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Volume 28. Oktober 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

IV/1964 ' 
Seite 126 
Nr. 66 
29. 
Wird wegen der gleichen Ursachen, die zur Aner- 
kennung des Sonderbedarfs führen, bereits ein Mehr- 
oedarfszuschlag, z. B. nach den Nummern 14, 15 oder 
16, gewährt, so ist der Mehrbedarfszuschlag bei der 
Bemessung des Zuschlages für Sonderbedarf angemes- 
sen zu berücksichtigen. 
Der Zuschlag für Sonderbedarf ist von den Leistungen 
der Krankenhilfe ($ 37 Abs. 2), zu denen auch ärztlich 
verordnete Krankenkost, Stärkungsmittel usw. gehö- 
ren, zu unterscheiden. Eine Krankenhilfe liegt vor, 
wenn durch die Hilfe eine therapeutische Beeinflussung 
des Krankheitsprozesses oder der Krankheitsfolgen 
erreicht werden soll. 
Unterkunft 
Laufende Leistungen für die Unterkunft sind grund- 
sätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu 
gewähren. Soweit jedoch die Aufwendungen für die 
Unterkunft den der Besonderheit des HEinzelfalls an- 
gemessenen Umfang übersteigen, sind sie so lange voll 
als Bedarf anzuerkennen, als es den Hilfeempfängern 
nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen 
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere 
Weise die Aufwendungen zu senken. Bei älteren Per- 
sonen, deren Ehepartner verstorben ist, soll eine Ein- 
schränkung des Wohnraums nicht gefordert werden, 
soweit dies eine Härte bedeuten würde. 
32. Als angemessen sind in der Regel anzusehen für 
Alleinstehende Einraum- bis 1%-Zimmer- 
wohnungen; . 
Zweipersonen-Haushalte bis Zweizimmerwohnungen; 
Dreipersonen-Haushalte bis Zweieinhalbzimmerwoh- 
nungen; 
Vierpersonen-Haushalte bis Dreizimmerwohnungen; 
Bei Fünf- und Mehrpersonen-Haushalten ist die An- 
gemessenheit durch eine individuelle Prüfung festzu- 
stellen. 
Größere als die vorstehend aufgeführten Wohnungen 
sind für die einzelnen Gruppen von Sozialhilfeempfän- 
gern als angemessen anzuerkennen, wenn der Eigen- 
bedarf den genannten Wohnungsgrößen entspricht und 
die übrigen Räume der Wohnung untervermietet sind. 
30. 
33. Als Aufwendungen für die Unterkunft gelten bei 
a) Mietwohnungen, 
mietähnlichen . 
Nutzungsverhältnissen, 
Untermietverhältnissen 
oder Schlafstellen die Miete, das Nutzungsent- 
gelt oder die Untermiete; 
Eigenheimen, 
Eigentumswohnungen, 
Wohnlauben oder 
Behelfsheimen die Belastungen. 
34. 
Zur Miete oder zum Nutzungsentgelt gehören die 
vertraglich vereinbarte Kaltmiete bzw. das entspre- 
chende Entgelt und die auf Vertrag oder Gesetz beru- 
aenden Umlagen und Zuschläge (z. B. Warmwasser- 
kosten, Küchenmöbelbenutzungs-, Fernsehantennen- 
gebühren), einschließlich Heizkosten und etwa neben 
der Miete erhobenem Wassergeld. Sind in den Auf- 
wendungen für die Unterkunft Heizkosten enthalten, 
so ist sicherzustellen, daß daneben keine Brennstoff- 
hilfen gewährt werden (vgl. Nummer 47). Aufwen- 
Jungen für notwendige Instandsetzungen und Instand- 
haltungen können nur übernommen werden, wenn der 
Mieter bzw. Nutzungsberechtigte zur Übernahme sol- 
cher Aufwendungen rechtlich verpflichtet ist. 
35. 
Zu den Belastungen im Sinne von Nummer 33 Buchst. b 
gehören insbesondere die in $ 7 Abs. 2 der Verordnung 
zur Durchführung des 8 76 des Bundessozialhilfegeset- 
zes vom 28. November 1962 (GVBl S. 1306 — Dbl IV/ 
1963 Nr. 11) aufgeführten Ausgaben. Der Erhaltungs- 
36. 
37. 
38. 
