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Volume 3. September 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

| IV/1962 | 
Seite 96 
Nr. 64—66 
(2) Die in Absatz 1 genannten Einkommensgrenzen er- 
höhen sich für den Ehegatten um .. 120,— DM monatlich 
und für jeden weiteren Familienangehörigen 
um. 60,— DM monatlich. 
(3) Für die Berechnung des Einkommens ist der Durch- 
schnitt der letzten zwölf Monate 
a) vor der Antragstellung, wenn der Wohnraum bereits 
bezogen worden ist, 
b) vor dem Bezug des Wohnraums, wenn der Antrag zu 
einem früheren Zeitpunkt gestellt worden ist, 
zugrunde zu legen, jedoch längstens der Monatsdurch- 
schnitt seit Eintreffen des Antragstellers im Bundesgebiet 
einschließlich des Landes Berlin. 
(4) Einkommen im Sinne dieser Richtlinien sind alle Ein- 
künfte der‘ Haushaltsgemeinschaft in Geld oder Geldeswert. 
Von dem Einkommen sind entsprechend der Berechnung des 
Monatsdurchschnitts (Absatz 3) abzusetzen: 
a) auf das Einkommen entrichtete Steuern, 
b) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitslosen- 
versicherung, 
c) Beiträge für die Alterssicherung zu öffentlichen oder pri- 
vaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, so- 
weit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, 
a) der nach 8 9a Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes als 
Werbungskosten abzusetzende Pauschbetrag für jede in 
der Haushaltsgemeinschaft lebende Person, die Ein- 
künfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, 
e) Pflegezulagen nach $ 35 des Bundesversorgungsgesetzes, 
$ 69 des Bundessozialhilfegesetzes und der $$ 558b 
und c der Reichsversicherungsordnung, 
f) Leistungen an Blinde in Höhe der Blindenhilfe nach $ 67 
des Bundessozialhilfegesetzes. 
(5) Von den Einkommensgrenzen nach Absatz 1 und 2 
kann zur Vermeidung besonderer Härten, insbesondere bei 
außergewöhnlichen Belastungen oder nachhaltigem Rück- 
gang der Einkünfte, in angemessenen Grenzen abgewichen 
werden. 
IV. 
(1) Die Einrichtungshilfe beträgt 
für den Alleinstehenden ............... 
den Haushaltungsvorstand ............ 
der Zuschlag 
für den Ehegatten ...:........ 
und 
Für jeden weiteren Familien- 
angehörigen ae 150,— DM 
as sei denn, daß der Bedarf gemäß Abschnitt I Nr. 4 ge- 
Finger ist. 
(2) Der Zuschlag für einen Familienangehörigen wird 
hicht gewährt, wenn in seiner Person Ausschließungsgründe 
nach Abschnitt II vorliegen. Er gilt dann nicht als Familien- 
angehöriger im Sinne dieses Abschnitts. 
(3) Die Einrichtungshilfe ist gegenüber der öffentlichen 
Fürsorge vorrangig zu gewähren. Die sich aus Absatz 1 er- 
gebenden Beträge verringern sich um die Geldleistungen, 
die von der öffentlichen Fürsorge in den letzten vier Jahren 
vor Bewilligung der Einrichtungshilfe für die Befriedigung 
desselben Bedarfs gewährt worden sind, soweit es sich nicht 
um Darlehen handelt. Dies gilt entsprechend auch für Lei- 
stungen, die für den gleichen Zweck nach anderen Vor- 
schriften gewährt worden sind. 
(4) Wer Einrichtungshilfe erhält, muß sich verpflichten, 
diese zu erstatten, soweit ihm zu einem späteren Zeitpunkt 
für den gleichen Zweck Leistungen nach anderen Vorschrif- 
ten bewilligt werden und es sich um Darlehen handelt. 
Das gleiche gilt für denjenigen, für den ein Zuschlag nach 
Absatz 1 gewährt worden ist. 
400,— DM 
1 000,— DM 
_1V-65_) 
ID TE 
Fernruf: OD 60) 706 — [2. 7.1962 
Inn II B 4 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4037 — 
Fin IC 31 
Fernruf: 24 00 11 — (982) 445 — 
An die Bezirksämter — Jug u. Sport, PV, Fin — 
die zentralverwalteten Jugendherbergen 
nachrichtlich 
an. den Rechnungshof von Berlin 
Ausführungsvorschriften über die Regelung 
der Vertretung für die Herbergsväter 
in den Berliner Jugendherbergen 
bei dienstlicher Abwesenheit 
Auf Grund des 879 des Gesetzes zur Ausführung des 
Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der 
Sffentlichen Jugendhilfe (AGRJWG) vom 3. Juli 1958 
(GVBl S. 592) wird bestimmt: 
Die Herbergsväter in den zentralverwalteten Jugend- 
herbergen und in den Jugendherbergen der Bezirke 
sind im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes und 
gegebenenfalls der besonderen Geschäftsanweisungen 
für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf in den Ju- 
gendherbergen auch für den Zeitraum ihrer dienst- 
lichen Abwesenheit verantwortlich. 
Während der dienstlichen Abwesenheit des Herbergs- 
vaters kann die Ehefrau zu seiner Vertretung heran- 
gezogen werden. Für diese Aufgabe kann aus den im 
Haushaltsplan hierfür vorgesehenen Mitteln eine mo- 
hatliche Entschädigung in Höhe von 52,— DM gezahlt 
werden. 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1. Januar 1962 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 
31. Dezember 1966 außer Kraft. 
Die Dienstblattverfügung IV/1958 Nr. 31 tritt mit Wir- 
kung vom 31. Dezember 1961 außer Kraft. 
In Vertretung 
Keul 
Jug IB1 
|_IV-66 | remnrurı 710511 — (965) 359 — 
An die Bezirksämter — Jug u. Sport sowie Fin — 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
[1.8.1962 | 
Verwaltungsvorschriften 
über das Entgelt für die Beköstigung des Personals 
in den landeseigenen Einrichtungen 
des Jugendwesens 
Auf Grund des $ 79 des Gesetzes zur Ausführung des 
Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der 
Sffentlichen Jugendhilfe (AGRIWG) vom 3. Juli 1958 
(GVBl S. 592) wird bestimmt: 
Das Entgelt des an der Verpflegung in Heimen teil- 
nehmenden Personals einschließlich. des Verwaltungs- 
kostenzuschlages von 15 v.H. der geltenden Bekösti- 
Zzungssätze wird mit Wirkung vom 1. Januar 1962 
wie folgt festgesetzt: 
a) für Vollverpflegung 
in. Kinderheimen, in denen überwiegend 
Kinder unter 14 Jahren untergebracht 
sind -... EN
	        
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