IV/1963
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Die eingenommenen Gelder dürfen zur Leistung von |
dringenden. Kleinstausgaben verwendet werden. Da-
durch darf jedoch nicht die monatliche Abrechnung der
Einnahmen beeinträchtigt werden. Deshalb sind die
Belege über die verausgabten Beträge (quittierte Rech-
nungen, Kassenzettel usw. — vgl. $ 49 Nr. 2 WRO -)
spätestens bei der Abrechnung der Einnahmen zur Er-
stattung vorzulegen.
Die Leiterin der Kindertagesstätte oder ihre Stellver-
treterin führt die Hebeliste nach Vordruck Jug III J 4.
Der festgesetzte Tagessatz ist in Spalte 3 der Hebeliste
mit Tinte oder Kugelschreiber einzutragen.
Jeder vereinnahmte Betrag ist in die Spalte „geleistete
Zahlung“ einzutragen, und zwar bei derjenigen Woche,
in der die Zahlung tatsächlich erfolgt. In der rechts
daneben stehenden Spalte ist die Nummer der Quittung
zu vermerken. Wird z. B. in der letzten Woche des Mo-
hats die gesamte für den Monat gestundete Kosten-
beteiligung gezahlt, so ist der Betrag nur einmal, und
zwar in der letzten Woche, nachzuweisen, nicht aber
auf die vorangegangenen Wochen aufzuteilen.
In den Tagesspalten (6, 9, 12, 15, 18) ist für jedes
Kind ein Kennzeichen wie folgt einzutragen:
während des ganzen Tages anwesende Kinder,
die am Essen teilnehmen,
während des ganzen Tages anwesende Kinder,
die wegen einer ärztlich verordneten Diät, die in
der Kindertagesstätte nicht verabreicht werden
kann, am Essen nicht teilnehmen,
nur halbtags anwesende Kinder aus’Krippen und
Kindergärten, die. am Essen teilnehmen,
nur halbtags anwesende Kinder aus Krippen und
Kindergärten, die am Essen nicht teilnehmen,
Kinder, die wegen Krankheit oder aus einem
anderen anzuerkennenden wichtigen Grunde
fehlen (Nr.27 Satz2 und 4) und für die kein
Tagessatz erhoben wird,
Kinder, für die trotz Krankheit oder Fehlens
aus einem anzuerkennenden wichtigen Grunde
der Tagessatz für diesen Tag noch entrichtet
werden muß (Nr.27 Satz3), ,
listenmäßig gemeldete Kinder, die wegen einer
Aufnahmesperre oder wegen einer Infektions-
krankheit in der Familie die Kindertagesstätte
noch nicht besuchen dürfen,
Kinder, die unentschuldigt oder ohne anzuerken-
nenden wichtigen Grund fehlen,
Kinder, die regelmäßig für einen Werktag der
Woche d. Kindertagesstätte fernbleiben (Nr. 28),
listenmäßig gemeldete Kinder, die mit HErzie-
hungspersonal aus der Kindertagesstätte vor-
übergehend an einer örtlichen Erholungsmaß-
hahme in einer Kindererholungsstätte am Stadt-
rande Berlins teilnehmen, für die der Tagessatz
aber an die Kindertagesstätte entrichtet wird,
listenmäßig gemeldete Kinder, die mit HErzie-
hungspersonal aus der Kindertagesstätte vor-
übergehend an Westwanderfahrten, Zeltlagern
oder sonstigen Erholungsmaßnahmen teilnehmen
und für die kein Tagessatz an die Kindertages-
stätte entrichtet wird.
Die Gesamtbetreuungstage im Monat (Spalte 19) er-
geben sich aus der Anzahl der Kennzeichen /, D, +, —;
Bz, U und O.
Die Zahl der Gesamtbetreuungstage (Spalte 19) mul-
tipliziert mit dem Tagessatz (Spalte 3) ergibt den zu
zahlenden Monatsbetrag. (Spalte 20).
