1V/1963
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Es können jedoch auch sonstige Heime der Kriegs-
opferorganisationen, der Verbände der freien Wohl-
fahrtspflege oder Privatheime und Pensionen. in An-
spruch genommen werden, die
a) von der Hauptfürsorgestelle, der Fürsorgestelle für
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene oder
den Verbänden durch feste Vereinbarungen in der
Bundesrepublik zur Belegung bereitgestellt worden
sind (feste Plätze),
vom Beschädigten oder einer Kriegerwitwe frei ge-
wählt werden (Pauschalreisen siehe Abschnitt VI).
Die Dauer der Erholung ist‘ so zu bemessen, daß der
Erholungserfolg voraussichtlich nachhaltig ist. Sie
wird Erwachsenen bis zu 28 Tagen, Kindern in der
Regel bis zu 42 Tagen gewährt.
Erholungsmaßnahmen, deren Dauer nicht mindestens
3 Wochen betragen, sind in der Regel nicht zu fördern.
Verlängerungsanträgen ist nur dann stattzugeben,
wenn das für den Erholungsort zuständige Gesundheits-
amt (bei Kindern auch der Arzt des Kinderheimes) die
Notwendigkeit einer Verlängerung gemäß Nr.3 be-
scheinigt.
„v+L
Pauschalreisen
Für Pauschalreisen ist ein Kostenvoranschlag einzu-
reichen.
Zur Durchführung einer Pauschalreise kann ein Ko-
stenzuschuß gewährt werden. Er kann insbesondere
gewährt werden, wenn
a) der Urlaub eines Antragstellers in einer bestimm-
ten Zeit genommen werden muß, z. B. bei Betriebs-
ferien oder Saisonarbeit, und kein fester Platz
nach Nr.22 Buchstabea in dieser Zeit zur Ver-
fügung steht,
Kleinkinder nicht von der Mutter getrennt werden
oder kranke Kinder nicht ohne die Eltern fahren
können,
Kinder im Alter ab 14. Lebensjahr in der Familie
vorhanden sind, die eine Oberschule besuchen,
keine festen Plätze nach Nr.22 Buchstabea mehr
verfügbar sind, dem Antragsteller aber Erholungs-
fürsorge gewährt werden sollte.
Der Kostenzuschuß soll je‘ Person nicht mehr als
350,— DM, bei Kindern bis zu 14 Jahren nicht mehr als
250,— DM betragen.
Nach Beendigung des Erholungsaufenthaltes ist, so-
fern der Kostenzuschuß in bar ausgezahlt wurde, der
Nachweis in Form quittierter Rechnungen zu erbrin-
gen, daß der gewährte Kostenzuschuß zweckmäßig
verwendet worden ist.
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Erwachsene können Erholungsfürsorge nur für einen
Erholungsaufenthalt in der Bundesrepublik einschl.
Berlin (West) erhalten. Für einen Aufenthalt im Aus-
land werden Maßnahmen der Erholungsfürsorge nicht
yefördert, es werden auch keine Beihilfen gewährt.
Eine nachhaltige Erholungsfürsorge ist nur gewähr-
leistet, wenn sie zweckmäßig ist. Als Erholungs-
aufenthalt im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften
gelten daher nicht:
a) der Aufenthalt bei Verwandten oder Bekannten '
(gilt nicht für Kinder bei Erholungsmaßnahmen |
nach Nr. 26),
b). Rundreisen ohne festen Aufenthalt, auch Camping-
fahrten,
Aufenthalte in Landschulheimen und Klassenwan-
derfahrten.
Freiplatzverschickungen (Erholungsaufenthalte, die
von Heimen oder Privatpersonen unentgeltlich zur | 32.
Verfügung gestellt werden, so daß nur Fahrtkosten
entstehen), auch in das Ausland, sind zulässig.
Sie gelten als Erholungsmaßnahme.
