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Volume 25. Februar 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

FI 96E | 
Seite 18 
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Nr. 11-12 
Soz11C2 
[ IV-11 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4343 — | 3.2.1964 | 
An die Bezirksämter — Soz — 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des 
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 21. Mai 1962 (GVBI 
S. 471) werden zu 8-36 Abs. 2 BSHG folgende Aus- 
führungsvorschriften erlassen: 
Ausführungsvorschriften 
zur Regelung der Erholungsmaßnahmen 
für hilfebedürftige und einkommensschwache 
Berliner 
weibliche Erwachsene, vorwiegend Mütter 
Den Berliner Müttern stehen für einen HErholungs- 
aufenthalt die dem Deutschen Müttergenesungswerk 
— Landesausschuß Berlin — angeschlossenen Heime der 
Freien Wohlfahrtspflege Berlins zur Verfügung. Die 
in den anderen Ländern der Bundesrepublik gelegenen 
Müttergenesungsheime sollen nur bei Mangel an Kur- 
plätzen in den Berliner Heimen oder aus sonstigen 
anderen zwingenden Gründen in Anspruch genommen 
werden. Die HErholungskuren können entweder aus 
Haushaltsmitteln der Bezirke oder mit Hilfe der dem 
Deutschen. Müttergenesungswerk — Landesausschuß 
Berlin — gewährten Zuwendungsmittel Berlins durch- 
geführt werden. 
Sie sind grundsätzlich auf die Dauer von 3 Wochen 
zu beschränken. 
Für die Kurdauer ist den Sozialhilfeempfängern die 
Sozialhilfe weiterzuzahlen und außerdem ein wöchent- 
liches Taschengeld nach den jeweils. geltenden Be- 
stimmungen zu gewähren. 
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LI. 
Für einen Erholungsaufenthalt kommen Mütter und 
sonstige weibliche Erwachsene in Betracht. 
Bei der Prüfung, in welchem Umfange den Erholungs- 
suchenden die Beteiligung an den Kosten des Erho- 
lungsaufenthaltes zuzumuten ist ($ 28 BSHG), ist die 
allgemeine Einkommensgrenze nach 8 79 BSHG zu- 
grunde zu legen. Von dem die Einkommensgrenze 
übersteigenden Teil des Einkommens kann nach $ 84 
Abs.1 BSHG ein weiterer Betrag bis zum 2fachen 
des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand freige- 
lassen werden, soweit die Besonderheit des HEinzel- 
falles ($ 3 BSHG) keine abweichende Regelung recht 
fertigt. 
Der Tagespflegesatz für die Erholungskuren wird je- 
weils im Dienstblatt Teil IV bekanntgegeben. Er be- 
trägt zur Zeit 
für die Berliner Mütterheime bis zu ... 9,50 DM, 
für die Mütterheime in anderen Län- 
dern der Bundesrepublik bis zu ...... 10,— DM. 
Die Vorschläge für einen Erholungsaufenthalt sind dem 
Deutschen Müttergenesungswerk — Landesausschuß 
Berlin — in der üblichen Form einzureichen. 
Die Dbl-Vfg. IV/1960 Nr. 28 und das Rundschreiben 
Nr. 15/1962 werden aufgehoben. 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1.Januar 1964 in Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1969 außer 
Kraft. 
Im Auftrage 
Dr. Lehmann 
Soz NH C1a — 4571 
(_ıv-1? ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 5366 
Jug IB1l1a 
Fernruf: 13 01 61 — (976) 611 
An die Bezirksämter — Soz sowie Jug u. Sport — 
| 3.2.1964 
Pflegegeldfestsetzung 
für die Heilerziehungs- und Pflegeanstalt Scheuern 
in Bergnassau-Scheuern 
Auf Grund des $ 3 des Ausführungsgesetzes (BSHG) vom 
21. Mai 1962 (GVBl S. 471) wird bestimmt: 
Der Tagespflegesatz für die in der Heilerziehungs- und 
Pfliegeanstalt Scheuern in Bergnassau-Scheuern auf Kosten 
der öffentlichen Sozialhilfe untergebrachten Pfleglinge ein- 
schließlich der Minderjährigen wird mit Wirkung vom 
1. Juni 1963 auf 7,80 DM festgesetzt. 
Die Bettenfreihaltegebühr beträgt 3,10 DM täglich mit 
Wirkung vom 1,.Januar 1964. 
Die Dienstblattverfügung Teil IV/1963 Nr.19 ist hiermit 
gegenstandslos. 
Im Auftrage 
Dr. Lehmann 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - ID2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61/4059 - 
Reservelager: Senatsverw. f. Arbeit u. soz. Angelegenheiten, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1. Fernruf: 87 05 91 - (95) 5559 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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