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Volume 23. Dezember 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

| 1V/1963 
Seite 92 
Nr. 71 
15. 
416. 
7 
48, 
U 
5 
52 
53 
3X 
VIL. 
Vermögensverwaltung und Kassenwesen 
Die Stadtvormünder haben bei der Verwaltung der 
Mündelgelder (nichtöffentliche Gelder) sowie bei der 
Verwaltung des sonstigen Mündelvermögens die Be- 
stimmungen des BGB, insbesondere die $8 1802 ff., nach 
Maßgabe des 8 38 JWG zu beachten. 
Die Mündelgelder werden durch die für die Amtsvor- 
mundschaft bestimmten Kassen vereinnahmt und auf 
Anweisung der Stadtvormünder verausgabt. 
Für die Kassengeschäfte sind besondere Vorschriften 
(„Ausführungsvorschriften über die Kassengeschäfte 
der Amtsvormundschaften‘“ — zur Zeit Dbl IV/1962 
Nr. 39) erlassen worden. 
VII. 
Aktenführung 
Die Bescheinigung gemäß $ 42 JWG und die beglau- 
bigte Abschrift der schriftlichen Verfügung gemäß 
88 46, 52 JWG sind bei den Akten der Amtsvormund- 
schaft aufzubewahren. Gleiches gilt für die das Mündel 
odader den Pflegling betreffenden vormundschaftsgericht- 
lichen Entscheidungen, sofern in Nr. 49 nichts anderes 
bestimmt ist. Betreffen diese Entscheidungen die Per- 
sonensorge, so ist auch eine Abschrift zu den Akten 
der Familienfürsorge zu nehmen. 
Wird das Jugendamt zum Personensorgerechtspfleger 
bestellt, so ist die vormundschaftsgerichtliche Ent- 
scheidung‘ bei den Akten der Familienfürsorge aufzu- 
bewahren und eine Abschrift zu den Akten der Amts- 
vormundschaft zu nehmen. 
Die Akten über Vormundschaften, Pflegschaften und 
Beistandschaften sind grundsätzlich fünf Jahre nach 
ihrem Weglegen, im Falle der Verwaltung von Mündel- 
geld bzw. sonstigen Mündelvermögen zehn Jahre nach 
ihrem Weglegen zu vernichten. Ist die Beendigung der 
Amtsvormundschaft jedoch durch Adoption, Abgabe 
an einen Einzelvormund oder durch Übertragung der 
elterlichen Gewalt auf die Mutter eingetreten, so sind 
die Akten erst fünf Jahre nach Volljährigkeit des 
Mündels zu vernichten. 
Wichtige Urkunden, insbesondere Schuldtitel, Verträge, 
Blutgruppen-, erbbiologische Gutachten usw., sind in 
jedem Falle 30 Jahre nach Beendigung der Vormund-. 
schaft aufzubewahren. 
IX. 
Abgabe der Vormundschaft an Einzelvormünder 
Der Einzelvormundschaft gebührt nach dem Willen 
des Gesetzgebers der Vorzug. Der Stadtvormund hat 
daher während der gesetzlichen oder bestellten Amts- 
vormundschaft gewissenhaft zu prüfen, ob sich die 
Vormundschaft gemäß 88 45, 50 JWG zur Abgabe an 
einen Einzelvormund eignet. Als Einzelvormund kommt 
in erster Linie die Kindesmutter in Betracht. Die Amts- 
vormundschaft soll nicht länger geführt werden als es 
im Interesse des Mündels unbedingt geboten ist. 
Ist eine Person, die den Anforderungen der Vormund- 
schaft nach Lage des Falles gewachsen ist und die das 
Wohl des Mündels wahrnehmen kann, zur Übernahme 
des Amtes bereit, so ist sie als Vormund vorzuschlagen, 
es sei denn, daß der Stadtvormund bei Abwägung der 
Vor- und Nachteile für das Mündel nach pflicht- 
gemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, daß 
diese Maßnahme nicht im Interesse des Mündels liegt. 
