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Volume 11. April 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

Ausgegeben äm 29. 4. 1963 
senatsbib10otB- 
Dienstblatt des. ‚on Berlin 
Teil IV Arbeit und Sozialwesen, Jugend und Sport 
HR 
WE 
IV/1963 
ı Seite 29 
Nr. 28—29 
Inhalt: 
Nr. 28 
Nr. 29 
Beköstigungssätze ..... 
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Erholungsfürsorge für Kriegsbeschädigte und 
Kriegshinterbliebene ... . . AP 
Richtlinien für die Zentralstelle für Sportstättengestaltung.... 
Seite 29 
Nr. 30 
Seite 29 
Seite 32 
En Soz II C1 — 4155 N 
|_1V-28 ) Feräruls 87060 (95) 5366 — To. 3.1068 
An die Bezirksämter — Soz — 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
—_ 1V-29 | 
Soz IH A? — 4598-0112 
Fernruf: 87 05 91— (95) 5247 | 9.4.1968 | 
Lajug III E 9a Dbl V/1963 
Fernruf: 710511 — (965) 784 -— Nr. 25 
GesII A232 — 5330 
Fernruf: 35 01 41 — (988) 158 — 
PS 
An die Bezirksämter — Soz, Jug u. Sport, Ges — 
Beköstigungssätze 
Auf Grund des $3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes- 
Ssozialhilfegesetz (BSHG) vom 21. Mai 1962 (Gesetz- und 
Verordnungsblatt für Berlin S. 471) wird bestimmt: 
Beköstigungssätze in städtischen Altenheimen, 
Entgelt für Beköstigung des Personals, Gästetisch 
Für die Beköstigung der Bewohner städtischer Altenheime 
sind ab 1. April 1963 im Durchschnitt je Tag und Bewohner 
2,15 DM _ aufzuwenden. 
Das Personal darf an der Vollbeköstigung (Personaltisch) 
oder an der Teilverpflegung (Gästetisch) teilnehmen... Die 
Verpflegungskosten betragen 2,15 DM je Tag. Davon sind 
für das Mittagessen 1,05 DM anzusetzen. Für die Zuberei- 
tung der Speisen usw. ist ein Verwaltungskostenzuschlag 
von 15 v. H. zu erheben. Damit betragen die Beköstigungs- 
sätze in der Einnahme für Personal bzw. Besucher des 
Heimes bei voller Verpflegung 2,50 DM und für das Mittag- 
essen 1,25 DM täglich. 
II 
Beköstigungssätze in ‚städtischen Aufnahmeheimen 
(Obdache) 
Für die Beköstigung der Bewohner in städtischen Auf- 
nahmeheimen sind ab 1. April 1963 je Tag und Bewohner 
aufzuwenden: 
Für Erwachsene 1,85 DM. 
Für Jugendliche unter 14 Jahren 1,95 DM 
Für Jugendliche von 14 bis 21 Jahren 2,30 DM. 
Die unter I erwähnte Regelung des Personaltisches bzw. 
Gästetisches gilt gleichfalls für die Regelung zu II mit der 
Maßgabe, daß für die Vollbeköstigung 1,85 DM aufzuwen- 
den ist. Hiervon sind für das Mittagessen 0,90 DM anzu- 
setzen. Der Verwaltungskostenzuschlag beträgt gleichfalls 
15 v. H. Damit betragen die Beköstigungssätze in der Ein- 
nahme bei voller Verpflegung 2,15 DM und für das Mittag- 
essen. 1,05 DM täglich. 
Die Dienstblattverfügungen IV/1960 Nr.31 und IV/1962 
Nr. 23 werden hiermit aufgehoben. 
In Vertretung 
Wehlitz 
III 
Auf Grund des $1 Nr.4 der Verordnung über den Erlaß 
von Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiete des Sozial- 
wesens vom 19. Juni 1959 (GVBl S. 742) werden folgende 
Verwaltungsvorschriften 
zur Durchführung der Erholungsfürsorge 
für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene 
erlassen: 
Inhaltsübersicht 
Abschnitt 
I Rechtsgrundlagen 
II Grundsätzliches 
III Mitnahme von Begleitpersonen 
IV Kinder 
V Durchführung der Erholungsfürsorge 
VI Pauschalreisen 
VII Einzusetzende Mittel 
VIII Inkrafttreten 
Nr. 
4—2 
3-13 
14-19 
20-21 
22-28 
29-30 
31-34 
35-36 
I 
Rechtsgrundlagen 
827a Abs.2 BVG in der jeweils geltenden Fassung in 
Verbindung mit den 88 25 und 25 a BVG. 
$8 1 bis 4 und 24 der Verordnung zur Kriegsopferfür- 
sorge vom 30. Mai 1961 in der jeweils geltenden Fas- 
sung (VO). 
L: 
2. 
II 
Grundsätzliches 
Beschädigten und Hinterbliebenen im Sinne des Bun- 
desversorgungsgesetzes (einschließlich solcher Perso- 
nen, auf welche die entsprechenden Bestimmungen des 
BVG nach anderen Vorschriften Anwendung finden) 
ist Erholungsfürsorge zu gewähren, wenn das Bezirks- 
amt — Abteilung Gesundheitswesen, Gesundheitsamt - 
bestätigt, daß E 
a) die Erholungsfürsorge zur Erhaltung der Gesund- 
heit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, 
die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannte 
Schädigung oder den Verlust des Ernährers bedingt 
und 
c) die beabsichtigte Art der Erholung zweckmäßig ist. 
$27a Abs.2 BVG stellt in der Frage. des Kausal- 
zusammenhanges zwischen der Erholungsbedürftigkeit 
und der anerkannten Schädigung bzw. dem Verlust des 
Ernährers eine Spezialvorschrift gegenüber $ 25a 
Abs. 5 BVG dar. Der Kausalzusammenhang ist daher 
3.
	        
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