Ausgegeben äm 29. 4. 1963
senatsbib10otB-
Dienstblatt des. ‚on Berlin
Teil IV Arbeit und Sozialwesen, Jugend und Sport
HR
WE
IV/1963
ı Seite 29
Nr. 28—29
Inhalt:
Nr. 28
Nr. 29
Beköstigungssätze .....
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Erholungsfürsorge für Kriegsbeschädigte und
Kriegshinterbliebene ... . . AP
Richtlinien für die Zentralstelle für Sportstättengestaltung....
Seite 29
Nr. 30
Seite 29
Seite 32
En Soz II C1 — 4155 N
|_1V-28 ) Feräruls 87060 (95) 5366 — To. 3.1068
An die Bezirksämter — Soz —
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
—_ 1V-29 |
Soz IH A? — 4598-0112
Fernruf: 87 05 91— (95) 5247 | 9.4.1968 |
Lajug III E 9a Dbl V/1963
Fernruf: 710511 — (965) 784 -— Nr. 25
GesII A232 — 5330
Fernruf: 35 01 41 — (988) 158 —
PS
An die Bezirksämter — Soz, Jug u. Sport, Ges —
Beköstigungssätze
Auf Grund des $3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-
Ssozialhilfegesetz (BSHG) vom 21. Mai 1962 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin S. 471) wird bestimmt:
Beköstigungssätze in städtischen Altenheimen,
Entgelt für Beköstigung des Personals, Gästetisch
Für die Beköstigung der Bewohner städtischer Altenheime
sind ab 1. April 1963 im Durchschnitt je Tag und Bewohner
2,15 DM _ aufzuwenden.
Das Personal darf an der Vollbeköstigung (Personaltisch)
oder an der Teilverpflegung (Gästetisch) teilnehmen... Die
Verpflegungskosten betragen 2,15 DM je Tag. Davon sind
für das Mittagessen 1,05 DM anzusetzen. Für die Zuberei-
tung der Speisen usw. ist ein Verwaltungskostenzuschlag
von 15 v. H. zu erheben. Damit betragen die Beköstigungs-
sätze in der Einnahme für Personal bzw. Besucher des
Heimes bei voller Verpflegung 2,50 DM und für das Mittag-
essen 1,25 DM täglich.
II
Beköstigungssätze in ‚städtischen Aufnahmeheimen
(Obdache)
Für die Beköstigung der Bewohner in städtischen Auf-
nahmeheimen sind ab 1. April 1963 je Tag und Bewohner
aufzuwenden:
Für Erwachsene 1,85 DM.
Für Jugendliche unter 14 Jahren 1,95 DM
Für Jugendliche von 14 bis 21 Jahren 2,30 DM.
Die unter I erwähnte Regelung des Personaltisches bzw.
Gästetisches gilt gleichfalls für die Regelung zu II mit der
Maßgabe, daß für die Vollbeköstigung 1,85 DM aufzuwen-
den ist. Hiervon sind für das Mittagessen 0,90 DM anzu-
setzen. Der Verwaltungskostenzuschlag beträgt gleichfalls
15 v. H. Damit betragen die Beköstigungssätze in der Ein-
nahme bei voller Verpflegung 2,15 DM und für das Mittag-
essen. 1,05 DM täglich.
Die Dienstblattverfügungen IV/1960 Nr.31 und IV/1962
Nr. 23 werden hiermit aufgehoben.
In Vertretung
Wehlitz
III
Auf Grund des $1 Nr.4 der Verordnung über den Erlaß
von Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiete des Sozial-
wesens vom 19. Juni 1959 (GVBl S. 742) werden folgende
Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung der Erholungsfürsorge
für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
erlassen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt
I Rechtsgrundlagen
II Grundsätzliches
III Mitnahme von Begleitpersonen
IV Kinder
V Durchführung der Erholungsfürsorge
VI Pauschalreisen
VII Einzusetzende Mittel
VIII Inkrafttreten
Nr.
4—2
3-13
14-19
20-21
22-28
29-30
31-34
35-36
I
Rechtsgrundlagen
827a Abs.2 BVG in der jeweils geltenden Fassung in
Verbindung mit den 88 25 und 25 a BVG.
$8 1 bis 4 und 24 der Verordnung zur Kriegsopferfür-
sorge vom 30. Mai 1961 in der jeweils geltenden Fas-
sung (VO).
L:
2.
II
Grundsätzliches
Beschädigten und Hinterbliebenen im Sinne des Bun-
desversorgungsgesetzes (einschließlich solcher Perso-
nen, auf welche die entsprechenden Bestimmungen des
BVG nach anderen Vorschriften Anwendung finden)
ist Erholungsfürsorge zu gewähren, wenn das Bezirks-
amt — Abteilung Gesundheitswesen, Gesundheitsamt -
bestätigt, daß E
a) die Erholungsfürsorge zur Erhaltung der Gesund-
heit oder Arbeitsfähigkeit notwendig,
die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannte
Schädigung oder den Verlust des Ernährers bedingt
und
c) die beabsichtigte Art der Erholung zweckmäßig ist.
$27a Abs.2 BVG stellt in der Frage. des Kausal-
zusammenhanges zwischen der Erholungsbedürftigkeit
und der anerkannten Schädigung bzw. dem Verlust des
Ernährers eine Spezialvorschrift gegenüber $ 25a
Abs. 5 BVG dar. Der Kausalzusammenhang ist daher
3.