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Volume 8. Mai 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

senätsbiblie. 
- Berl; 
Dienstblait des Senats von Ber lin 
Teil IV Arbeit und Sozialwesen, Jugend und Sport 
1V/1963 
Seite 33 
Nr. 31 
Inhalt: 
Nr.31 _Ausführungsvorschriften für die behördlichen Jugendwerkheime (Jugendwerkheim-Vorschriften) Seite 33 
Jug II A — 4611/3 Ta 
| IV-31 ] Fernruf: 710511 — (965) 897 - [7.4 1068 | 
An die Bezirksämter — Jug u. Sport — 
3 
Ausführungsvorschriften 
für die behördlichen Jugendwerkheime 
(Jugendwerkheim-Vorschriften) 
9 
Auf Grund des $ 79 des Gesetzes zur Ausführung des Reichs- 
gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffent- 
lichen Jugendhilfe (AGRJWG) vom 3. Juli 1958 (GVBl 
S. 592) in Verbindung mit 8 6 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes 
über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Ver- 
waltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz — AZG —) vom 
2. Oktober 1958 (GVBl S.947) werden folgende Ausfüh- 
rungsvorschriften erlassen: 
10 
r 
+4. 
Allgemeines 
Die Betreuung im Jugendwerkheim ist eine KErzie- 
hungshilfe während der Berufsvorbereitung im Sinne 
von 85 Abs.1 Nr.7JWG und zugleich eine Maß- 
nahme der Eingliederungshilfe für minderjährige Be- 
hinderte im Sinne der 88 39 und 40 BSHG. 
Jedes Jugendamt hat bei Bedarf ein Jugendwerkheim 
zu unterhalten, 
Das Jugendwerkheim untersteht der Heimaufsicht des 
Landesjugendamts nach den $&8 78 und 79 JWG. 
Ein Jugendamt soll auf ein eigenes Jugendwerkheim 
verzichten, wenn 
a) es nicht genügend Minderjährige für die Auslastung 
einer solchen Einrichtung findet und 
im Nachbarbezirk ein Jugendwerkheim zur Ver- 
fügung steht, das vom Bezirk des Jugendamts aus 
verkehrsmäßig gut zu erreichen ist oder bei dem 
die Hin- und Rückführung der Minderjährigen 
anderweitig in befriedigender Weise sichergestellt 
ist_und 
das für den. Nachbarbezirk zuständige Jugendamt 
bereit ist, im Jugendwerkheim die Minderjährigen 
aufzunehmen. 
Das Jugendwerkheim wird in der Regel dem Leiter 
der Familien- und Heimpflege unterstellt. Diesem ste- 
hen bei der Überwachung der Arbeit im Jugendwerk- 
heim die Sachbearbeiter der zuständigen Ergänzungs- 
fürsorge und das etwa für diesen Zweck besonders 
gebildete bezirkliche Team (Nr.28) zur Seite. Der 
Leiter der Familien- und Heimpflege arbeitet mit dem 
Leiter der Familienfürsorge eng zusammen. 
Die Platzzahl des Jugendwerkheims kann listenmäßig 
bis zu 20 % überschritten werden, damit nach Möglich- 
keit die volle Platzzahl trotz Abwesenheit erkrankter, 
beurlaubter und unentschuldigt fehlender Minderjäh- 
riger ausgenutzt wird. 
Die sozialpädagogische Betreuung der Minderjährigen 
im Jugendwerkheim besteht nicht nur aus einer den 
Fähigkeiten. der Minderjährigen angepaßten Unter- 
weisung in Handfertigkeiten und aus einer Stärkung 
der Ausdauer, sondern auch aus anderen Maßnahmen, 
die geeignet sind, die Heranführung der Minderjährigen 
an ein Leben in der Gemeinschaft, die Kontaktgewin- 
nung, das Selbstbewußtsein, die innere Ausgeglichen- 
heit, die Gesundheit und die körperliche Gewandtheit zu 
fördern. Durch „geeignete  Beschäftigungsmethoden 
3 
1 
12. 
