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Volume 10. August 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

IV/1964 
Seite 76 
Nr. 41 
Neuordnung 
der Eingruppierung und der Vergütung 
der Angestellten im Pflegedienst, 
insbesondere des Personals, das nicht unter die 
Sonderregelung (SR) 2 a BAT fällt 
+ 
Nachstehend gebe ich folgende Tarifverträge vom 18. Ok- 
tober 1963 bekannt: 
A 
Neunter Tarifvertrag 
zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
vom 18. Oktober 1963 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, einerseits 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Ver- 
kehr — Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
- Bundesvorstand — andererseits 
wird für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse durch 
den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind, 
folgendes vereinbart: 
81 
Änderungen und Ergänzungen des BAT 
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag wird wie folgt ge: 
ändert und ergänzt: 
1. a) Hinter der Überschrift unter $ 27 wird folgende 
Abschnittsüberschrift eingefügt: 
„A. Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen“ 
b) Dem 8 27 wird folgender Abschnitt B angefügt: 
„B. Angestellte, die unter die Anlage 1 b fallen 
(1) Die Grundvergütung bemißt sich nach der Be- 
rufszeit. Der Angestellte erhält in den ersten zwei 
Jahren der Berufszeit für seine Vergütungsgruppe 
die Anfangsgrundvergütung. Die Grundvergütung stei- 
gert sich nach je zwei vollendeten Jahren der Berufs- 
zeit vom Ersten des Monats an, in dem das neue Jahr 
der Berufszeit beginnt, um den im Vergütungstarif- 
vertrag festgelegten Steigerungsbetrag bis zum 
Höchstbetrag der Grundvergütung der Vergütungs- 
gruppe. 
(2) Die Berufszeit der Pflegerinnen/Pfleger der Ver- 
gütungsgruppe Kr. I ist die. Zeit, in der sie eine ihrer 
jetzigen Verwendung entsprechende Tätigkeit im 
öffentlichen oder privaten, Dienst oder in einem 
anderen Rechtsverhältnis ausgeübt haben. Sie beginnt 
mit dem Ersten des Monats, in dem der Pflegedienst 
erstmalig ausgeübt wird. Ausbildungszeiten gelten 
nicht als Berufszeiten. 
(3) Die Berufszeit der Krankenschwestern / Kranken- 
pfleger / Kinderkrankenschwestern der Vergütungs- 
gruppe Kr. III ist die seit Erteilung der Erlaubnis 
nach dem Krankenpflegegesetz zurückgelegte Zeit, 
in der sie als Krankenschwestern / Krankenpfleger / 
Kinderkrankenschwestern im öffentlichen. oder pri- 
vaten Dienst gestanden oder diesen Beruf in einem 
anderen Rechtsverhältnis ausgeübt haben. Die Berufs- 
zeit beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der 
Pflegedienst erstmalig nach dem Tage ausgeübt wird, 
von dem an. die Erteilung der Erlaubnis wirksam ist.. 
Der Berufszeit der Krankenschwestern / Kranken- 
pfleger / Kinderkrankenschwestern, deren Ausbildungs- 
zeit nach dem Krankenpflegegesetz drei Jahre be- 
tragen hat, wird ein Ausbildungsjahr hinzugerechnet. 
Der Berufszeit einer Krankenschwester mit zusätz- 
licher Ausbildung als Hebamme oder als Kinder- 
krankenschwester, der Berufszeit einer Hebamme mit 
zusätzlicher Ausbildung als Krankenschwester oder 
als Kinderkrankenschwester, der Berufszeit einer 
Kinderkrankenschwester mit zusätzlicher Ausbildung 
als Krankenschwester oder als Hebamme wird die 
Zeit der zusätzlichen Ausbildung hinzugerechnet, so- 
weit sie nicht bereits als Berufszeit berücksichtigt ist. 
Bei Krankenschwestern / Krankenpflegern / Kinder- 
krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. III, die 
bereits vor Erteilung der Erlaubnis den Pflegedienst 
ausgeübt haben, wird der Berufszeit die Berufszeit, 
die in den Vergütungsgruppen Kr.I und Kr.II fest- 
zusetzen wäre, hinzugerechnet, soweit sie zwei Jahre 
übersteigt. Die Zeit von zwei Jahren vermindert sich 
um die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang einer 
Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule, 
soweit sie nicht bereits als Berufszeit angerechnet 
worden ist. 
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß für die Berufszeit der 
Hebammen der Vergütungsgruppe Kr.IV sowie der 
Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung und 
der Pflegerinnen / Pfleger mit verwaltungseigener 
Abschlußprüfung nach mindestens einjähriger Aus- 
bildung der Vergütungsgruppe Kr. II. 
(5) Bei einer Höhergruppierung 
in die Vergütungsgruppe wird die Berufszeit 
der Vergütungsgruppe 
Kr.I um zwei Jahre 
Kr. II um zwei Jahre 
Kr.I um vier Jahre 
gekürzt. Die Berufszeit beginnt jedoch spätestens mit 
dem Tage der Höhergruppierung. 
(6) Bei einer Höhergruppierung in eine höhere Ver- 
gütungsgruppe als Vergütungsgruppe Kr.III wird 
die Berufszeit für die Vergütungsgruppe, in die die 
Angestellten höhergruppiert werden, in der Weise 
ermittelt, daß die Berufszeit für die Vergütungs- 
gruppe Kr. III um je zwei Jahre für jede Vergütungs- 
gruppe, die über der Vergütungsgruppe Kr.III liegt, 
gekürzt wird. Die Berufszeit beginnt jedoch spätestens 
mit dem Tage der Höhergruppierung. 
(7) Für Angestellte, die in einer höheren Vergütungs- 
gruppe als Vergütungsgruppe Kr. III eingestellt 
werden, wird die Berufszeit unter sinngemäßer An- 
wendung der Absätze 3, 4 und 6 festgesetzt. Dabei 
werden die nachgewiesenen anrechenbaren Berufs- 
zeiten bei anderen Arbeitgebern so berücksichtigt, wie 
wenn sie in dem jetzigen Arbeitsverhältnis ver- 
bracht worden wären. 
(8) Bei einer Herabgruppierung wird die Berufszeit 
für die niedrigere Vergütungsgruppe — ausgehend von 
der für die Vergütungsgruppe Kr.lIII festgesetzten 
Berufszeit — unter sinngemäßer Anwendung des Ab- 
Satzes 6 festgesetzt. 
Für Hebammen tritt bei Anwendung der Absätze 6 
und 7 und des Satzes 1 an die Stelle der Berufszeit 
für die Vergütungsgruppe Kr. III die Berufszeit für die 
Vergütungsgruppe Kr. IV. 
(9) Bei einer Herabgruppierung von Pflegerinnen / 
Pflegern wird die Berufszeit für die niedrigere Ver- 
gütungsgruppe — ausgehend von der für die Ver- 
gütungsgruppe Kr. II festgesetzten Berufszeit — unter 
sinngemäßer Anwendung der Absätze 5 und 6 fest- 
gesetzt. 
(10) Die Angestellten haben die anrechenbaren Berufs- 
zeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten 
hach. Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzu- 
weisen.“
	        
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