IV/1964 '
Seite 126
Nr. 66
29.
Wird wegen der gleichen Ursachen, die zur Aner-
kennung des Sonderbedarfs führen, bereits ein Mehr-
oedarfszuschlag, z. B. nach den Nummern 14, 15 oder
16, gewährt, so ist der Mehrbedarfszuschlag bei der
Bemessung des Zuschlages für Sonderbedarf angemes-
sen zu berücksichtigen.
Der Zuschlag für Sonderbedarf ist von den Leistungen
der Krankenhilfe ($ 37 Abs. 2), zu denen auch ärztlich
verordnete Krankenkost, Stärkungsmittel usw. gehö-
ren, zu unterscheiden. Eine Krankenhilfe liegt vor,
wenn durch die Hilfe eine therapeutische Beeinflussung
des Krankheitsprozesses oder der Krankheitsfolgen
erreicht werden soll.
Unterkunft
Laufende Leistungen für die Unterkunft sind grund-
sätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu
gewähren. Soweit jedoch die Aufwendungen für die
Unterkunft den der Besonderheit des HEinzelfalls an-
gemessenen Umfang übersteigen, sind sie so lange voll
als Bedarf anzuerkennen, als es den Hilfeempfängern
nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere
Weise die Aufwendungen zu senken. Bei älteren Per-
sonen, deren Ehepartner verstorben ist, soll eine Ein-
schränkung des Wohnraums nicht gefordert werden,
soweit dies eine Härte bedeuten würde.
32. Als angemessen sind in der Regel anzusehen für
Alleinstehende Einraum- bis 1%-Zimmer-
wohnungen; .
Zweipersonen-Haushalte bis Zweizimmerwohnungen;
Dreipersonen-Haushalte bis Zweieinhalbzimmerwoh-
nungen;
Vierpersonen-Haushalte bis Dreizimmerwohnungen;
Bei Fünf- und Mehrpersonen-Haushalten ist die An-
gemessenheit durch eine individuelle Prüfung festzu-
stellen.
Größere als die vorstehend aufgeführten Wohnungen
sind für die einzelnen Gruppen von Sozialhilfeempfän-
gern als angemessen anzuerkennen, wenn der Eigen-
bedarf den genannten Wohnungsgrößen entspricht und
die übrigen Räume der Wohnung untervermietet sind.
30.
33. Als Aufwendungen für die Unterkunft gelten bei
a) Mietwohnungen,
mietähnlichen .
Nutzungsverhältnissen,
Untermietverhältnissen
oder Schlafstellen die Miete, das Nutzungsent-
gelt oder die Untermiete;
Eigenheimen,
Eigentumswohnungen,
Wohnlauben oder
Behelfsheimen die Belastungen.
34.
Zur Miete oder zum Nutzungsentgelt gehören die
vertraglich vereinbarte Kaltmiete bzw. das entspre-
chende Entgelt und die auf Vertrag oder Gesetz beru-
aenden Umlagen und Zuschläge (z. B. Warmwasser-
kosten, Küchenmöbelbenutzungs-, Fernsehantennen-
gebühren), einschließlich Heizkosten und etwa neben
der Miete erhobenem Wassergeld. Sind in den Auf-
wendungen für die Unterkunft Heizkosten enthalten,
so ist sicherzustellen, daß daneben keine Brennstoff-
hilfen gewährt werden (vgl. Nummer 47). Aufwen-
Jungen für notwendige Instandsetzungen und Instand-
haltungen können nur übernommen werden, wenn der
Mieter bzw. Nutzungsberechtigte zur Übernahme sol-
cher Aufwendungen rechtlich verpflichtet ist.
35.
Zu den Belastungen im Sinne von Nummer 33 Buchst. b
gehören insbesondere die in $ 7 Abs. 2 der Verordnung
zur Durchführung des 8 76 des Bundessozialhilfegeset-
zes vom 28. November 1962 (GVBl S. 1306 — Dbl IV/
1963 Nr. 11) aufgeführten Ausgaben. Der Erhaltungs-
36.
37.
38.
