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Volume 6. Februar 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

Ausgegeben am 6. 2, 1963 
IN 
7) 
Dienstblatt des Senars vöh Berlin 
Teil IV Arbeit und Sozialwesen, Jugend und Sport 
11V /19637 
ı Seite 7 
Nr. 11 
Inhalt: 
Nr.11 Rechtsverordnung zum Bundessozialhilfegesetz 
a Soz II A 1 — 4131 
| IV-11 | Fernruf: 87 0591 — (95) 4301 
An die Bezirksämter — Soz, Jug u. Sport, Ges — 
| 18.1.1963 
Rechtsverordnung zum Bundessozialhilfegesetz 
Vom Bundesminister des Innern wurde die Verordnung zur 
Durchführung des $ 76 des Bundessozialhilfegesetzes er- 
lassen, die im GVBl 1962 S.1306 verkündet wurde. Die 
Verordnung ist am 1. Januar 1963 in Kraft getreten. 
Den Text der Verordnung gebe ich hiermit zum Dienst: 
gebrauch bekannt. 
In Vertretung 
Wehlitz 
Verordnung 
zur Durchführung 
des 8 76 des Bundessozialhilfegesetzes. 
Vom 28. November 1962. 
Auf Grund des 8 76 Abs. 3.des Bundessozialhilfegesetzes 
vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) verordnet die 
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: 
$1 
Einkommen 
Bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldes- 
wert, die nach $ 76 Abs.1 des Gesetzes zum Einkommen 
gehören, sind alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre 
Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, 
ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommen- 
steuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unter- 
liegen, zugrunde zu legen. 
82 
Bewertung von Sachbezügen 
(1) Für die Bewertung von Einnahmen, die nicht in 
Geld bestehen (Kost, Wohnung und sonstige Sachbezüge), 
sind die auf Grund des 8 160 Abs. 2 der Reichsversiche- 
rungsordnung für die Sozialversicherung zuletzt fest- 
gesetzten. Werte der Sachbezüge maßgebend; soweit der 
Wert der Sachbezüge nicht festgesetzt ist, sind der 
Bewertung die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes 
zugrunde zu legen. Die Verpflichtung, den notwendigen 
Lebensunterhalt im Einzelfall nach Abschnitt 2 des Ge- 
setzes sicherzustellen, bleibt unberührt. 
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarifver- 
:rag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstord- 
nung, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag 
öader einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt 
worden sind. 
$ 3 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 
(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselb- 
ständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach $ 19 Ziff. 1 
des Einkommensteuergesetzes. 
(2) Als nichtselbständige Arbeit gilt auch die Arbeit, 
die in einer Familiengemeinschaft von einem Familien- 
angehörigen -des -Betriebsinhabers gegen ‚eine. Vergütung 
Seite 7 
geleistet wird. Wird die Arbeit nicht nur vorübergehend 
geleistet, so ist in Zweifelsfällen anzunehmen, daß der 
Familienangehörige eine Vergütung ’erhält, wie sie einem 
Gleichaltrigen für eine gleichartige Arbeit gleichen Um- 
fangs in einem fremden Betrieb ortsüblich gewährt wird. 
(3) Bei der Berechnung der Einkünfte. ist von den mo- 
natlichen Bruttoeinnahmen auszugehen. Einmalige. Ein- 
nahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem 
sie anfallen; sie sind, soweit ‘nicht im Einzelfall eine andere 
Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum 
aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teil- 
betraxg anzusetzen. 
(4) Zu den mit der Erzielung der Einkünfte aus nicht- 
selbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben im Sinne des 
$ 76 Abs.2 Nr. 4 des Gesetzes gehören vor allem 
1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel, 
2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen 
Wohnung und Arbeitsstätte, 
notwendige Beiträge für Berufsverbände, 
notwendige Mehraufwendungen infolge Führung eines 
doppelten Haushalts nach näherer Bestimmung des 
Absatzes 7. 
Ausgaben im Sinne des Satzes 1 sind nur insoweit zu 
berücksichtigen, als sie von dem Bezieher des Einkommens 
selbst getragen werden. 
(5) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel (Absatz 4 
Nr. 1) kann ein monatlicher Pauschbetrag von zehn 
Deutsche Mark berücksichtigt werden, wenn nicht im 
Einzelfall höhere. Aufwendungen nachgewiesen werden. 
(6) Wird für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeits- 
stätte (Absatz 4 Nr. 2) ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, 
gilt folgendes: 
Wäre bei Nichtvorhandensein eines Kraftfahrzeuges 
die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels not- 
wendig, so ist ein Betrag in Höhe der Kosten der 
tariflich günstigsten Zeitkarte abzusetzen. 
Ist ein Öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden 
oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar 
und deshalb die Benutzung eines Kraftfahrzeuges not- 
wendig, so sind folgende monatliche Pauschbeträge 
abzusetzen: 
a) bei Benutzung eines Kraftwagens 
5,— Deutsche Mark, 
b) bei Benutzung eines Kleinstkraftwagens (drei- oder 
vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen 
Hubraum von nicht mehr als 500 ccm hat) : 
3,60 Deutsche Mark, 
c) bei Benutzung. eines Motorrades oder eines Motor- 
rollers . 2,20 Deutsche Mark, 
d) bei Benutzung eines Fahrrades mit Motor 
1,20 Deutsche Mark 
für jeden vollen Kilometer, den die Wohnnung von 
der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr 
als 40 Kilometer. Bei einer Beschäftigungsdauer von 
weniger als einem Monat sind die Beträge anteilmäßig 
zu kürzen. 
(7) Ist der Bezieher des Einkommens außerhalb des 
Ortes beschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand 
unterhält, und kann ihm weder der Umzug noch die täg- 
liche _Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zu-
	        
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