| 1V/1963
Seite 92
Nr. 71
15.
416.
7
48,
U
5
52
53
3X
VIL.
Vermögensverwaltung und Kassenwesen
Die Stadtvormünder haben bei der Verwaltung der
Mündelgelder (nichtöffentliche Gelder) sowie bei der
Verwaltung des sonstigen Mündelvermögens die Be-
stimmungen des BGB, insbesondere die $8 1802 ff., nach
Maßgabe des 8 38 JWG zu beachten.
Die Mündelgelder werden durch die für die Amtsvor-
mundschaft bestimmten Kassen vereinnahmt und auf
Anweisung der Stadtvormünder verausgabt.
Für die Kassengeschäfte sind besondere Vorschriften
(„Ausführungsvorschriften über die Kassengeschäfte
der Amtsvormundschaften‘“ — zur Zeit Dbl IV/1962
Nr. 39) erlassen worden.
VII.
Aktenführung
Die Bescheinigung gemäß $ 42 JWG und die beglau-
bigte Abschrift der schriftlichen Verfügung gemäß
88 46, 52 JWG sind bei den Akten der Amtsvormund-
schaft aufzubewahren. Gleiches gilt für die das Mündel
odader den Pflegling betreffenden vormundschaftsgericht-
lichen Entscheidungen, sofern in Nr. 49 nichts anderes
bestimmt ist. Betreffen diese Entscheidungen die Per-
sonensorge, so ist auch eine Abschrift zu den Akten
der Familienfürsorge zu nehmen.
Wird das Jugendamt zum Personensorgerechtspfleger
bestellt, so ist die vormundschaftsgerichtliche Ent-
scheidung‘ bei den Akten der Familienfürsorge aufzu-
bewahren und eine Abschrift zu den Akten der Amts-
vormundschaft zu nehmen.
Die Akten über Vormundschaften, Pflegschaften und
Beistandschaften sind grundsätzlich fünf Jahre nach
ihrem Weglegen, im Falle der Verwaltung von Mündel-
geld bzw. sonstigen Mündelvermögen zehn Jahre nach
ihrem Weglegen zu vernichten. Ist die Beendigung der
Amtsvormundschaft jedoch durch Adoption, Abgabe
an einen Einzelvormund oder durch Übertragung der
elterlichen Gewalt auf die Mutter eingetreten, so sind
die Akten erst fünf Jahre nach Volljährigkeit des
Mündels zu vernichten.
Wichtige Urkunden, insbesondere Schuldtitel, Verträge,
Blutgruppen-, erbbiologische Gutachten usw., sind in
jedem Falle 30 Jahre nach Beendigung der Vormund-.
schaft aufzubewahren.
IX.
Abgabe der Vormundschaft an Einzelvormünder
Der Einzelvormundschaft gebührt nach dem Willen
des Gesetzgebers der Vorzug. Der Stadtvormund hat
daher während der gesetzlichen oder bestellten Amts-
vormundschaft gewissenhaft zu prüfen, ob sich die
Vormundschaft gemäß 88 45, 50 JWG zur Abgabe an
einen Einzelvormund eignet. Als Einzelvormund kommt
in erster Linie die Kindesmutter in Betracht. Die Amts-
vormundschaft soll nicht länger geführt werden als es
im Interesse des Mündels unbedingt geboten ist.
Ist eine Person, die den Anforderungen der Vormund-
schaft nach Lage des Falles gewachsen ist und die das
Wohl des Mündels wahrnehmen kann, zur Übernahme
des Amtes bereit, so ist sie als Vormund vorzuschlagen,
es sei denn, daß der Stadtvormund bei Abwägung der
Vor- und Nachteile für das Mündel nach pflicht-
gemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, daß
diese Maßnahme nicht im Interesse des Mündels liegt.
Abgabereif sind unter den Voraussetzungen der
Nummern 52 und 53, sofern nicht ein Tatbestand der
Nr. 55 vorliegt, in der Regel Vormundschaften, wenn
55.
56.
57.
58
59.
a) die Vaterschaft festgestellt ist. und laufend. Unter-
haltszahlungen eingehen; oder
der Einzelvormund nach seiner Persönlichkeit vor-
aussichtlich in der Lage sein wird, den Unterhalt
auch von einem zahlungsunwilligen Vater beizu-
treiben; oder
Maßnahmen gegen den Vater nicht zu treffen sind,
z. B. nach seinem Tode, nach Erfüllung der gesam-
ten Unterhaltspflicht, bei nicht feststellbarer Vater-
schaft oder bei dauernder Leistungsunfähigkeit des
Vaters; oder
die gemeindewaisenrätliche Beratung und Unter-
stützung gemäß 8 51 JWG ausreichen würde, um
die dem KEinzelvormund bei der Ausübung der
Personen- und Vermögenssorge etwa künftig er-
wachsenden Schwierigkeiten zu beheben.
Nicht abgabereif sind in der Regel Vormundschaften,
wenn
a) das Mündel nicht nur vorübergehend in einer An-
stalt, einem Heim, einem Pflegenest oder einer Ein-
zelpflegestelle untergebracht ist; oder
ein Rechtsstreit für oder gegen das Amtsmündel
anhängig ist oder anhängig gemacht werden könnte
oder solange nach Lage des Falles die Beschaffung
eines freiwilligen urkundlichen Anerkenntnisses ge-
mäß 88 1708, 1718 BGB noch möglich erscheint; oder
schwierige außergerichtliche Verhandlungen über
Rechtsansprüche des Mündels, z. B. aus $ 1712 BGB
oder. aus Versicherungs- und Versorgungsgesetzen,
zu führen sind; oder
Verhandlungen über eine Adoption oder eine Ehe-
lichkeitserklärung schweben; oder
Unterhalt im Auslande einzuziehen ist, es sei denn,
daß der Unterhaltspflichtige seinen Verpflichtungen
laufend nachkommt oder daß die Einziehung im
Ausland aussichtslos erscheint; oder
das Mündel erhebliche Erziehungsschwierigkeiten
bereitet; oder
g) aus sonstigen wichtigen Gründen die Weiterführung
der Amtsvormundschaft dem Wohl des Mündels
förderlich ist.
Von der erfolgten Überleitung der Amtsvormundschaft
in eine Einzelvormundschaft ist dem für die Angelegen-
heiten des Gemeindewaisenrats zuständigen Sachbear-
beiter Nachricht zu geben.
X.
Übertragung der elterlichen Gewalt auf die Mutter
Nach 8 1707 Abs. 2 BGB kann das Vormundschafts-
gericht einer volljährigen Mutter auf Antrag die elter-
liche Gewalt über das Kind übertragen. Liegen die
Voraussetzungen vor, nach denen auf Grund des Ab-
schnitts IX die Mutter als Vormund vorgeschlagen
werden könnte, so ist zu prüfen, ob ihr an Stelle dieser
Maßnahme. die elterliche Gewalt übertragen werden
kann. Ist die Mutter hierzu geeignet und bereit, so ist
auf einen entsprechenden Antrag an das Vormund-
schaftsgericht hinzuwirken.
XI.
Inkrafttreten
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar
1964 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1968 außer Kraft.
Die Dienstblattverfügung IV/1958 Nr. 115 wird mit Ab-
Jauf des 31. Dezember 1963 aufgehoben.
Neubauer
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - ID2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61/4059 -
Reservelager: Senatsverw. f. Arbeit u. soz. Angelegenheiten, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1. Fernruf: 87 05 91 - (95) 5559 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43