39.
aufwand und die sonstigen Aufwendungen ($ 7 Abs. 2
Satz 1 Nrn. 4 und 5 a.a.O.) sind nicht zu pauscha-
lieren, sondern entsprechend der Lage des Einzelfalles
in Form von einmaligen Beihilfen zu übernehmen. Zum
Erhaltungsaufwand sind nur notwendige Instandset-
zungen und Instandhaltungen zu rechnen. Ausgaben
für Verbesserungen sind nicht zu übernehmen. Falls
erforderlich, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen
die Abteilung Bau- und Wohnungswesen zu beteiligen.
Sind die Kosten der Unterkunft für eine Haushalts-
gemeinschaft zu berücksichtigen, so sind diese Kosten
anteilig auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft
aufzuteilen; dabei sind. in der Regel für Haushalts-
angehörige von 14 und mehr Jahren je zwei Teile und
für Haushaltsangehörige unter 14 Jahren je ein Teil
anzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn Sozialhilfe-
empfänger mit Personen in Haushaltsgemeinschaft
leben, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
beziehen. In diesen Fällen ist jedoch stets zu prüfen,
ob vermutet werden kann, daß die nicht hilfesuchenden
Haushaltsangehörigen die Aufwendungen für die Un-
terkunft voll tragen (vgl. Nummer 5).
Die Aufteilung der Unterkunftskosten ist ferner dann
von Bedeutung, wenn für die Haushaltsmitglieder von
verschiedenen Stellen Sozialhilfe gewährt wird (z. B.
wenn eine Mutter Sozialhilfe von der Abteilung Sozial-
wesen erhält, ihr uneheliches Kind jedoch ‚von der
Abteilung Jugend und Sport betreut wird). Die betei-
ligten Stellen haben sich gegenseitig über die Fest-
setzung des Mietanteils zu unterrichten.
Werden Teile der Wohnung eines Hilfeempfängers
untervermietet, so sind die vollen Aufwendungen für
die gesamte Unterkunft (ggf. gekürzt um die nach
Satz 4 errechneten Mietanteile für Haushaltsangehö-
rige, die keine laufende Sozialhilfe beziehen) trotzdem
in den Bedarf des Hilfeempfängers einzubeziehen. Von
den Roheinnahmen sind ohne Nachweis der Höhe der
Werbungskosten bei der Untervermietung von
möblierten Zimmern — 70 v.H.
Leerzimmern = 90 v.H.:
als Einkommen anzurechnen. Sind die nachgewiesenen
Werbungskosten so hoch, daß das verbleibende Netto-
einkommen unter diesen Vomhundertsätzen liegt, so ist
nur das Nettoeinkommen anzurechnen. Die Mietanteile
für die einzelnen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft
(Nummer 36) sind von der jeweils um die anrechenbare
Untermiete (70 bzw. 90 v. H.) gekürzten tatsächlichen
Miete zu errechnen.
Die Auszahlung der Hilfe für die Unterkunft an den
Hilfeempfänger kann von der Vorlage der Mietquittung
für den letzten Zahlungszeitraum abhängig gemacht
werden.
Wenn festgestellt wird oder anzunehmen ist, daß der
für die Miete bestimmte Teil der Sozialhilfe nicht zur
Mietzahlung verwendet wird, ist er für die Dauer der
Hilfebedürftigkeit widerruflich unmittelbar. an den
Vermieter zu überweisen. In diesen Fällen ist der Ver-
mieter von jeder Veränderung oder der Einstellung der
Hilfe für die Unterkunft unverzüglich zu benachrich-
tigen.
Ist für einen Hilfesuchenden eine Unterkunft zu be-
schaffen, so kann die erste Miete oder eine angemes-
sene Anzahlung (Vordruck Soz III N 19) übernommen
und nach Maßgabe des Einzelfalles dem Vermieter ein
Mietgarantieschein (Vordruck Soz IIL_ N 20) ausge-
händigt werden. In begründeten Einzelfällen kann die
Mietgarantie für einen begrenzten Zeitraum auch aus-
gesprochen werden, obwohl das Einkommen des Hilfe-
suchenden die maßgebenden Regelsätze zuzüglich eines
eventuellen Mehrbedarfs und der Aufwendungen für
die Unterkunft erreicht oder geringfügig überschreitet
(z. B. zur Vermeidung anderweitiger höherer Aufwen-
dungen, die durch die Heimunterbringung von Kindern
antstehen könnten). In diesen Fällen ist jedoch in
Verbindung mit den Mietbeihilfestellen stets zu prüfen,