Abgabereif sind unter den Voraussetzungen der 
Nummern 52 und 53, sofern nicht ein Tatbestand der 
Nr. 55 vorliegt, in der Regel Vormundschaften, wenn 
55. 
56. 
57. 
58 
59. 
a) die Vaterschaft festgestellt ist. und laufend. Unter- 
haltszahlungen eingehen; oder 
der Einzelvormund nach seiner Persönlichkeit vor- 
aussichtlich in der Lage sein wird, den Unterhalt 
auch von einem zahlungsunwilligen Vater beizu- 
treiben; oder 
Maßnahmen gegen den Vater nicht zu treffen sind, 
z. B. nach seinem Tode, nach Erfüllung der gesam- 
ten Unterhaltspflicht, bei nicht feststellbarer Vater- 
schaft oder bei dauernder Leistungsunfähigkeit des 
Vaters; oder 
die gemeindewaisenrätliche Beratung und Unter- 
stützung gemäß 8 51 JWG ausreichen würde, um 
die dem KEinzelvormund bei der Ausübung der 
Personen- und Vermögenssorge etwa künftig er- 
wachsenden Schwierigkeiten zu beheben. 
Nicht abgabereif sind in der Regel Vormundschaften, 
wenn 
a) das Mündel nicht nur vorübergehend in einer An- 
stalt, einem Heim, einem Pflegenest oder einer Ein- 
zelpflegestelle untergebracht ist; oder 
ein Rechtsstreit für oder gegen das Amtsmündel 
anhängig ist oder anhängig gemacht werden könnte 
oder solange nach Lage des Falles die Beschaffung 
eines freiwilligen urkundlichen Anerkenntnisses ge- 
mäß 88 1708, 1718 BGB noch möglich erscheint; oder 
schwierige außergerichtliche Verhandlungen über 
Rechtsansprüche des Mündels, z. B. aus $ 1712 BGB 
oder. aus Versicherungs- und Versorgungsgesetzen, 
zu führen sind; oder 
Verhandlungen über eine Adoption oder eine Ehe- 
lichkeitserklärung schweben; oder 
Unterhalt im Auslande einzuziehen ist, es sei denn, 
daß der Unterhaltspflichtige seinen Verpflichtungen 
laufend nachkommt oder daß die Einziehung im 
Ausland aussichtslos erscheint; oder 
das Mündel erhebliche Erziehungsschwierigkeiten 
bereitet; oder 
g) aus sonstigen wichtigen Gründen die Weiterführung 
der Amtsvormundschaft dem Wohl des Mündels 
förderlich ist. 
Von der erfolgten Überleitung der Amtsvormundschaft 
in eine Einzelvormundschaft ist dem für die Angelegen- 
heiten des Gemeindewaisenrats zuständigen Sachbear- 
beiter Nachricht zu geben. 
X. 
Übertragung der elterlichen Gewalt auf die Mutter 
Nach 8 1707 Abs. 2 BGB kann das Vormundschafts- 
gericht einer volljährigen Mutter auf Antrag die elter- 
liche Gewalt über das Kind übertragen. Liegen die 
Voraussetzungen vor, nach denen auf Grund des Ab- 
schnitts IX die Mutter als Vormund vorgeschlagen 
werden könnte, so ist zu prüfen, ob ihr an Stelle dieser 
Maßnahme. die elterliche Gewalt übertragen werden 
kann. Ist die Mutter hierzu geeignet und bereit, so ist 
auf einen entsprechenden Antrag an das Vormund- 
schaftsgericht hinzuwirken. 
XI. 
Inkrafttreten 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 
1964 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1968 außer Kraft. 
Die Dienstblattverfügung IV/1958 Nr. 115 wird mit Ab- 
Jauf des 31. Dezember 1963 aufgehoben. 
Neubauer 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - ID2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61/4059 - 
Reservelager: Senatsverw. f. Arbeit u. soz. Angelegenheiten, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1. Fernruf: 87 05 91 - (95) 5559 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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