Unter Berücksichtigung der Schulden oder Guthaben
vom Vormonat (Spalte 21 oder 22) sowie der Abset-
zungen (Spalte 23) ergibt sich durch die Gegenüber-
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ee”)
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62:
stellung des danach zu zahlenden Betrages (Spalte 24)
mit den geleisteten Zahlungen‘ (Spalte 25) die neue
Schuld oder das neue Guthaben (Spalte 26. oder 27).
Diese sind bei Einrichtung der Hebeliste für den neuen
Monat in die Spalte 21 oder 22 zu übernehmen.
Hat der Zahlungspflichtige. Stundung, Herabsetzung
oder Erlaß der Kostenbeteiligung beantragt, so ist der
Kostenanteil bis zur Entscheidung über den Antrag
als Schuld nachzuweisen.
Absetzungen durch Herabsetzung oder HErlaß der
Kostenbeteiligung werden auf Grund der schriftlichen
Mitteilung der hierfür zuständigen Stelle des Jugend-
amtes unter Hinweis auf das Datum der Mitteilung in
Spalte 23 eingetragen.
Rückzahlungen sind in Spalte 28 einzutragen und durch
Quittungen nach Vordruck Jug III J 15 zu belegen. Bei
der Ausfertigung des Vordrucks werden Original und
Durchschriften deutlich durch Farbstift mit dem Ver-
merk „Rückzahlung“ versehen. Der Empfänger quit-
tiert in der letzten Spalte. Die Nummer der Quittung
ist in der Hebeliste neben dem Rückzahlungsbetrag zu
vermerken.
Am Monatsende ist die Hebeliste aufzurechnen und die
Monatsabrechnung nach Vordruck Jug III J 5 zu fer-
tigen. Die Erstschrift der Hebeliste und die Abrech-
nung sind mit der Bescheinigung „Für die Richtigkeit
der Aufstellung“ zu versehen, von der Leiterin der
Kindertagesstätte oder deren Stellvertreterin zu unter-
zeichnen und zusammen mit den ersten Durchschriften
des Durchschreibequittungsblocks und den Quittungen
der Bezirkskasse, Bank oder Post jeweils bis zum 8.
des darauffolgenden Monats beim Jugendamt abzulie-
fern. Nicht verbrauchte Quittungen einer im Quittungs-
block noch begonnenen Seite sind mit Durchschrift un-
gültig zu machen und verbleiben im Block. Die Durch-
schrift der Hebeliste und der Durchschreibequittungs-
block — soweit er nicht voll ausgenutzt ist — verbleiben
in der Kindertagesstätte.
Fällt der letzte Tag des Monats auf den Werktag einer
laufenden Woche, so darf die Hebeliste auch mit die-
sem Tag abgerechnet werden.
V.
Aufgaben der Abteilung Jugend und Sport
Von dem zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes
sind die nach Nr. 57 zugegangenen Unterlagen zu prü-
fen und als geprüft zu kennzeichnen. Die durchgeführte
Prüfung ist in der Hebeliste und Monatsabrechnung
mit dem Vermerk „Geprüft“, Tagangabe und Unter-
schrift zu bescheinigen. Diese Bescheinigung und die
Prüfungszeichen sind in Rot mit Tinte, Tintenstift,
Kopierstift oder Kugelschreiber abzugeben. Die Unter-
lagen sind beim Jugendamt prüfungsfähig aufzu-
bewahren.
Über die Beträge der aufgerechneten Hebeliste sämt-
licher Kindertagesstätten ist eine Monatszusammen-
stellung mit den nachstehend bezeichneten Spalten zu
fertigen:
1. Lfd. Nr.,
2. Bezeichnung der Kindertagesstätte,
3. Betrag der geleisteten Zahlung (Spalte 25).
Über die insgesamt festgestellten Beträge ist der Be-
zirkskasse eine Einnahmeanweisung unter Beifügung
des Originals der Zusammenstellung zu ‚erteilen.
Die Kontrolle der Rückstände wird vom Jugendamt an
Hand der Hebelisten durchgeführt.
Bei der Haushaltsstelle „Kostenbeteiligung für Be-
treuung und. Beköstigung“ sind bei Jahresabschluß
keine Einnahmereste zu bilden.