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Volume 10. August 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

1V/1964 
: Seite 78 
Nr. 41 
Protokollnotizen zu den Vergütungsgruppen 
Kr. I bis Kr. IX 
Nr.1 Zu den Pflegepersonen im Sinne dieses Tarif- 
vertrages rechnen alle im Pflege- oder Be- 
treuungsdienst beschäftigten Angestellten, 
soweit sie ständig unterstellt sind. 
Ist die Eingruppierung von der Zahl der 
unterstellten Personen abhängig, so ist es 
für die Eingruppierung unschädlich, wenn 
im Organisations- und Stellenplan zur Be- 
setzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt 
sind. 
Ständige Vertreter (innen) sind nicht die Ver- 
treter(innen) in Urlaubs- und sonstigen Ab- 
wesenheitsfällen.“ 
9. In SR 2a werden die Nrn. 7 und 11 gestrichen. 
10. Nr.1 letzter Satz SR 2 b erhält folgende Fassung: 
„Für Angestellte in Anstalten und Heimen, in denen 
bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages. die Kr. T 
angewendet worden ist, gelten die Sonderregelungen 2 a 
weiter.“ 
11. In SR 2 e III werden die Nrn. 12 und 16 gestrichen. 
82 
Überleitung 
(1) Die unter Abschnitt B der Anlage 1b zum BAT 
fallenden Angestellten, die am 31. Oktober 1963 in einem 
Arbeitsverhältnis stehen, das zu demselben Arbeitgeber 
am 1. November 1963 fortbesteht, werden in entsprechender 
Anwendung des $ 22 BAT mit Wirkung vom 1. April 1963, 
frühestens jedoch vom Tage der Einstellung an, in die 
Vergütungsgruppen der Anlage 1b Abschnitt B zum BAT 
eingruppiert. 
Abweichend hiervon werden die Angestellten der Ver- 
gütungsgruppen Kr.d abzüglich 39,— DM und VIII BAT 
mindestens in die Vergütungsgruppe Kr. II übergeleitet. 
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Berufs- 
zeit der Angestellten, die unter 8 7 des Sechsten Tarif- 
vertrages zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifver- 
trages vom 19. Juni 1963 fallen, wie folgt festgesetzt: 
a) bisherige Vergütungsgruppe 
neue 
Berufszeit 
N BORSF 
1. Kr.e 
2. Kr. d 
3. Kr.d 
und 
Kr. e 
abzüglich 23,50 DM 
abzüglich 39,.— DM 
abzüglich 39,— DM 
Kr. I 
Kr. II 
unverändert 
Kürzung um zwei Jahre 
Te 
Ss RE Se 
— nur für Angestellte mit verwal- 
tungseigener Abschlußprüfung — 
— nur für Angestellte mit staat- 
licher Erlaubnis als Kranken- 
schwester / Krankenpfleger / Kin- 
derkrankenschwester — 
Kr. II 
unverändert 
4. 
Kr. d 
und 
Kr.e 
Kr. III 
unverändert 
5. Kr.e 
— nur für Angestellte mit verwal- 
tungseigener Abschlußprüfung — 
— nur für Angestellte mit verwal- Kr. III 
ungseigener Abschlußprüfung — 
Kürzung um zwei Jahre 
6. Kr.d 
Die Berufszeit, die der / die Angestellte am 
31. März 1963 oder am Tage der Einstellung 
in der Vergütungsgruppe Kr.e erreicht 
hätte, wenn er / sie in diese Vergütungs- 
gruppe eingruppiert gewesen wäre, wird 
um zwei. Jahre gekürzt. 
Die Berufszeit, die der / die Angestellte am 
31. März 1963 oder am Tage der HEinstel- 
lung in der Vergütungsgruppe Kr.e er- 
reicht hätte, wenn er / sie in diese Ver- 
gütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre, 
wird um vier Jahre gekürzt. 
Kürzung um zwei Jahre 
( 
Kr.c 
- nur für Angestellte mit verwal- Kr.IV 
tungseigener Abschlußprüfung — 
8, Kr.d 
— nur für Angestellte mit staat- 
licher Erlaubnis als MKranken- 
schwester / Krankenpfleger / Kin- 
derkrankenschwester — 
Kr. IV 
9. 
Kr. 
— nur für Angestellte mit staat- 
licher Erlaubnis als Kranken- 
schwester / Krankenpfleger / Kin- 
derkrankenschwester — 
Kr. IV 
Die Berufszeit, die der / die Angestellte am 
31. März 1963 oder am Tage der Einstellung 
in der Vergütungsgruppe Kr. d erreicht 
hätte, wenn er / sie in diese Vergütungs- 
gruppe eingruppiert gewesen wäre, wird um 
zwei Jahre gekürzt. 
X 
Bei der. Eingruppierung in eine höhere Vergütungs- 
gruppe als Vergütungsgruppe. Kr. III wird — un- 
beschadet des Buchstabens a Nrn.7.bis 9 — nach 8 27 
Abschn. B Abs.6 BAT in der Fassung dieses Tarif- 
vertrages verfaliren. Hierbei ist von der Berufszeit 
auszugehen, die der / die Angestellte am 31. März 1963 
oder am Tage der Einstellung in der Vergütungsgruppe 
Kr. d erreicht hätte, wenn er / sie in diese Ver- 
gütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre. Ergibt sich 
dabei, daß mehr Berufszeit zu kürzen wäre, als vor- 
handen ist, so wird der Beginn der Berufszeit in der 
neuen Vergütungsgruppe auf den 1. April 1963 bzw. 
auf den Tag der Einstellung festgesetzt. 
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Berufs- 
zeit der Angestellten, die in Vergütungsgruppen der An- 
lage 1a zum BAT eingruppiert waren, wie folgt fest- 
gesetzt:
	        
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