senätsbiblie.
- Berl;
Dienstblait des Senats von Ber lin
Teil IV Arbeit und Sozialwesen, Jugend und Sport
1V/1963
Seite 33
Nr. 31
Inhalt:
Nr.31 _Ausführungsvorschriften für die behördlichen Jugendwerkheime (Jugendwerkheim-Vorschriften) Seite 33
Jug II A — 4611/3 Ta
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An die Bezirksämter — Jug u. Sport —
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Ausführungsvorschriften
für die behördlichen Jugendwerkheime
(Jugendwerkheim-Vorschriften)
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Auf Grund des $ 79 des Gesetzes zur Ausführung des Reichs-
gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffent-
lichen Jugendhilfe (AGRJWG) vom 3. Juli 1958 (GVBl
S. 592) in Verbindung mit 8 6 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes
über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Ver-
waltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz — AZG —) vom
2. Oktober 1958 (GVBl S.947) werden folgende Ausfüh-
rungsvorschriften erlassen:
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r
+4.
Allgemeines
Die Betreuung im Jugendwerkheim ist eine KErzie-
hungshilfe während der Berufsvorbereitung im Sinne
von 85 Abs.1 Nr.7JWG und zugleich eine Maß-
nahme der Eingliederungshilfe für minderjährige Be-
hinderte im Sinne der 88 39 und 40 BSHG.
Jedes Jugendamt hat bei Bedarf ein Jugendwerkheim
zu unterhalten,
Das Jugendwerkheim untersteht der Heimaufsicht des
Landesjugendamts nach den $&8 78 und 79 JWG.
Ein Jugendamt soll auf ein eigenes Jugendwerkheim
verzichten, wenn
a) es nicht genügend Minderjährige für die Auslastung
einer solchen Einrichtung findet und
im Nachbarbezirk ein Jugendwerkheim zur Ver-
fügung steht, das vom Bezirk des Jugendamts aus
verkehrsmäßig gut zu erreichen ist oder bei dem
die Hin- und Rückführung der Minderjährigen
anderweitig in befriedigender Weise sichergestellt
ist_und
das für den. Nachbarbezirk zuständige Jugendamt
bereit ist, im Jugendwerkheim die Minderjährigen
aufzunehmen.
Das Jugendwerkheim wird in der Regel dem Leiter
der Familien- und Heimpflege unterstellt. Diesem ste-
hen bei der Überwachung der Arbeit im Jugendwerk-
heim die Sachbearbeiter der zuständigen Ergänzungs-
fürsorge und das etwa für diesen Zweck besonders
gebildete bezirkliche Team (Nr.28) zur Seite. Der
Leiter der Familien- und Heimpflege arbeitet mit dem
Leiter der Familienfürsorge eng zusammen.
Die Platzzahl des Jugendwerkheims kann listenmäßig
bis zu 20 % überschritten werden, damit nach Möglich-
keit die volle Platzzahl trotz Abwesenheit erkrankter,
beurlaubter und unentschuldigt fehlender Minderjäh-
riger ausgenutzt wird.
Die sozialpädagogische Betreuung der Minderjährigen
im Jugendwerkheim besteht nicht nur aus einer den
Fähigkeiten. der Minderjährigen angepaßten Unter-
weisung in Handfertigkeiten und aus einer Stärkung
der Ausdauer, sondern auch aus anderen Maßnahmen,
die geeignet sind, die Heranführung der Minderjährigen
an ein Leben in der Gemeinschaft, die Kontaktgewin-
nung, das Selbstbewußtsein, die innere Ausgeglichen-
heit, die Gesundheit und die körperliche Gewandtheit zu
fördern. Durch „geeignete Beschäftigungsmethoden
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12.
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sollen bei den einzelnen Minderjährigen die Möglich-
keiten der Erwerbsbefähigung aufgedeckt und ent-
wickelt werden.
Die Tätigkeit des Minderjährigen im Jugendwerkheim
stellt kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
im Sinne des AVAVG dar.
Das Jugendwerkheim soll so ausgestattet sein, daß sich
die Minderjährigen dort wohlfühlen können und eine
gute, dem beabsichtigten Zweck dienliche Arbeits-
atmosphäre möglich ist. Dies gilt insbesondere von der
Ausgestaltung und. Ausschmückung der Räume und
von der Anordnung und Aufteilung der Plätze.
£s ist Sache des‘ Personensorgeberechtigten, wie der
Minderjährige zum Jugendwerkheim hingebracht und
wie er vom Heim abgeholt wird. Das Jugendamt hat
sich zu bemühen, im Rahmen vertretbarer Möglich-
keiten Lösungen zu finden, um die Zuführung der Min-
derjährigen zu erleichtern, die entfernter wohnen,
sofern den Personensorgeberechtigten die Begleitung
nicht zumutbar ist. Für Minderjährige, die keinen
Schwerbeschädigtenausweis besitzen, kann durch amts-
ärztliche Bescheinigung bestätigt werden, daß sie: we-
gen ihrer Behinderung nicht ohne Gefahr allein das
Heim aufsuchen können.
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Personenkreis
Im Jugendwerkheim werden Minderjährige beiderlei
Geschlechts über 14 Jahre mit einer körperlichen, gei-
stigen oder seelischen Behinderung aufgenommen, SO-
fern sie noch nicht erwerbsfähig sind oder aus Grün-
den, die in ihrer Person liegen, dem Arbeitsmarkt nicht
zur Verfügung stehen. Ausgenommen sind in der Regel
Personen, die unter die Blinden- und Taubstummen-
betreuung fallen.
Ein behinderter Minderjähriger soll im Jugendwerk-
heim aufgenommen werden, wenn
a) er vom Arbeitsamt als nicht arbeitsvermittlungs-
fähig anerkannt worden ist und
die Personensorgeberechtigten — falls diesen die ge-
setzliche Vertretung nicht zusteht, mit Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters — die Betreuung beim
Jugendamt beantragen und
Art und Grad der Behinderung sowie Ausstattung
und Platzzahl des Heims eine wirksame Betreuung
und Förderung möglich erscheinen lassen und
eine fürsorgeärztliche Bescheinigung. vorliegt, wo-
nach der Minderjährige im Hinblick auf Art und
Grad seiner Behinderung für eine Betreuung im
Jugendwerkheim geeignet ist, für seine Umgebung
keine Ansteckungsgefahr darstellt und keine ärzt-
lich-diagnostischen oder -therapeutischen Maßnah-
men, die der Förderung seiner späteren Arbeits-
oder Erwerbsbefähigung dienen können, vorrangig
durchzuführen sind.
Q
Ein Jugendamt kann in seinem Jugendwerkheim auch
Minderjährige aus dem Bezirk eines anderen Jugend-
amts. aufnehmen. Erwünscht ist die Aufnahme ins-
besondere, wenn die in Nr. 4 Buchst. a und b genannten
Voraussetzungen vorliegen oder wenn dieses Heim
durch seine Vorrichtungen und Fachkräfte dem Min-
derjährigen angesichts der Art der Behinderung eine
bessere Förderung angedeihen lassen könnte als das
Heim des anderen Jugendamts. Eine Verpflichtung zur
Aufnahme besteht jedoch nicht.