IV/1964
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Nr. 41
Neuordnung
der Eingruppierung und der Vergütung
der Angestellten im Pflegedienst,
insbesondere des Personals, das nicht unter die
Sonderregelung (SR) 2 a BAT fällt
+
Nachstehend gebe ich folgende Tarifverträge vom 18. Ok-
tober 1963 bekannt:
A
Neunter Tarifvertrag
zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 18. Oktober 1963
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand, einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Ver-
kehr — Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
- Bundesvorstand — andererseits
wird für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse durch
den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind,
folgendes vereinbart:
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Änderungen und Ergänzungen des BAT
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag wird wie folgt ge:
ändert und ergänzt:
1. a) Hinter der Überschrift unter $ 27 wird folgende
Abschnittsüberschrift eingefügt:
„A. Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen“
b) Dem 8 27 wird folgender Abschnitt B angefügt:
„B. Angestellte, die unter die Anlage 1 b fallen
(1) Die Grundvergütung bemißt sich nach der Be-
rufszeit. Der Angestellte erhält in den ersten zwei
Jahren der Berufszeit für seine Vergütungsgruppe
die Anfangsgrundvergütung. Die Grundvergütung stei-
gert sich nach je zwei vollendeten Jahren der Berufs-
zeit vom Ersten des Monats an, in dem das neue Jahr
der Berufszeit beginnt, um den im Vergütungstarif-
vertrag festgelegten Steigerungsbetrag bis zum
Höchstbetrag der Grundvergütung der Vergütungs-
gruppe.
(2) Die Berufszeit der Pflegerinnen/Pfleger der Ver-
gütungsgruppe Kr. I ist die. Zeit, in der sie eine ihrer
jetzigen Verwendung entsprechende Tätigkeit im
öffentlichen oder privaten, Dienst oder in einem
anderen Rechtsverhältnis ausgeübt haben. Sie beginnt
mit dem Ersten des Monats, in dem der Pflegedienst
erstmalig ausgeübt wird. Ausbildungszeiten gelten
nicht als Berufszeiten.
(3) Die Berufszeit der Krankenschwestern / Kranken-
pfleger / Kinderkrankenschwestern der Vergütungs-
gruppe Kr. III ist die seit Erteilung der Erlaubnis
nach dem Krankenpflegegesetz zurückgelegte Zeit,
in der sie als Krankenschwestern / Krankenpfleger /
Kinderkrankenschwestern im öffentlichen. oder pri-
vaten Dienst gestanden oder diesen Beruf in einem
anderen Rechtsverhältnis ausgeübt haben. Die Berufs-
zeit beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der
Pflegedienst erstmalig nach dem Tage ausgeübt wird,
von dem an. die Erteilung der Erlaubnis wirksam ist..
Der Berufszeit der Krankenschwestern / Kranken-
pfleger / Kinderkrankenschwestern, deren Ausbildungs-
zeit nach dem Krankenpflegegesetz drei Jahre be-
tragen hat, wird ein Ausbildungsjahr hinzugerechnet.
Der Berufszeit einer Krankenschwester mit zusätz-
licher Ausbildung als Hebamme oder als Kinder-
krankenschwester, der Berufszeit einer Hebamme mit
zusätzlicher Ausbildung als Krankenschwester oder
als Kinderkrankenschwester, der Berufszeit einer
Kinderkrankenschwester mit zusätzlicher Ausbildung
als Krankenschwester oder als Hebamme wird die
Zeit der zusätzlichen Ausbildung hinzugerechnet, so-
weit sie nicht bereits als Berufszeit berücksichtigt ist.
Bei Krankenschwestern / Krankenpflegern / Kinder-
krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. III, die
bereits vor Erteilung der Erlaubnis den Pflegedienst
ausgeübt haben, wird der Berufszeit die Berufszeit,
die in den Vergütungsgruppen Kr.I und Kr.II fest-
zusetzen wäre, hinzugerechnet, soweit sie zwei Jahre
übersteigt. Die Zeit von zwei Jahren vermindert sich
um die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang einer
Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule,
soweit sie nicht bereits als Berufszeit angerechnet
worden ist.
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß für die Berufszeit der
Hebammen der Vergütungsgruppe Kr.IV sowie der
Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung und
der Pflegerinnen / Pfleger mit verwaltungseigener
Abschlußprüfung nach mindestens einjähriger Aus-
bildung der Vergütungsgruppe Kr. II.
(5) Bei einer Höhergruppierung
in die Vergütungsgruppe wird die Berufszeit
der Vergütungsgruppe
Kr.I um zwei Jahre
Kr. II um zwei Jahre
Kr.I um vier Jahre
gekürzt. Die Berufszeit beginnt jedoch spätestens mit
dem Tage der Höhergruppierung.
(6) Bei einer Höhergruppierung in eine höhere Ver-
gütungsgruppe als Vergütungsgruppe Kr.III wird
die Berufszeit für die Vergütungsgruppe, in die die
Angestellten höhergruppiert werden, in der Weise
ermittelt, daß die Berufszeit für die Vergütungs-
gruppe Kr. III um je zwei Jahre für jede Vergütungs-
gruppe, die über der Vergütungsgruppe Kr.III liegt,
gekürzt wird. Die Berufszeit beginnt jedoch spätestens
mit dem Tage der Höhergruppierung.
(7) Für Angestellte, die in einer höheren Vergütungs-
gruppe als Vergütungsgruppe Kr. III eingestellt
werden, wird die Berufszeit unter sinngemäßer An-
wendung der Absätze 3, 4 und 6 festgesetzt. Dabei
werden die nachgewiesenen anrechenbaren Berufs-
zeiten bei anderen Arbeitgebern so berücksichtigt, wie
wenn sie in dem jetzigen Arbeitsverhältnis ver-
bracht worden wären.
(8) Bei einer Herabgruppierung wird die Berufszeit
für die niedrigere Vergütungsgruppe — ausgehend von
der für die Vergütungsgruppe Kr.lIII festgesetzten
Berufszeit — unter sinngemäßer Anwendung des Ab-
Satzes 6 festgesetzt.
Für Hebammen tritt bei Anwendung der Absätze 6
und 7 und des Satzes 1 an die Stelle der Berufszeit
für die Vergütungsgruppe Kr. III die Berufszeit für die
Vergütungsgruppe Kr. IV.
(9) Bei einer Herabgruppierung von Pflegerinnen /
Pflegern wird die Berufszeit für die niedrigere Ver-
gütungsgruppe — ausgehend von der für die Ver-
gütungsgruppe Kr. II festgesetzten Berufszeit — unter
sinngemäßer Anwendung der Absätze 5 und 6 fest-
gesetzt.
(10) Die Angestellten haben die anrechenbaren Berufs-
zeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten
hach. Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzu-
weisen.“