Zur Durchführung der Erholungsfürsorge nach. Nr. 22
Buchstabe a werden die Kosten übernommen für
a) die Hin- und Rückfahrt
mit Bus oder Bahn, II. Klasse, kürzeste Strecke
(Ist auf dem Schwerkriegsbeschädigtenausweis I
die Benutzung der 1.Klasse mit Fahrtausweis
2. Klasse anerkannt, werden zusätzlich die Ko-
sten 1. Klasse Bahn für die Hinfahrt Berlin-
Zonengrenze übernommen),
bei nachgewiesener politischer Gefährdung:
Preisgünstigste Flugverbindung einschl. der
Weiterfahrt Bahn oder Bus. Hat ein Beschädig-
ter Anspruch auf ständige Begleitung oder hält
das Gesundheitsamt eine Begleitung für erfor-
derlich, sind auch für die Begleitperson die Flug-
kosten zu übernehmen. Sie sind für den Beschä-
digten und dessen Begleitperson auch dann zu
übernehmen, wenn nur die Begleitperson poli-
tisch gefährdet ist,
bei vorgesehener Fahrt im eigenen Pkw: Fahr-
preis Bahn hin und zurück nur für den Antrag-
steller,
b) Unterkunft und Verpflegung,
c) Kurtaxe (Kur- und Trinkkarte),
d) ärztliche Anfangs- und Schlußuntersuchung.
Kosten, die durch Belegungsausfall (Bettengeld) in-
folge schuldhaft verspäteter Ankunft oder vorzeitiger |
Abreise entstehen, sind vom Antragsteller zu tragen.'
VII
Einzusetzende Mittel
31. Die Erholungsfürsorge ist zu gewähren, wenn das
monatliche Einkommen des Antragstellers und seiner
Familienangehörigen eine Einkommensgrenze nicht
übersteigt, die sich ergibt aus
a) einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen des für
den Antragsteller maßgeblichen Regelsatzes,
b) den Kosten der Unterkunft,
c) einem Familienzuschlag von 80,— DM für jede vom
Versorgungsberechtigten überwiegend unterhaltene
Person.
Bei der Bedarfsberechnung sind außer Betracht zu
lassen:
a) / Kinder und Haushaltsangehörige, deren Unterbrin-
gung entsprechend Nr.11 von der Hauptfürsorge-
stelle oder der Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte
und Kriegshinterbliebene sicherzustellen ist,
ein Betrag in Höhe der Grundrente, auch wenn sie
ganz oder teilweise kapitalisiert ist. Bei teilweiser
Kapitalisierung ist der Zahlbetrag als Einkommen
einzusetzen,
Kinder, für die Erziehungs- oder Ausbildungsbei-
hilfen gezahlt werden.
Die bei der Festsetzung der Erziehungsbeihilfe zum
Lebensunterhalt einzusetzenden Mittel sind vom
Einkommen des Versorgungsberechtigten freizu-
lassen, höchstens jedoch bis zu 80,— DM.
Von dem nach den. Nummern 31-32 die Einkommens-
grenze übersteigenden Einkommen ist unter Anwen-
dung des 825a Abs.6 BVG ein angemessener Betrag
freizulassen. Der verbleibende übersteigende Betrag
ergibt den vom Versorgungsberechtigten zu leistenden
Kostenbeitrag.
Der Kostenbeitrag wird, unbeschadet der Dauer der
Erholungsmaßnahme und der Zahl der daran teil-
nehmenden Personen, einmalig erhoben. Er kann auf
Antrag in Raten gezahlt werden.
Erholungsfürsorge ist nach 8 25a Abs.6 BVG auch zu
gewähren, wenn der Versorgungsberechtigte oder seine
unterhaltspflichtigen Angehörigen die Kosten der HEr-
holungsmaßnahme bestreiten könnten, es aber un-
billig wäre, dies zu verlangen.
Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist in Verbin-
dung mit $25a Abs.1BVG und $1 Abs.3 VO ent-
gegenkommend zu verfahren.