39. 
aufwand und die sonstigen Aufwendungen ($ 7 Abs. 2 
Satz 1 Nrn. 4 und 5 a.a.O.) sind nicht zu pauscha- 
lieren, sondern entsprechend der Lage des Einzelfalles 
in Form von einmaligen Beihilfen zu übernehmen. Zum 
Erhaltungsaufwand sind nur notwendige Instandset- 
zungen und Instandhaltungen zu rechnen. Ausgaben 
für Verbesserungen sind nicht zu übernehmen. Falls 
erforderlich, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen 
die Abteilung Bau- und Wohnungswesen zu beteiligen. 
Sind die Kosten der Unterkunft für eine Haushalts- 
gemeinschaft zu berücksichtigen, so sind diese Kosten 
anteilig auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft 
aufzuteilen; dabei sind. in der Regel für Haushalts- 
angehörige von 14 und mehr Jahren je zwei Teile und 
für Haushaltsangehörige unter 14 Jahren je ein Teil 
anzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn Sozialhilfe- 
empfänger mit Personen in Haushaltsgemeinschaft 
leben, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt 
beziehen. In diesen Fällen ist jedoch stets zu prüfen, 
ob vermutet werden kann, daß die nicht hilfesuchenden 
Haushaltsangehörigen die Aufwendungen für die Un- 
terkunft voll tragen (vgl. Nummer 5). 
Die Aufteilung der Unterkunftskosten ist ferner dann 
von Bedeutung, wenn für die Haushaltsmitglieder von 
verschiedenen Stellen Sozialhilfe gewährt wird (z. B. 
wenn eine Mutter Sozialhilfe von der Abteilung Sozial- 
wesen erhält, ihr uneheliches Kind jedoch ‚von der 
Abteilung Jugend und Sport betreut wird). Die betei- 
ligten Stellen haben sich gegenseitig über die Fest- 
setzung des Mietanteils zu unterrichten. 
Werden Teile der Wohnung eines Hilfeempfängers 
untervermietet, so sind die vollen Aufwendungen für 
die gesamte Unterkunft (ggf. gekürzt um die nach 
Satz 4 errechneten Mietanteile für Haushaltsangehö- 
rige, die keine laufende Sozialhilfe beziehen) trotzdem 
in den Bedarf des Hilfeempfängers einzubeziehen. Von 
den Roheinnahmen sind ohne Nachweis der Höhe der 
Werbungskosten bei der Untervermietung von 
möblierten Zimmern — 70 v.H. 
Leerzimmern = 90 v.H.: 
als Einkommen anzurechnen. Sind die nachgewiesenen 
Werbungskosten so hoch, daß das verbleibende Netto- 
einkommen unter diesen Vomhundertsätzen liegt, so ist 
nur das Nettoeinkommen anzurechnen. Die Mietanteile 
für die einzelnen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft 
(Nummer 36) sind von der jeweils um die anrechenbare 
Untermiete (70 bzw. 90 v. H.) gekürzten tatsächlichen 
Miete zu errechnen. 
Die Auszahlung der Hilfe für die Unterkunft an den 
Hilfeempfänger kann von der Vorlage der Mietquittung 
für den letzten Zahlungszeitraum abhängig gemacht 
werden. 
Wenn festgestellt wird oder anzunehmen ist, daß der 
für die Miete bestimmte Teil der Sozialhilfe nicht zur 
Mietzahlung verwendet wird, ist er für die Dauer der 
Hilfebedürftigkeit widerruflich unmittelbar. an den 
Vermieter zu überweisen. In diesen Fällen ist der Ver- 
mieter von jeder Veränderung oder der Einstellung der 
Hilfe für die Unterkunft unverzüglich zu benachrich- 
tigen. 
Ist für einen Hilfesuchenden eine Unterkunft zu be- 
schaffen, so kann die erste Miete oder eine angemes- 
sene Anzahlung (Vordruck Soz III N 19) übernommen 
und nach Maßgabe des Einzelfalles dem Vermieter ein 
Mietgarantieschein (Vordruck Soz IIL_ N 20) ausge- 
händigt werden. In begründeten Einzelfällen kann die 
Mietgarantie für einen begrenzten Zeitraum auch aus- 
gesprochen werden, obwohl das Einkommen des Hilfe- 
suchenden die maßgebenden Regelsätze zuzüglich eines 
eventuellen Mehrbedarfs und der Aufwendungen für 
die Unterkunft erreicht oder geringfügig überschreitet 
(z. B. zur Vermeidung anderweitiger höherer Aufwen- 
dungen, die durch die Heimunterbringung von Kindern 
antstehen könnten). In diesen Fällen ist jedoch in 
Verbindung mit den Mietbeihilfestellen stets zu prüfen,
	        
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