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Nr. 11-12
Soz11C2
[ IV-11 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4343 — | 3.2.1964 |
An die Bezirksämter — Soz —
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 21. Mai 1962 (GVBI
S. 471) werden zu 8-36 Abs. 2 BSHG folgende Aus-
führungsvorschriften erlassen:
Ausführungsvorschriften
zur Regelung der Erholungsmaßnahmen
für hilfebedürftige und einkommensschwache
Berliner
weibliche Erwachsene, vorwiegend Mütter
Den Berliner Müttern stehen für einen HErholungs-
aufenthalt die dem Deutschen Müttergenesungswerk
— Landesausschuß Berlin — angeschlossenen Heime der
Freien Wohlfahrtspflege Berlins zur Verfügung. Die
in den anderen Ländern der Bundesrepublik gelegenen
Müttergenesungsheime sollen nur bei Mangel an Kur-
plätzen in den Berliner Heimen oder aus sonstigen
anderen zwingenden Gründen in Anspruch genommen
werden. Die HErholungskuren können entweder aus
Haushaltsmitteln der Bezirke oder mit Hilfe der dem
Deutschen. Müttergenesungswerk — Landesausschuß
Berlin — gewährten Zuwendungsmittel Berlins durch-
geführt werden.
Sie sind grundsätzlich auf die Dauer von 3 Wochen
zu beschränken.
Für die Kurdauer ist den Sozialhilfeempfängern die
Sozialhilfe weiterzuzahlen und außerdem ein wöchent-
liches Taschengeld nach den jeweils. geltenden Be-
stimmungen zu gewähren.
t
LI.
Für einen Erholungsaufenthalt kommen Mütter und
sonstige weibliche Erwachsene in Betracht.
Bei der Prüfung, in welchem Umfange den Erholungs-
suchenden die Beteiligung an den Kosten des Erho-
lungsaufenthaltes zuzumuten ist ($ 28 BSHG), ist die
allgemeine Einkommensgrenze nach 8 79 BSHG zu-
grunde zu legen. Von dem die Einkommensgrenze
übersteigenden Teil des Einkommens kann nach $ 84
Abs.1 BSHG ein weiterer Betrag bis zum 2fachen
des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand freige-
lassen werden, soweit die Besonderheit des HEinzel-
falles ($ 3 BSHG) keine abweichende Regelung recht
fertigt.
Der Tagespflegesatz für die Erholungskuren wird je-
weils im Dienstblatt Teil IV bekanntgegeben. Er be-
trägt zur Zeit
für die Berliner Mütterheime bis zu ... 9,50 DM,
für die Mütterheime in anderen Län-
dern der Bundesrepublik bis zu ...... 10,— DM.
Die Vorschläge für einen Erholungsaufenthalt sind dem
Deutschen Müttergenesungswerk — Landesausschuß
Berlin — in der üblichen Form einzureichen.
Die Dbl-Vfg. IV/1960 Nr. 28 und das Rundschreiben
Nr. 15/1962 werden aufgehoben.
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1.Januar 1964 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1969 außer
Kraft.
Im Auftrage
Dr. Lehmann
Soz NH C1a — 4571
(_ıv-1? ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 5366
Jug IB1l1a
Fernruf: 13 01 61 — (976) 611
An die Bezirksämter — Soz sowie Jug u. Sport —
| 3.2.1964
Pflegegeldfestsetzung
für die Heilerziehungs- und Pflegeanstalt Scheuern
in Bergnassau-Scheuern
Auf Grund des $ 3 des Ausführungsgesetzes (BSHG) vom
21. Mai 1962 (GVBl S. 471) wird bestimmt:
Der Tagespflegesatz für die in der Heilerziehungs- und
Pfliegeanstalt Scheuern in Bergnassau-Scheuern auf Kosten
der öffentlichen Sozialhilfe untergebrachten Pfleglinge ein-
schließlich der Minderjährigen wird mit Wirkung vom
1. Juni 1963 auf 7,80 DM festgesetzt.
Die Bettenfreihaltegebühr beträgt 3,10 DM täglich mit
Wirkung vom 1,.Januar 1964.
Die Dienstblattverfügung Teil IV/1963 Nr.19 ist hiermit
gegenstandslos.
Im Auftrage
Dr. Lehmann
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - ID2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61/4059 -
Reservelager: Senatsverw. f. Arbeit u. soz. Angelegenheiten, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1. Fernruf: 87 05 91 - (95) 5559 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43