13. 
sollen bei den einzelnen Minderjährigen die Möglich- 
keiten der Erwerbsbefähigung aufgedeckt und ent- 
wickelt werden. 
Die Tätigkeit des Minderjährigen im Jugendwerkheim 
stellt kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis 
im Sinne des AVAVG dar. 
Das Jugendwerkheim soll so ausgestattet sein, daß sich 
die Minderjährigen dort wohlfühlen können und eine 
gute, dem beabsichtigten Zweck dienliche Arbeits- 
atmosphäre möglich ist. Dies gilt insbesondere von der 
Ausgestaltung und. Ausschmückung der Räume und 
von der Anordnung und Aufteilung der Plätze. 
£s ist Sache des‘ Personensorgeberechtigten, wie der 
Minderjährige zum Jugendwerkheim hingebracht und 
wie er vom Heim abgeholt wird. Das Jugendamt hat 
sich zu bemühen, im Rahmen vertretbarer Möglich- 
keiten Lösungen zu finden, um die Zuführung der Min- 
derjährigen zu erleichtern, die entfernter wohnen, 
sofern den Personensorgeberechtigten die Begleitung 
nicht zumutbar ist. Für Minderjährige, die keinen 
Schwerbeschädigtenausweis besitzen, kann durch amts- 
ärztliche Bescheinigung bestätigt werden, daß sie: we- 
gen ihrer Behinderung nicht ohne Gefahr allein das 
Heim aufsuchen können. 
u: 
Personenkreis 
Im Jugendwerkheim werden Minderjährige beiderlei 
Geschlechts über 14 Jahre mit einer körperlichen, gei- 
stigen oder seelischen Behinderung aufgenommen, SO- 
fern sie noch nicht erwerbsfähig sind oder aus Grün- 
den, die in ihrer Person liegen, dem Arbeitsmarkt nicht 
zur Verfügung stehen. Ausgenommen sind in der Regel 
Personen, die unter die Blinden- und Taubstummen- 
betreuung fallen. 
Ein behinderter Minderjähriger soll im Jugendwerk- 
heim aufgenommen werden, wenn 
a) er vom Arbeitsamt als nicht arbeitsvermittlungs- 
fähig anerkannt worden ist und 
die Personensorgeberechtigten — falls diesen die ge- 
setzliche Vertretung nicht zusteht, mit Zustimmung 
des gesetzlichen Vertreters — die Betreuung beim 
Jugendamt beantragen und 
Art und Grad der Behinderung sowie Ausstattung 
und Platzzahl des Heims eine wirksame Betreuung 
und Förderung möglich erscheinen lassen und 
eine fürsorgeärztliche Bescheinigung. vorliegt, wo- 
nach der Minderjährige im Hinblick auf Art und 
Grad seiner Behinderung für eine Betreuung im 
Jugendwerkheim geeignet ist, für seine Umgebung 
keine Ansteckungsgefahr darstellt und keine ärzt- 
lich-diagnostischen oder -therapeutischen Maßnah- 
men, die der Förderung seiner späteren Arbeits- 
oder Erwerbsbefähigung dienen können, vorrangig 
durchzuführen sind. 
Q 
Ein Jugendamt kann in seinem Jugendwerkheim auch 
Minderjährige aus dem Bezirk eines anderen Jugend- 
amts. aufnehmen. Erwünscht ist die Aufnahme ins- 
besondere, wenn die in Nr. 4 Buchst. a und b genannten 
Voraussetzungen vorliegen oder wenn dieses Heim 
durch seine Vorrichtungen und Fachkräfte dem Min- 
derjährigen angesichts der Art der Behinderung eine 
bessere Förderung angedeihen lassen könnte als das 
Heim des anderen Jugendamts. Eine Verpflichtung zur 
Aufnahme besteht jedoch nicht.
	        
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