kr.d
— nur für Angestellte mit staat-
licher Erlaubnis als MKranken-
schwester / Krankenpfleger / Kin-
derkrankenschwester —
Kr. IV
9.
Kr.
— nur für Angestellte mit staat-
licher Erlaubnis als Kranken-
schwester / Krankenpfleger / Kin-
derkrankenschwester —
Kr. IV
Die Berufszeit, die der / die Angestellte am
31. März 1963 oder am Tage der Einstellung
in der Vergütungsgruppe Kr. d erreicht
hätte, wenn er / sie in diese Vergütungs-
gruppe eingruppiert gewesen wäre, wird um
zwei Jahre gekürzt.
X
Bei der. Eingruppierung in eine höhere Vergütungs-
gruppe als Vergütungsgruppe. Kr. III wird — un-
beschadet des Buchstabens a Nrn.7.bis 9 — nach 8 27
Abschn. B Abs.6 BAT in der Fassung dieses Tarif-
vertrages verfaliren. Hierbei ist von der Berufszeit
auszugehen, die der / die Angestellte am 31. März 1963
oder am Tage der Einstellung in der Vergütungsgruppe
Kr. d erreicht hätte, wenn er / sie in diese Ver-
gütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre. Ergibt sich
dabei, daß mehr Berufszeit zu kürzen wäre, als vor-
handen ist, so wird der Beginn der Berufszeit in der
neuen Vergütungsgruppe auf den 1. April 1963 bzw.
auf den Tag der Einstellung festgesetzt.
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Berufs-
zeit der Angestellten, die in Vergütungsgruppen der An-
lage 1a zum BAT eingruppiert waren, wie folgt fest-
gesetzt: