| IV/1962 |
Seite 96
Nr. 64—66
(2) Die in Absatz 1 genannten Einkommensgrenzen er-
höhen sich für den Ehegatten um .. 120,— DM monatlich
und für jeden weiteren Familienangehörigen
um. 60,— DM monatlich.
(3) Für die Berechnung des Einkommens ist der Durch-
schnitt der letzten zwölf Monate
a) vor der Antragstellung, wenn der Wohnraum bereits
bezogen worden ist,
b) vor dem Bezug des Wohnraums, wenn der Antrag zu
einem früheren Zeitpunkt gestellt worden ist,
zugrunde zu legen, jedoch längstens der Monatsdurch-
schnitt seit Eintreffen des Antragstellers im Bundesgebiet
einschließlich des Landes Berlin.
(4) Einkommen im Sinne dieser Richtlinien sind alle Ein-
künfte der‘ Haushaltsgemeinschaft in Geld oder Geldeswert.
Von dem Einkommen sind entsprechend der Berechnung des
Monatsdurchschnitts (Absatz 3) abzusetzen:
a) auf das Einkommen entrichtete Steuern,
b) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitslosen-
versicherung,
c) Beiträge für die Alterssicherung zu öffentlichen oder pri-
vaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, so-
weit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind,
a) der nach 8 9a Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes als
Werbungskosten abzusetzende Pauschbetrag für jede in
der Haushaltsgemeinschaft lebende Person, die Ein-
künfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht,
e) Pflegezulagen nach $ 35 des Bundesversorgungsgesetzes,
$ 69 des Bundessozialhilfegesetzes und der $$ 558b
und c der Reichsversicherungsordnung,
f) Leistungen an Blinde in Höhe der Blindenhilfe nach $ 67
des Bundessozialhilfegesetzes.
(5) Von den Einkommensgrenzen nach Absatz 1 und 2
kann zur Vermeidung besonderer Härten, insbesondere bei
außergewöhnlichen Belastungen oder nachhaltigem Rück-
gang der Einkünfte, in angemessenen Grenzen abgewichen
werden.
IV.
(1) Die Einrichtungshilfe beträgt
für den Alleinstehenden ...............
den Haushaltungsvorstand ............
der Zuschlag
für den Ehegatten ...:........
und
Für jeden weiteren Familien-
angehörigen ae 150,— DM
as sei denn, daß der Bedarf gemäß Abschnitt I Nr. 4 ge-
Finger ist.
(2) Der Zuschlag für einen Familienangehörigen wird
hicht gewährt, wenn in seiner Person Ausschließungsgründe
nach Abschnitt II vorliegen. Er gilt dann nicht als Familien-
angehöriger im Sinne dieses Abschnitts.
(3) Die Einrichtungshilfe ist gegenüber der öffentlichen
Fürsorge vorrangig zu gewähren. Die sich aus Absatz 1 er-
gebenden Beträge verringern sich um die Geldleistungen,
die von der öffentlichen Fürsorge in den letzten vier Jahren
vor Bewilligung der Einrichtungshilfe für die Befriedigung
desselben Bedarfs gewährt worden sind, soweit es sich nicht
um Darlehen handelt. Dies gilt entsprechend auch für Lei-
stungen, die für den gleichen Zweck nach anderen Vor-
schriften gewährt worden sind.
(4) Wer Einrichtungshilfe erhält, muß sich verpflichten,
diese zu erstatten, soweit ihm zu einem späteren Zeitpunkt
für den gleichen Zweck Leistungen nach anderen Vorschrif-
ten bewilligt werden und es sich um Darlehen handelt.
Das gleiche gilt für denjenigen, für den ein Zuschlag nach
Absatz 1 gewährt worden ist.
400,— DM
1 000,— DM
_1V-65_)
ID TE
Fernruf: OD 60) 706 — [2. 7.1962
Inn II B 4
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4037 —
Fin IC 31
Fernruf: 24 00 11 — (982) 445 —
An die Bezirksämter — Jug u. Sport, PV, Fin —
die zentralverwalteten Jugendherbergen
nachrichtlich
an. den Rechnungshof von Berlin
Ausführungsvorschriften über die Regelung
der Vertretung für die Herbergsväter
in den Berliner Jugendherbergen
bei dienstlicher Abwesenheit
Auf Grund des 879 des Gesetzes zur Ausführung des
Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der
Sffentlichen Jugendhilfe (AGRJWG) vom 3. Juli 1958
(GVBl S. 592) wird bestimmt:
Die Herbergsväter in den zentralverwalteten Jugend-
herbergen und in den Jugendherbergen der Bezirke
sind im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes und
gegebenenfalls der besonderen Geschäftsanweisungen
für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf in den Ju-
gendherbergen auch für den Zeitraum ihrer dienst-
lichen Abwesenheit verantwortlich.
Während der dienstlichen Abwesenheit des Herbergs-
vaters kann die Ehefrau zu seiner Vertretung heran-
gezogen werden. Für diese Aufgabe kann aus den im
Haushaltsplan hierfür vorgesehenen Mitteln eine mo-
hatliche Entschädigung in Höhe von 52,— DM gezahlt
werden.
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1. Januar 1962 in Kraft; sie treten mit Ablauf des
31. Dezember 1966 außer Kraft.
Die Dienstblattverfügung IV/1958 Nr. 31 tritt mit Wir-
kung vom 31. Dezember 1961 außer Kraft.
In Vertretung
Keul
Jug IB1
|_IV-66 | remnrurı 710511 — (965) 359 —
An die Bezirksämter — Jug u. Sport sowie Fin —
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
[1.8.1962 |
Verwaltungsvorschriften
über das Entgelt für die Beköstigung des Personals
in den landeseigenen Einrichtungen
des Jugendwesens
Auf Grund des $ 79 des Gesetzes zur Ausführung des
Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der
Sffentlichen Jugendhilfe (AGRIWG) vom 3. Juli 1958
(GVBl S. 592) wird bestimmt:
Das Entgelt des an der Verpflegung in Heimen teil-
nehmenden Personals einschließlich. des Verwaltungs-
kostenzuschlages von 15 v.H. der geltenden Bekösti-
Zzungssätze wird mit Wirkung vom 1. Januar 1962
wie folgt festgesetzt:
a) für Vollverpflegung
in. Kinderheimen, in denen überwiegend
Kinder unter 14 Jahren untergebracht
sind -... EN